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   OLG Frankfurt, 19.06.2015 - 2 Ss-OWi 474/15, 2 Ss OWi 474/15   

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OLG Frankfurt, 19.06.2015 - 2 Ss-OWi 474/15, 2 Ss OWi 474/15 (https://dejure.org/2015,20526)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.06.2015 - 2 Ss-OWi 474/15, 2 Ss OWi 474/15 (https://dejure.org/2015,20526)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Juni 2015 - 2 Ss-OWi 474/15, 2 Ss OWi 474/15 (https://dejure.org/2015,20526)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Divergenz zwischen Urteilsformel in Sitzungsniederschrift und schriftlichem Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 17 Abs. 3 S. 2
    Divergenz zwischen der Urteilsformel im Protokoll und in der Urteilsurkunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70

    Sinngemäße Geltung des Verschlechterungsverbotes auch im Bußgeldverfahren -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.06.2015 - 2 Ss OWi 474/15
    Denn die bei der Bemessung der Geldbuße und die zur Frage der Verhängung eines Fahrverbots anzustellenden Erwägungen sind so eng miteinander verbunden, dass eine getrennte Würdigung der Nebenfolge und der Geldbuße ausgeschlossen ist (BGHSt 24, 11, 12; OLG Frankfurt am Main, 2 Ss-OWi 1063/14).
  • OLG Karlsruhe, 29.12.2016 - 2 (7) SsBs 632/16

    Bußgeldverfahren bei Verstoß gegen das Anzeigeverfahren für Kleidersammlungen:

    Bei der Verhängung einer Geldbuße über der regelmäßig bei 250 EUR festzusetzende Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG (Senat, Beschluss vom 19.01.2015 - 2 (5) SsBs 720/14; OLG Koblenz ZfSch 2016, 652; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2015 - 2 Ss OWi 474/15 -, juris; KK-Mitsch, aaO, § 17 Rn. 91) hat dies als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße zu erfolgen (vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ 2007, 182).
  • KG, 25.08.2022 - 3 Ws (B) 187/22

    Mitteilung der Einlassung des Betroffenen bei Anwendung der BKatV

    Verhängt das Gericht - wie im vorliegenden Fall - eine nicht geringfügige Geldbuße, bedarf es deshalb grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung ermöglicht wird, ob das Tatgericht sein Rechtsfolgeermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (vgl. Senat VRS 126, 103; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 1 RBs 198/22 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 2 Ss OWi 474/15 -, juris; Gürtler in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 17 Rdn. 35; Mitsch a.a.O. Rdn. 84).
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