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   OLG Hamm, 20.12.2004 - 2 Ss OWi 808/04   

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OLG Hamm, 20.12.2004 - 2 Ss OWi 808/04 (https://dejure.org/2004,8490)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.12.2004 - 2 Ss OWi 808/04 (https://dejure.org/2004,8490)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Dezember 2004 - 2 Ss OWi 808/04 (https://dejure.org/2004,8490)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrlässige Überschreitung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit; Geltendmachung einer Notstandssituation; Hilfeleisten bei akut erkrankten Patienten; Abwägung der widerstreitenden Interessen

  • Judicialis

    OWiG § 16

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 16
    Geschwindigkeitsverstoß bei Akutversorgung erkrankter Patienten

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsüberschreitung wegen einem akuten Notfall

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Akute Erkrankung als Rechtfertigungsgrund

Verfahrensgang

  • AG Bochum - 76 OWi 520 Js 489/04
  • OLG Hamm, 20.12.2004 - 2 Ss OWi 808/04
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 30.10.1995 - 2 Ss OWi 1097/95

    Geschwindigkeitsüberschreitung, rechtfertigender Notstand, Rechtfertigung,

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2004 - 2 Ss OWi 808/04
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung vielmehr hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund eines Notstandes im Sinne des § 16 OWiG gerechtfertigt ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1995 in 2 Ss OWi 1097/95; sowie Beschluss des 1. Senats vom 30. Oktober 2001 in 1 Ss OWi 824/01 sowie des 3. Senats vom 20. Januar 1998 in 3 Ss OWi 1555/97; vgl. auch Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 16 Rn. 8a ff. m.w.N.; KK-Rengier; OWiG 1989, § 16 Rn. 20ff., 32ff m.w.N.).

    Danach kann die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einem akut erkrankten Patienten erste Hilfe zu leisten, nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1995 in 2 Ss OWi 1097/95 = NZV 1996, 205 = ZAP EN-Nr. 11/96 = zfs 1996, 77 =NStZ 1996, 344 = NJW 1996, 2437 = VRS 91, 125).

  • OLG Hamm, 30.10.2001 - 1 Ss OWi 824/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Notstand, akute Gefahr, nicht anders abwendbar,

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2004 - 2 Ss OWi 808/04
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung vielmehr hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund eines Notstandes im Sinne des § 16 OWiG gerechtfertigt ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1995 in 2 Ss OWi 1097/95; sowie Beschluss des 1. Senats vom 30. Oktober 2001 in 1 Ss OWi 824/01 sowie des 3. Senats vom 20. Januar 1998 in 3 Ss OWi 1555/97; vgl. auch Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 16 Rn. 8a ff. m.w.N.; KK-Rengier; OWiG 1989, § 16 Rn. 20ff., 32ff m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.1994 - 5 Ss OWi 411/94

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen Taxifahrer, der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2004 - 2 Ss OWi 808/04
    Insoweit hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zu Gefahrenabwehr war, wenn diese im konkreten Fall nur einen geringen Zeitgewinn bewirkt hat (vgl. insoweit OLG Düsseldorf VRS 88, 454 (455); KG VRS 53, 60; KK-Rengier a.a.O. Rn. 17; vgl. auch BayObLG NJW 2000, 888, das im Falle eines Arztes nach den konkreten Umständen eine akute Gefahr verneint hat, die ggf. auch bei nur geringem Zeitgewinn eine andere Bewertung ermöglicht.
  • BayObLG, 22.11.1999 - 2 ObOWi 518/99

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen Arzt

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2004 - 2 Ss OWi 808/04
    Insoweit hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zu Gefahrenabwehr war, wenn diese im konkreten Fall nur einen geringen Zeitgewinn bewirkt hat (vgl. insoweit OLG Düsseldorf VRS 88, 454 (455); KG VRS 53, 60; KK-Rengier a.a.O. Rn. 17; vgl. auch BayObLG NJW 2000, 888, das im Falle eines Arztes nach den konkreten Umständen eine akute Gefahr verneint hat, die ggf. auch bei nur geringem Zeitgewinn eine andere Bewertung ermöglicht.
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2004 - 2 Ss OWi 808/04
    Danach kann die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einem akut erkrankten Patienten erste Hilfe zu leisten, nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1995 in 2 Ss OWi 1097/95 = NZV 1996, 205 = ZAP EN-Nr. 11/96 = zfs 1996, 77 =NStZ 1996, 344 = NJW 1996, 2437 = VRS 91, 125).
  • OLG Hamm, 12.01.1977 - 3 Ss OWi 1116/76
    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2004 - 2 Ss OWi 808/04
    Außerdem kann selbst im Falle einer dringenden Behandlungsbedürftigkeit eines akut erkrankten Patienten die Geschwindigkeitsüberschreitung unzulässig sein, wenn auf der Fahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder die Fahrweise des Arztes eine solche Gefährdung auch nur befürchten lässt (vgl. BayObLG NZV 1991, 82; vgl. andererseits, wenn eine Gefährdung andere Verkehrsteilnehmer nahezu ausgeschlossen werden kann OLG Hamm NJW 1977, 1892).
  • KG, 07.02.1977 - 3 Ws B 24/77

    Rechtfertigender Notstand; Geschwindigkeit; Arzt; Patient; Überschreitung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.12.2004 - 2 Ss OWi 808/04
    Insoweit hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zu Gefahrenabwehr war, wenn diese im konkreten Fall nur einen geringen Zeitgewinn bewirkt hat (vgl. insoweit OLG Düsseldorf VRS 88, 454 (455); KG VRS 53, 60; KK-Rengier a.a.O. Rn. 17; vgl. auch BayObLG NJW 2000, 888, das im Falle eines Arztes nach den konkreten Umständen eine akute Gefahr verneint hat, die ggf. auch bei nur geringem Zeitgewinn eine andere Bewertung ermöglicht.
  • OLG Celle, 01.10.2014 - 321 SsBs 60/14

    Grobe Pflichtverletzung bei einem unter Rettungswillen durchgeführten

    Zwar ist es grundsätzlich anerkannt, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einer, fremden Person erste Hilfe zu leisten, nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein kann ( OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2004, 2 Ss OWi 808/04 kr (juris); NStZ 2002, 307; KG VRS 53, 60 [KG Berlin 07.02.1977 - 3 Ws B 24/77] ; BayObLG NJW 2000, 888 [BayObLG 22.11.1999 - 2 ObOWi 518/99] ; OLG Köln, DAR 2005, 574 ).

    Dies hängt jedoch jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab und setzt jedenfalls, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, voraus, dass die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr war, sie also im konkreten Fall nicht nur einen geringen Zeitgewinn bewirkt (vgl. dazu u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2004, 2 Ss OWi 808/04 kr; BayObLG, a. a. 0.; OLG Köln, a. a. 0. m. w. N.).

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