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   OLG Hamm, 28.06.2000 - 2 Ss OWi 604/1999, 2 Ss OWi 604/99   

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OLG Hamm, 28.06.2000 - 2 Ss OWi 604/1999, 2 Ss OWi 604/99 (https://dejure.org/2000,4906)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2000 - 2 Ss OWi 604/1999, 2 Ss OWi 604/99 (https://dejure.org/2000,4906)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 2 Ss OWi 604/1999, 2 Ss OWi 604/99 (https://dejure.org/2000,4906)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Arbeitnehmerentsendegesetz, Anwendbarkeit, Umfang der Feststellungen bei Verstoß einer juristischen Person, Bemessung der Geldbuße, Vorlage an EuGH, fehlende Schuldform im Tenor und im Urteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitnehmerentsendung; Inländisch; Arbeitnehmer; Entsendung; Arbeitgeber; Juristische Person; Begründung; Bußgeld

  • Judicialis

    AEntG § 1; ; AEntG § 5; ; OWiG § 30; ; OWiG § 17; ; StPO § 267

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEntG § 1, § 5; OWiG § 30, § 17; StPO § 267
    Arbeitnehmerentsendegesetz; Anwendbarkeit; Umfang der Feststellungen bei Verstoß einer juristischen Person; Bemessung der Geldbuße; Vorlage an EuGH; fehlende Schuldform im Tenor und im Urteil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Naumburg, 22.04.1999 - 1 Ss (B) 351/98

    Geldbuße bei fahrlässiger Nichtzahlung des Mindestlohnes; Adressatenkreis der

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2000 - 2 Ss OWi 604/99
    Das Senat hatte die Entscheidung im vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Vorlage des OLG Naumburg (wistra 2000, 153) ausgesetzt.

    Diese in Rechtsprechung und Literatur (bislang) umstrittene Frage (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 2000, 1880, 1882 mit weiteren Nachweisen) ist nach Ansicht des Senats durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2000 (4 StR 287/99, BGH, a.a.O.) nun in dem Sinn entschieden, dass die Anwendbarkeit zu bejahen ist (so auch OLG Naumburg wistra 2000, 153; zum Arbeitnehmerentsendegesetz in neuerer Zeit auch Lüke wistra 2000, 84 ff.).

    Dieser Auffassung schließt sich der Senat wegen des insoweit nach seiner Ansicht eindeutigen Wortlauts des § 1 Abs. 1 AEntG und dem mit dem AEntG verfolgten Sinn und Zweck an; er tritt insoweit der ausführlichen Begründung des OLG Naumburg in dem bereits erwähnten Vorlagebeschluss (wistra 2000, 153) bei.

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.09.1999 - 2 K 120/99

    Änderung aufgrund neuer Tatsache bei Unkenntnis eines steuerlichen Laien über die

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2000 - 2 Ss OWi 604/99
    (2) Voraussetzung für die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person ist nach § 30 Abs. 1 OWiG weiter, dass das vertretungsberechtigte Organ vorwerfbar, also schuldhaft, gehandelt hat; eine nur rechtswidrige Tatbestandverwirklichung genügt nicht (vgl. Göhler, a.a.O., § 30 Rn. 15 m.w.N.; OLG Koblenz wistra 2000, 199).
  • OLG Hamm, 14.02.2000 - 2 Ss OWi 1258/99

    Angabe der Schuldform

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2000 - 2 Ss OWi 604/99
    Kann nämlich eine Tat, was hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 OWiG der Fall ist, sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden, muss das Erkenntnis die Schuldform erkennen lassen (so zuletzt Senat im Beschluss vom 14. Februar 2000 in 2 Ss OWi 1258/99, auf http://www.Burhoff.de, mit weiteren Nachweisen).
  • AG Neubrandenburg, 26.01.1999 - 744 Js 1909/98
    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2000 - 2 Ss OWi 604/99
    Eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung im Hinblick auf die Frage, ob die hier maßgeblichen Vorschriften des AEntG gegen auslegungsfähiges europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 59 ff. EGV verstoßen, war schon deshalb nicht erforderlich, weil der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts Bochum (1 Qs 24/99 vom 22. April 1999) von der Vereinbarkeit des AEntG mit übergeordnetem europäischen Gemeinschaftsrecht ausgeht (a.A. AG Neubrandenburg NStZ-RR 2000, 150), so dass eine Vorlageverpflichtung gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV nicht bestand (so auch schon der bereits erwähnte Beschluss des Senats vom 14. Februar 2000).
  • BGH, 21.03.2000 - 4 StR 287/99

