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   OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 2 Ss OWi 1149/22   

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https://dejure.org/2022,37525
OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 2 Ss OWi 1149/22 (https://dejure.org/2022,37525)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.11.2022 - 2 Ss OWi 1149/22 (https://dejure.org/2022,37525)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. November 2022 - 2 Ss OWi 1149/22 (https://dejure.org/2022,37525)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Beschränkung, Einspruch auf die Rechtsfolgen, richterlicher Hinweis

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nach richterlichem Hinweis

  • bussgeldsiegen.de

    Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolgen - richterlicher Hinweis auf Vorsatztat

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 23.03.2016 - 2 Ss OWi 52/16

    Rechtsmittelbeschränkung auf die Rechtsfolgen ist unwirksam, wenn eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 2 Ss OWi 1149/22
    Dabei hat es auch auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 23. März 2016 - 2 Ss-OWi 52/16 hingewiesen, nach der eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nicht mehr zulässig sei (Bl. 37 d.A.).

    Die von dem Amtsgericht zitierte und zutreffend wiedergegebene Entscheidung eines Einzelrichters des damals einzigen Bußgeldsenats des OLG Frankfurt am Main vom 23. März 2016 - 2 Ss-OWi 52/16 steht der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nicht entgegen.

  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 2 Ss OWi 1149/22
    Ebenso ist im Strafprozessrecht (das gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG auch für den Einspruch gilt) anerkannt, dass eine Teilrücknahme und die darin liegende nachträgliche Rechtsmittelbeschränkung in gleicher Weise und in gleichem Umfang zulässig ist wie eine von vornherein erklärte Beschränkung des Rechtsmittels (BGHSt 33, 59; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 302 Rdnr. 2).
  • OLG Rostock, 14.04.2022 - 21 Ss OWi 24/22

    Zulässigkeit einer Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 2 Ss OWi 1149/22
    Der Senat teilt jedoch diese Auffassung nicht, die soweit ersichtlich obergerichtlich vereinzelt geblieben (der Anschluss in OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 3 Ss OWi 1206/17 betraf nur den tragenden Teil der Entscheidung) und nie als tragende Begründung angewendet worden ist, sondern schließt sich den überzeugend begründeten Entscheidungen des OLG Rostock (Beschluss vom 14. April 2022 - 21 Ss OWi 24/22, Entscheidung in der Besetzung des Senats mit drei Richtern) und des OLG Oldenburg (Beschluss vom 7. März 2016 - 2 Ss (OWi) 55/16) an.
  • OLG Bamberg, 30.10.2017 - 3 Ss OWi 1206/17

    Voraussetzungen für wirksame Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 2 Ss OWi 1149/22
    Der Senat teilt jedoch diese Auffassung nicht, die soweit ersichtlich obergerichtlich vereinzelt geblieben (der Anschluss in OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 3 Ss OWi 1206/17 betraf nur den tragenden Teil der Entscheidung) und nie als tragende Begründung angewendet worden ist, sondern schließt sich den überzeugend begründeten Entscheidungen des OLG Rostock (Beschluss vom 14. April 2022 - 21 Ss OWi 24/22, Entscheidung in der Besetzung des Senats mit drei Richtern) und des OLG Oldenburg (Beschluss vom 7. März 2016 - 2 Ss (OWi) 55/16) an.
  • OLG Oldenburg, 07.03.2016 - 2 Ss OWi 55/16

    Möglichkeit der horizontalen Beschränkung des Einspruchs gegen einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 2 Ss OWi 1149/22
    Der Senat teilt jedoch diese Auffassung nicht, die soweit ersichtlich obergerichtlich vereinzelt geblieben (der Anschluss in OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 3 Ss OWi 1206/17 betraf nur den tragenden Teil der Entscheidung) und nie als tragende Begründung angewendet worden ist, sondern schließt sich den überzeugend begründeten Entscheidungen des OLG Rostock (Beschluss vom 14. April 2022 - 21 Ss OWi 24/22, Entscheidung in der Besetzung des Senats mit drei Richtern) und des OLG Oldenburg (Beschluss vom 7. März 2016 - 2 Ss (OWi) 55/16) an.
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