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   OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss-OWi 506/17, 2 Ss OWi 506/17   

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https://dejure.org/2018,22489
OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss-OWi 506/17, 2 Ss OWi 506/17 (https://dejure.org/2018,22489)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.05.2018 - 2 Ss-OWi 506/17, 2 Ss OWi 506/17 (https://dejure.org/2018,22489)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 2 Ss-OWi 506/17, 2 Ss OWi 506/17 (https://dejure.org/2018,22489)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Beleidigung, Aussage A.C.A.B, Ordnungswidrigkeit, fehlender Strafantrag

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 118 OWiG, § 185 StGB, § 194 StGB, Art. 5 GG
    Beleidigung durch Aussage A.C.A.B (all cops are bastards)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beleidigung durch Aussage A.C.A.B (all cops are bastards)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    A.C.A.B.: Beleidigung/Belästigung der Allgemeinheit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beleidigung durch Aussage A.C.A.B ("all cops are bastards")

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 39
  • NStZ-RR 2018, 309
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Rostock, 12.02.2018 - 21 Ss OWi 200/17

    "A.C.A.B." ist auch nicht als Ordnungswidrigkeit ahndbar

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss OWi 506/17
    Der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 118 OWiG in einer Konstellation wie der Vorliegenden steht auch nicht die neue Entscheidung des OLG Rostock vom 12.02.2008 (2 Ss OWi 200/17) [richtig: OLG Rostock vom 12.02.2018 (21 Ss OWi 200/17) - d. Red.] entgegen.

    Der Entscheidung des OLG Rostock vom 12.02.2018 kann insoweit keine Bindungswirkung zukommen und führt auch nicht zu einer Vorlagepflicht, da die grundsätzliche Anwendung des allgemeinen Ordnungsrechts zur Einschränkung von Art. 5 GG (wenn auch nur unter eingeschränkten Umständen) weiterhin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts möglich ist und damit die Entscheidung des OLG Rostock gegen höherrangige Gerichtsentscheidungen verstößt.

  • BVerfG, 13.06.2017 - 1 BvR 2832/15

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung durch Verwendung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss OWi 506/17
    Die dabei bisher in den Blick genommenen Konstellationen haben gemeinsam, dass die Beeinträchtigung der Allgemeinheit nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruhen darf (vgl. BVerfG NJW 2017, 2607 [BVerfG 13.06.2017 - 1 BvR 2832/15] "geringen Aussagegehalts"), sondern das Handeln des Täters auf besondere, provokative oder aggressive, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigende Begleitumstände beruht und es dem Täter genau darauf ankommt (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071 [BVerfG 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2010, 2 SsBs 68/09; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2015, 2 Ss OWi 163/15).

    Dieser Sachverhalt steht der Annahme des Amtsgerichts, die "notwendige Individualisierung des Beleidigungsadressaten sei nicht nachweisbar", entgegen (vgl. zum insoweit vergleichbaren Sachverhalt BVerfG NJW 2017, 2607 [BVerfG 13.06.2017 - 1 BvR 2832/15] ).

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss OWi 506/17
    Die dabei bisher in den Blick genommenen Konstellationen haben gemeinsam, dass die Beeinträchtigung der Allgemeinheit nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruhen darf (vgl. BVerfG NJW 2017, 2607 [BVerfG 13.06.2017 - 1 BvR 2832/15] "geringen Aussagegehalts"), sondern das Handeln des Täters auf besondere, provokative oder aggressive, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigende Begleitumstände beruht und es dem Täter genau darauf ankommt (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071 [BVerfG 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2010, 2 SsBs 68/09; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2015, 2 Ss OWi 163/15).

    Dies ist ersichtlich ein Fehlzitat, da in der 17. Auflage eine Randziffer 9a nicht existiert, allerdings in Randziffer 10 auf die Entscheidung BVerfG NJW 2001, 2069 [BVerfG 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01] verwiesen wird, auf die auch das OLG Rostock sich im weiteren Verlauf bezieht.

  • OLG Koblenz, 14.01.2010 - 2 SsBs 68/09

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Hissen der Reichskriegsflagge als grob ungehörige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss OWi 506/17
    Die dabei bisher in den Blick genommenen Konstellationen haben gemeinsam, dass die Beeinträchtigung der Allgemeinheit nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruhen darf (vgl. BVerfG NJW 2017, 2607 [BVerfG 13.06.2017 - 1 BvR 2832/15] "geringen Aussagegehalts"), sondern das Handeln des Täters auf besondere, provokative oder aggressive, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigende Begleitumstände beruht und es dem Täter genau darauf ankommt (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071 [BVerfG 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2010, 2 SsBs 68/09; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2015, 2 Ss OWi 163/15).
  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss OWi 506/17
    § 118 OWiG, der dem Schutz der allgemeinen öffentlichen Ordnung dient, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG Beschluss v. 14.05.1969 - 2 BvR 238/68).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss OWi 506/17
    Seit der Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198-230) ist auch anerkannt, dass unterhalb der strafrechtlichen Schwelle der Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie allgemein §§ 185ff. StGB und speziell im Bereich der politischen Auseinandersetzung im §§ 130 StGB, 86 a StGB oder die § 90 a, b StGB, auch der öffentlichen Ordnung als der Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmen Gebietes anzusehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315, 352), eine - wenn auch nur in eingeschränkter und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen - die Meinungsäußerung begrenzende Funktion zukommen kann.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss OWi 506/17
    Seit der Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198-230) ist auch anerkannt, dass unterhalb der strafrechtlichen Schwelle der Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie allgemein §§ 185ff. StGB und speziell im Bereich der politischen Auseinandersetzung im §§ 130 StGB, 86 a StGB oder die § 90 a, b StGB, auch der öffentlichen Ordnung als der Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmen Gebietes anzusehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315, 352), eine - wenn auch nur in eingeschränkter und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen - die Meinungsäußerung begrenzende Funktion zukommen kann.
  • OLG Oldenburg, 16.09.2015 - 2 Ss OWi 163/15

    Strafbarkeit der Teilnahme an einem Fanmarsch durch die Innenstadt, bei dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss OWi 506/17
    Die dabei bisher in den Blick genommenen Konstellationen haben gemeinsam, dass die Beeinträchtigung der Allgemeinheit nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruhen darf (vgl. BVerfG NJW 2017, 2607 [BVerfG 13.06.2017 - 1 BvR 2832/15] "geringen Aussagegehalts"), sondern das Handeln des Täters auf besondere, provokative oder aggressive, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigende Begleitumstände beruht und es dem Täter genau darauf ankommt (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071 [BVerfG 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2010, 2 SsBs 68/09; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2015, 2 Ss OWi 163/15).
  • OLG Düsseldorf, 17.09.2020 - 3 RVs 32/20

    Erfordernis der konkreten Zuordnung der Beleidigung von Polizisten;

    Die offen auf der Kleidung getragene Zahlenkombination "1312" stellt zwar ebenso wie die synonymen Erklärungen "a.c.a.b." oder "all cops are bastards" eine grob ungebührliche Handlung im Sinne von § 118 OWiG dar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Mai 2018, 2 Ss-OWi 506/17).
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