Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2285
OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16 (https://dejure.org/2017,2285)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16 (https://dejure.org/2017,2285)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16 (https://dejure.org/2017,2285)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,2285) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 Abs. 3, S. 1 OWiG
    Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung einer Regelgeldbuße

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Bei Regelgeldbuße über 250 EUR keine Feststellungen zu Verhältnissen des Betroffenen nötig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung einer Regelgeldbuße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 17 Abs. 3, S. 1
    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Bußgeldverfahren

  • rechtsportal.de

    OWiG § 17 Abs. 3, S. 1
    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Bußgeldverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 94
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Bremen, 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11

    Bußgeldverfahren; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16
    Eine Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof kam entgegen der Ansicht der Betroffenen im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Bremen, Beschluss vom 15. November 2012 - 2 Ss Bs 82/11, BeckRS 2012, 24832 = NZV 2014, 140 [OVG Sachsen-Anhalt 14.06.2013 - 3 M 68/13] (Ls.), nicht in Betracht.
  • OLG Hamm, 20.03.2012 - 3 RBs 441/11

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16
    In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass in Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über EUR 250 nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sein können, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. OLG Celle, NZV 2016, 144 [OLG Celle 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14] ; OLG Hamm, NZV 2015, 459 = NStZ-RR 2015, 227; BeckRS 2012, 15354; NZV 1996, 246 [OLG Hamm 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95] ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14, zit. nach Juris; OLG Braunschweig, BeckRS 2015, 18287 und OLG Jena, BeckRS 2011, 28896, dieses allerdings einschränkend auf Bußgelder bis EUR 500).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.06.2013 - 3 M 68/13

    Verfahrensrechtliche Frist für die Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16
    Eine Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof kam entgegen der Ansicht der Betroffenen im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Bremen, Beschluss vom 15. November 2012 - 2 Ss Bs 82/11, BeckRS 2012, 24832 = NZV 2014, 140 [OVG Sachsen-Anhalt 14.06.2013 - 3 M 68/13] (Ls.), nicht in Betracht.
  • OLG Jena, 01.09.2011 - 1 SsBs 66/11

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Entbehrlichkeit von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16
    In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass in Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über EUR 250 nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sein können, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. OLG Celle, NZV 2016, 144 [OLG Celle 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14] ; OLG Hamm, NZV 2015, 459 = NStZ-RR 2015, 227; BeckRS 2012, 15354; NZV 1996, 246 [OLG Hamm 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95] ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14, zit. nach Juris; OLG Braunschweig, BeckRS 2015, 18287 und OLG Jena, BeckRS 2011, 28896, dieses allerdings einschränkend auf Bußgelder bis EUR 500).
  • OLG Hamm, 08.01.2015 - 3 RBs 354/14

    Keine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verhängung eines Bußgeldes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16
    In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass in Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über EUR 250 nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sein können, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. OLG Celle, NZV 2016, 144 [OLG Celle 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14] ; OLG Hamm, NZV 2015, 459 = NStZ-RR 2015, 227; BeckRS 2012, 15354; NZV 1996, 246 [OLG Hamm 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95] ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14, zit. nach Juris; OLG Braunschweig, BeckRS 2015, 18287 und OLG Jena, BeckRS 2011, 28896, dieses allerdings einschränkend auf Bußgelder bis EUR 500).
  • OLG Oldenburg, 29.10.2014 - 2 Ss OWi 278/14

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16
    In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass in Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über EUR 250 nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sein können, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. OLG Celle, NZV 2016, 144 [OLG Celle 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14] ; OLG Hamm, NZV 2015, 459 = NStZ-RR 2015, 227; BeckRS 2012, 15354; NZV 1996, 246 [OLG Hamm 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95] ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14, zit. nach Juris; OLG Braunschweig, BeckRS 2015, 18287 und OLG Jena, BeckRS 2011, 28896, dieses allerdings einschränkend auf Bußgelder bis EUR 500).
  • OLG Braunschweig, 20.10.2015 - 1 Ss OWi 156/15

    Bußgeldverfahren; Regelgeldbuße; Vorsatz; Bußgeldsache; Bußgeldkatalog

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16
    In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass in Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über EUR 250 nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sein können, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. OLG Celle, NZV 2016, 144 [OLG Celle 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14] ; OLG Hamm, NZV 2015, 459 = NStZ-RR 2015, 227; BeckRS 2012, 15354; NZV 1996, 246 [OLG Hamm 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95] ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14, zit. nach Juris; OLG Braunschweig, BeckRS 2015, 18287 und OLG Jena, BeckRS 2011, 28896, dieses allerdings einschränkend auf Bußgelder bis EUR 500).
  • OLG Hamm, 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16
    In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass in Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über EUR 250 nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sein können, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. OLG Celle, NZV 2016, 144 [OLG Celle 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14] ; OLG Hamm, NZV 2015, 459 = NStZ-RR 2015, 227; BeckRS 2012, 15354; NZV 1996, 246 [OLG Hamm 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95] ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14, zit. nach Juris; OLG Braunschweig, BeckRS 2015, 18287 und OLG Jena, BeckRS 2011, 28896, dieses allerdings einschränkend auf Bußgelder bis EUR 500).
  • OLG Celle, 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14

