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   OLG Hamm, 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03   

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https://dejure.org/2003,10306
OLG Hamm, 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03 (https://dejure.org/2003,10306)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03 (https://dejure.org/2003,10306)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. August 2003 - 2 Ss OWi 390/03 (https://dejure.org/2003,10306)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Anforderungen an die Feststellungen, Voreintragungen, Fahrverbot; Absehen. Begründungsumfang

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird; Verhängung des Fahrverbots gegen den Betroffenen

  • verkehrsrechtsforum.de
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Geschwindigkeitsüberschreitung (vorsätzliche) - Voraussetzungen

  • Judicialis

    StPO § 267; ; StVO § 3; ; BKatV § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267; StVO § 3; BKatV § 4
    Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Anforderungen an die Feststellungen, Voreintragungen, Fahrverbot; Absehen. Begründungsumfang

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei Vorsatz

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei Vorsatz

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99

    Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch, fahrlässige

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03
    Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht dann, wenn ein Regelfall des § 2 Abs. 2 BKatV vorliegt; gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99 - Senatsbeschluss vom 22.05.2002 - 2 Ss OWi 200/02).
  • OLG Hamm, 24.10.2001 - 2 Ss OWi 916/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Einlassung, Maß der

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03
    Dazu muss nach herrschender Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung das Urteil Ausführungen enthalten (zu vgl. OLG Köln, NZV 2001, 291 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 24.10.2001 - 2 Ss OWi 916/01 - m.w.N.).".
  • OLG Hamm, 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99

    Verhängung eines Fahrverbots)

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03
    Dies kann beispielsweise schon durch die Zustellung des Bußgeldbescheides geschehen, jedoch bedarf es in einem solchen Fall ausreichender tatrichterlicher Feststellungen hierzu, die den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99 -).
  • OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss OWi 1126/02

    Beharrliche Pflichtverletzung; erforderliche Feststellungen, Fahrverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03
    Damit sind Feststellungen zur Rechtskraft der zur Begründung des Regelfahrverbots gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV herangezogenen früheren Bußgeldentscheidung unverzichtbar (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2003 - 3 Ss OWi 1126/02 -).
  • OLG Hamm, 22.05.2002 - 2 Ss OWi 200/02

    Bedingte Entlassung, zeitnahe Entscheidung, zu frühe Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03
    Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht dann, wenn ein Regelfall des § 2 Abs. 2 BKatV vorliegt; gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99 - Senatsbeschluss vom 22.05.2002 - 2 Ss OWi 200/02).
  • OLG Hamm, 25.08.2009 - 2 Ss OWi 593/09

    Anforderungen an die Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots

    Denn gemindert ist in einem solchen Fall für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (zu vgl. Senatsbeschluss vom 22.05.2002 -2 Ss OWi 200/02 - sowie vom 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03 - OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2003 - 3 Ss OWi 182/03 -).
  • OLG Hamm, 28.07.2005 - 2 Ss OWi 461/05

    Fahrverbot; Verhängung, Absehen; Begründung

    Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch dann nicht, wenn ein Regelfall des § 4 Abs. 2 BKatV vorliegt; gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (zu vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03 -).
  • OLG Hamm, 01.12.2009 - 2 Ss OWi 827/09

    Umfang der Feststellungen für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Der Tatrichter muss sich jedoch der Möglichkeit, von der Verhängung eines Fahrverbots unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße ggf. absehen zu können, bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.10.2003 - 2 Ss OWi 649/03 -' vom 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03 - und vom 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99 -' jew. m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2004 - 3 Ss OWi 348/04 - Hentschel/ König/Dauer, a.a.O. Rdnr. 19 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.12.2009 - 2 Ss OWi 826/09
    Dazu muss nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung das Urteil Ausführungen enthalten (vgl. Senatsbeschluss vom 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03 m.w.N.).
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