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   OLG Hamm, 18.09.1995 - 2 Ss OWi 941/95   

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https://dejure.org/1995,3432
OLG Hamm, 18.09.1995 - 2 Ss OWi 941/95 (https://dejure.org/1995,3432)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.09.1995 - 2 Ss OWi 941/95 (https://dejure.org/1995,3432)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. September 1995 - 2 Ss OWi 941/95 (https://dejure.org/1995,3432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fehlen; Betroffener; Aufklärung; Überprüfung; Persönliches Erscheinen; Zeugenladung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    OWiG § 74 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 115
  • NZV 1996, 164
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 18.11.1975 - 2 Ss OWi 1152/75
    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1995 - 2 Ss OWi 941/95
    Der Zweck des § 74 Abs. 2, das Verfahren rasch und mit wenig Aufwand zum Abschluß zu bringen, würde jedoch umgangen, wenn das Amtsgericht jedenfalls dann, wenn auch Zeugen nicht erschienen sind, nach Aktenlage eine Überprüfung dahin vornehmen müßte, ob möglicherweise auch ohne diese Zeugen hätte verhandelt werden können, zumal die Entscheidung darüber, ob die Vernehmung bestimmter Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist, oftmals weitgehend von dem gesamten übrigen Beweisergebnis abhängt (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluß vom 18. November 1975, 2 Ss OWi 1152/75,-nur Leitsatz in NJW 1976, 1329-; SchlHA (E/L) 81, 91; Göhler, OWiG , 11. Aufl., § 74 Rn. 34).
  • BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91

    Verwerfung des Einspruch, wenn der Betroffene trotz Anordnung des persönlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1995 - 2 Ss OWi 941/95
    Daß die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen neben der Zeugenladung zulässig war, da sie zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nur geboten, sondern notwendig erschien, versteht sich in Anbetracht der oben näher dargelegten Erklärung des Betroffenen im Termin, nicht er, sondern sein Bruder sei gefahren, von selbst und bedarf keiner näheren Ausführung (vgl. hierzu: BGH NJW 1992, 2494 ; OLG Koblenz, NZV 1994, 332; Göhler, OWiG , 11. Aufl., § 73 , Rn. 16 ff; ders. NStZ 1995, 117).
  • OLG Koblenz, 19.01.1994 - 2 Ss 364/93

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Beitrag zur Sachaufklärung; Anordnung des

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1995 - 2 Ss OWi 941/95
    Daß die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen neben der Zeugenladung zulässig war, da sie zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nur geboten, sondern notwendig erschien, versteht sich in Anbetracht der oben näher dargelegten Erklärung des Betroffenen im Termin, nicht er, sondern sein Bruder sei gefahren, von selbst und bedarf keiner näheren Ausführung (vgl. hierzu: BGH NJW 1992, 2494 ; OLG Koblenz, NZV 1994, 332; Göhler, OWiG , 11. Aufl., § 73 , Rn. 16 ff; ders. NStZ 1995, 117).
  • OLG Hamm, 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06

    Entbindung; persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung; Verwerfung;

    Der Senat hat insoweit bereits darauf hingewiesen, dass von der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG das Gericht grundsätzlich nicht deshalb Abstand nehmen muss, weil außer dem Betroffenen in der Hauptverhandlung auch ein Zeuge ausgeblieben ist (vgl. Senat in DAR 1996, 33 = NZV 1996, 164 = NStZ-RR 1996, 115 = VRS 1990, 436).
  • BayObLG, 05.01.1999 - 2 ObOWi 700/98

    Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    Im übrigen darf das Gericht grundsätzlich auch dann, wenn geladene Zeugen nicht erschienen sind, wegen unentschuldigten Fernbleibens des Betroffenen, der die vom Gericht für geboten erachtete Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts ablehnt, den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen; andernfalls würde der Zweck des § 74 Abs. 2 OWiG , das Verfahren rasch und mit wenig Aufwand zum Abschluß zu bringen, vereitelt, zumal die Entscheidung darüber, ob die Vernehmung bestimmter Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist, oftmals weitgehend von dem gesamten übrigen Beweisergebnis abhängt (OLG Hamm NZV 1996, 164 m.w.N.).
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