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   OLG Hamm, 11.04.1978 - 2 Ss (OWi) 611/78   

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https://dejure.org/1978,2141
OLG Hamm, 11.04.1978 - 2 Ss (OWi) 611/78 (https://dejure.org/1978,2141)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.1978 - 2 Ss (OWi) 611/78 (https://dejure.org/1978,2141)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. April 1978 - 2 Ss (OWi) 611/78 (https://dejure.org/1978,2141)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den nicht rechtzeitig erschienenen

    Grundsätzlich obliegt es dem Betroffenen selbst sowie dem von ihm gewählten Verteidiger, durch geeignete Abreden und Vorkehrungen die rechtzeitige Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen (so bereits OLG Hamm, VRS 55, 368, 369).

    Andererseits hat der Betroffene nicht nur einen Anspruch darauf, sich im Bußgeldverfahren der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen (§§ 137 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG), sondern auch ein Recht auf ein faires Verfahren, dem auf Seiten des Gerichts eine prozessuale Fürsorgepflicht entspricht, die es nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel gebietet, im Falle des nicht angekündigten Ausbleibens des Verteidigers einen Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (OLG Hamm, VRS 55, 368, 369; VRS 59, 449, 450; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; OLG Frankfurt/Main, AnwBl. 1984, 108, 109; OLG Köln, StV 1984, 147; BayObLG, …

    Insoweit ist anerkannt, daß es mitunter aus Gründen der Fürsorge für einen Verfahrensbeteiligten geboten sein kann, eine strafprozessuale Vorschrift - hier die Bestimmung des § 228 Abs. 2 StPO - nicht anzuwenden, obwohl ihre Anwendung rechtsfehlerfrei möglich wäre, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (OLG Hamm VRS 41, 45, 46; VRS 55, 368, 369; GA 88, 228).

    Der Umfang der Fürsorgepflicht in den Fällen, in denen es darum geht, die Mitwirkung des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen, bestimmt sich danach, welche rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten die Sache bietet und ob von der Person des Betroffenen her Anlaß zu besonderer Rücksichtnahme besteht (OLG Hamm VRS 41, 45, 46, VRS 55, 368, 369; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, StV 1985, 6, 7; OLG Hamm GA 88, 228; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

    Weiterhin kann ein längeres Zuwarten geboten sein, wenn der Verteidiger seine Verspätung angekündigt hatte (OLG Hamm, VRS 55, 368, 370; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; StV 1985, 6, 7; OLG Düsseldorf StV 1995, 454, 455).

  • OLG Hamm, 08.10.1984 - 3 Ss OWi 1254/84

    Ausgestaltung der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verurteilung wegen einer

    (Vgl. OLG Hamm VRS 47, 358 und Beschluß des hiesigen 2. Senats vom 11.4.1978 in 2 Ss OWi 611/78 sowie die oben angegebene Rechtsprechung).
  • OLG Zweibrücken, 13.10.1987 - 1 Ss 191/87

    Pflicht zur Vertagung einer Hauptverhandlung bei unterbliebener Verteidigerladung

    Der Umfang der Fürsorgepflicht bestimmt sich bei der nicht notwendigen Verteidigung insbesondere danach, welche Bedeutung der Sache zukommt, welche rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten sie bietet und ob von dar Person des Angeklagten her Anlaß zu besonderer Rücksichtnahme besteht (vgl. OLG Hamm VRS 41, 45; 55, 368; 59, 449; OLG Zweibrücken StV 1984, 148 und KMR-Sax, StPO ; 7. Aufl. Einl. XII Rdn. 8 und 10).
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