    Zulässigkeit der Vorlage; Entscheidungserheblichkeit; Fahrlässige Nichtzahlung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2000 - 2 Ss OWi 604/99
    Diese in Rechtsprechung und Literatur (bislang) umstrittene Frage (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 2000, 1880, 1882 mit weiteren Nachweisen) ist nach Ansicht des Senats durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2000 (4 StR 287/99, BGH, a.a.O.) nun in dem Sinn entschieden, dass die Anwendbarkeit zu bejahen ist (so auch OLG Naumburg wistra 2000, 153; zum Arbeitnehmerentsendegesetz in neuerer Zeit auch Lüke wistra 2000, 84 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 17.05.1994 - 5 Ss OWi 193/94
    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2000 - 2 Ss OWi 604/99
    Die fehlende Angabe der Schuldform im Tenor ist nur dann unschädlich und würde den Bestand des angefochtenen Beschlusses nicht gefährden, wenn die Schuldform aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe einwandfrei entnommen werden könnte (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf DAR 1996, 66; VRS 87, 378, 380).
  • AG Tauberbischofsheim, 13.04.1999 - OWi 24 Js 2812/98
    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2000 - 2 Ss OWi 604/99
    Allerdings bleibt es dem Amtsgericht bei seiner neuen Entscheidung unbenommen, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem bei ihm anhängigen Verfahren C-49/98 (Register-Nr. 568.075) und/oder bis zur Entscheidung über die Vorlage des AG Tauberbischofsheim (NStZ-RR 1999, 343) auszusetzen (vgl. dazu Göhler, a.a.O., § 71 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2012 - 1 RBs 53/12

    Verletzung der Sofortmeldepflicht in der Sozialversicherung; Voraussetzungen für

    Die Feststellungen müssen demnach belegen, dass und wie eine Leitungsperson der Nebenbetroffenen die Zuwiderhandlung schuldhaft (vorwerfbar) begangen hat (OLGe Koblenz, wistra 1999, 199; Hamm, wistra 2000, 393 und 433; Jena, wistra 2006, 157 ; Göhler, OWiG , 16. Aufl. [2012], § 30 Rdnr. 40), es sei denn, das ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung von selbst (BGHSt 48, 108, 117).

    Die Feststellungen müssen demnach belegen, dass und wie eine Leitungsperson der Nebenbetroffenen die Zuwiderhandlung schuldhaft (vorwerfbar) begangen hat (OLGe Koblenz, wistra 1999, 199; Hamm, wistra 2000, 393 und 433; Jena, wistra 2006, 157 ; Göhler, OWiG , 16. Aufl. [2012], § 30 Rdnr. 40), es sei denn, das ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung von selbst (BGHSt 48, 108, 117).

  • OLG Brandenburg, 16.03.1998 - 1 Ss OWi 8 Z/98

    Verhängung eines Bußgeldes wegen nicht Angabe von Personalien gegenüber einer

    Diese in Rechtsprechung und Literatur zunächst 3 umstrittene Frage (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 2000, 1880, 1882) ist durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 21. März 2000 (BGH a.a.O.) in dem vom Senat zuvor in seinem Vorlagebeschluß vom 20. Dezember 1999 - 1 Ss (OWi) 8 Z/99 - vertretenen Sinn entschieden worden, nämlich dass der Anwendungsbereich wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 1 Abs. 1 AEntG a.F. nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschränkt ist (ebenso OLG Naumburg wistra 2000, 153; OLG Hamm wistra 2000, 393, 394).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften des AEntG auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die Art. 59 ff. EGV, so dass eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich ist (vgl. EuGH NZA 2001, 554; OLG Hamm wistra 2000, 393, 394; KG Berlin 2 Ss 437/98 - 2 Ws (B) 132/99).

