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   OLG Oldenburg, 24.10.2016 - 2 Ss (OWi) 295/16, 2 Ss OWi 295/16   

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https://dejure.org/2016,53973
OLG Oldenburg, 24.10.2016 - 2 Ss (OWi) 295/16, 2 Ss OWi 295/16 (https://dejure.org/2016,53973)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.10.2016 - 2 Ss (OWi) 295/16, 2 Ss OWi 295/16 (https://dejure.org/2016,53973)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2016 - 2 Ss (OWi) 295/16, 2 Ss OWi 295/16 (https://dejure.org/2016,53973)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverfahren wegen Teilnahme an illegalem Autorennen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11

    Verwerfung des Einspruchs des nach Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.10.2016 - 2 Ss OWi 295/16
    Daran war der Senat nicht gehindert, weil der auch im Bußgeldverfahren geltende Grundsatz der reformatio in peius gemäß §§ 72 Abs. 1 OWiG, 358 Abs. 2 StPO einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegensteht (BGH, NZV 2013, 199; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Auflage, § 79 Rn. 37 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei einem Verkehrsunfall nach

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.10.2016 - 2 Ss OWi 295/16
    Soweit der Betroffene aus der zivilrechtlichen Entscheidung des OLG Bamberg (Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 U 161/09 -, zitiert nach juris) herleiten möchte, dass ein Rennen im Sinne einer "Veranstaltung" nicht vorgelegen habe, verkennt er, dass es im dortigen Sachverhalt den Beteiligten nicht darauf ankam, sich gegenseitig die Höchstgeschwindigkeiten ihrer Fahrzeuge vorzuführen.
  • OLG Jena, 06.09.2004 - 1 Ss 139/04

    Verkehr

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.10.2016 - 2 Ss OWi 295/16
    Sie ist jedoch als Hilfe zur Auslegung des in § 29 StVO zum Ausdruck kommenden Willens des Verordnungsgebers heranzuziehen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. September 2004 - 1 Ss 139/04 -, zitiert nach juris Rn.9).
  • OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13

    400 Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot für die Teilnahme an einem illegalen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.10.2016 - 2 Ss OWi 295/16
    Dies gilt auch dann, wenn es den Beteiligten nicht um die Ermittlung eines Siegers geht (vgl. OLG Hamm NZV 2013, 403).
  • OLG Bamberg, 29.11.2010 - 3 Ss OWi 1756/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Teilnahme an "wilden"

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.10.2016 - 2 Ss OWi 295/16
    Auch nicht organisierte, sog. "wilde" Rennen von nur zwei Kraftfahrern füllen den Tatbestand aus (OLG Bamberg, NZV 2011, 208).
  • LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18

    Kein Erfordernis eines Siegers zur Einordnung eines Geschehensablaufs als

    Bereits nach der bisherigen Auslegung des Rennbegriffs der Rechtsprechung zu § 29 StVO unterfielen - unabhängig von gegenseitigen Überholvorgängen und der Ermittlung eines Siegers - auch Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013, Az. III-1 RBs 24/13; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.10.2016 - 2 Ss(OWi) 295/16).
  • OLG Köln, 05.05.2020 - 1 RVs 40/20

    Anforderungen an Beweis für illegales Autorennen; Doppelverwertungsverbot

    Unter dem dort tatbestandsmäßigen "Rennen" wird ein Wettbewerb oder Teil eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen verstanden, bei denen entweder zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird oder aber der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung dient, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stehen (SenE v. 23.01.2018 - III-1 RBs 370/17; KG DAR 2020, 149 m. N.; KG NJ 2017, 346; OLG Oldenburg DAR 2017, 93; OLG Bamberg NZV 2011, 208; OLG Jena B. v. 06.09.2004 - 1 Ss 139/04 - bei Juris).

    Das gilt für die Fälle, die den Gesetzgeber veranlasst haben, das Verbot mit einer Strafbewehrung zu versehen (vgl. den Sachverhalt der Entscheidung LG Berlin NStZ 2017, 471; s. BT-Drs. 18/10145 S. 9) und entspricht der forensischen Erfahrung mit der Vorgängervorschrift des § 29 Abs. 1 StVO a. F. (vgl. die der Entscheidung des Senats v. 23.01.2018 - III-1 RBs 370/17 sowie den Entscheidungen KG NJ 2017, 346 und OLG Oldenburg DAR 2017, 93 zugrunde liegenden Sachgestaltungen).

  • OLG Hamburg, 05.07.2019 - 2 Rb 9/19

    Poserfahrt, verbotenes Krfatfahrzeugrennen

    Reine Leistungsprüfungsfahrten können auch dann unter den Rennbegriff fallen, wenn es den beteiligten Kraftfahrzeugführern nicht um die Ermittlung eines Siegers, sondern auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt (OLG Hamm, Beschluss vom 5. März 2013 - Az.: 111-1 RBs 24/13 -, Rn. 9 juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 24. Oktober 2016- Az.: 2 Ss (OWi) 295/16 -, Rn. 8 juris).
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