  • OLG Brandenburg, 07.03.2002 - 1 Ss OWi 4 B/02

    Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung eines Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene

    Diese in Rechtsprechung und Literatur zunächst umstrittene Frage (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 2000, 1880, 1882) ist durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 21. März 2000 (BGH a.a.O.) in dem vom Senat zuvor in seinem Vorlagebeschluß vom 20. Dezember 1999 - 1 Ss (OWi) 8 Z/99 - vertretenen Sinn entschieden worden, nämlich dass der Anwendungsbereich wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 1 Abs. 1 AEntG a.F. nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschränkt ist (ebenso OLG Naumburg wistra 2000, 153; OLG Hamm wistra 2000, 393, 394).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften des AEntG auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die Art. 59 ff. EGV, so dass eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich ist (vgl. EuGH NZA 2001, 554; OLG Hamm wistra 2000, 393, 394; KG Berlin 2 Ss 437/98 - 2 Ws (B) 132/99).

  • OLG Hamm, 30.01.2002 - 2 Ss OWi 1175/01

    Arbeitnehmerentsendegesetz; Begriff der überwiegenden Bauleistung, polnische

    "Unerheblich ist zunächst, ob § 1 Abs. 1 u. 3 AEntG gegen Bestimmungen des EG-Vertrages oder des Europäischen Sekundärrechts verstößt (verneinend: OLG Hamm, Senatsbeschlüsse vom 14.03.2000 - 2 Ss OWi 1258/99 und vom 28.06.2000 - 2 Ss OWi 604/99, Wistra 2000, 393).

    Die Festsetzung von Geldbußen in dieser Höhe dürfte aber auch bei einer juristischen Person Feststellungen zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen erfordern (vgl. dazu Göhler, a. a. O., § 17 Rdrn. 21 ff. mit weiteren Nachweisen; siehe auch Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Juni 2000 in 2 Ss OWi 604/99).

  • OLG Hamm, 05.07.2000 - 2 Ss OWi 462/00

    Arbeitnehmerentsendegesetz, Geldbuße gegen juristische Person, Anforderungen an

    Insoweit ist es in Rechtsprechung und Literatur allgemeine Meinung (zu allem Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 30 OWiG Rn. 40 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Beschluss des Senats vom 28. Juni 2000 - 2 Ss OWi 604/99, http://www.Burhoff.de, sowie auch den von der Betroffenen zitierten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13. Januar 2000 - 2 b (OWi) 158/99-(OWi) 22/99 IV)), dass sich den getroffenen Feststellungen entnehmen lassen muß, dass das vertretungsberechtigte Organ der Betroffenen eine Zuwiderhandlung - vorliegend gegen das AEntG - begangen hat.
  • OLG Hamm, 24.01.2002 - 2 Ss OWi 1172/01

    Geldbuße, Bemessung, Feststellungen, wirtschaftlicher Vorteil, wirtschaftlichen

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zusätzlich zu den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend angeführten Entscheidungen noch hingewiesen auf Senat in ZAP EN-Nr. 520/2000 = NWB EN-Nr. 997/2000 = wistra 2000, 393 = StraFo 2001, 284 = http://www.burhoff.de/rspr/texte/p_00001.htm und auf Senat in 2 Ss OWi 462/2000 = http://www.burhoff.de/rspr/texte/p_00021.htm.
  • OLG Frankfurt, 25.01.2012 - 1 Ss 63/11

    Wahrung des Doppelstrafenverbots bei Beteiligungsverhältnis zwischen Organ und

    "Die Festsetzung einer Geldbuße von 10.000,- EUR wegen einer Ordnungswidrigkeit, die damit nicht zu den geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zählt, erfordert auch bei Verhängung gegen eine juristische Person Feststellungen zu deren Leistungsfähigkeit und damit zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (OLG Hamm wistra 2000, 393; Göhler, a. a. O., § 17 RN 21 ff.).
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