    Keine Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16
    In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass in Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über EUR 250 nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sein können, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. OLG Celle, NZV 2016, 144 [OLG Celle 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14] ; OLG Hamm, NZV 2015, 459 = NStZ-RR 2015, 227; BeckRS 2012, 15354; NZV 1996, 246 [OLG Hamm 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95] ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14, zit. nach Juris; OLG Braunschweig, BeckRS 2015, 18287 und OLG Jena, BeckRS 2011, 28896, dieses allerdings einschränkend auf Bußgelder bis EUR 500).
  • OLG Hamm, 10.07.2019 - 3 RBs 82/19

    Abweichung von Regelgeldbuße bei außergewöhnlich guten wirtschaftlichen

    Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommen bei der Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur "in Betracht", spielen also hierbei nur eine untergeordnete Bedeutung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, juris, Rdnr. 12).

    Die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung gehen dabei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus ( Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 17 Rdnr. 29; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 100; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, juris, Rdnr. 12).

  • OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20

    Pflicht zur Amtsaufklärung durch das Gericht bei Abweichen von Regelgeldbuße;

    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Dezember 2012 - 1 Ss (OWi) 163/15, Rn. 11, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss-OWi 1029/16, Rn. 9, juris).

    Diese untergeordnete Rolle der wirtschaftlichen Verhältnisse findet bei Verkehrsordnungswidrigkeiten dadurch ihren Ausdruck, dass sich die Höhe der Bußgelder, deren Regelsätze durch den Verordnungsgeber in der Bußgeldkatalogverordnung aus Gründen der Vereinfachung sowie insbesondere auch der Anwendungsgleichheit festgelegt sind, in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 - 122 Ss 19/20, Rn. 21, juris).

    Ein Regelfall i. S. d. Bußgeldkatalogverordnung setzt voraus, dass die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv maßgebliche Besonderheiten aufweist; besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen, können in der Person des Betroffenen liegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 - III-3 RBs 82/19, Rn. 15, juris) und sich dementsprechend auch aus besonders guten oder besonders schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen ergeben.

  • OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22

    Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung 2021

    Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass - soweit der Regelsatz nach einem solchen Bußgeldkatalog verhängt wird - der Verordnungsgeber bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen diesen als angemessen ansieht (zu vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.01.2017 - 2 Ss - OWi 1029/16 -).
  • KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20

    Wirtschaftliche Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen

    Sie spielen bei der Zumessung demnach nur eine untergeordnete Rolle und finden in den Bußgeldregelsätzen, die der Verordnungsgeber aus Gründen der Vereinfachung und Anwendungsgleichheit im BKat festgelegt hat, dadurch Ausdruck, dass sich ihre Höhe in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16 -, juris).

    Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, die als angemessen gelten (vgl. Senat VRS 77, 75; OLG Köln VRS 78, 61; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 - III - 3 RBs 82/19; Gürtler in Göhler a.a.O., § 17 Rn. 29; Engelhardt/Rübenstahl in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 17 OWiG Rn. 25).

    Dies gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 a.a.O.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 202 ObOWi 948/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 1 Rb 10 Ss 644/18 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 a.a.O.; OLG Celle NZV 2016, 144; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 1 Ss (OWi) 156715 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 2 SsBs 30/14 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. September 2011 - 1 Ss Bs 66/11 -, juris).

  • KG, 25.08.2022 - 3 Ws (B) 187/22

    Mitteilung der Einlassung des Betroffenen bei Anwendung der BKatV

    Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse finden in den Bußgeldregelsätzen, die der Verordnungsgeber aus Gründen der Vereinfachung und Anwendungsgleichheit im Bußgeldkatalog festgelegt hat, dergestalt Ausdruck, dass sich ihre Höhe in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert (vgl. Senat DAR a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16 -, juris).
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2022 - 1 OWi 2 SsBs 89/21

    Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei Zumessung einer

    Die Regelsätze orientieren sich dabei an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf, wobei ihnen gewöhnliche Tatumstände und durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen zugrunde liegen (KG Berlin, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20, juris Rn.21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.01.2017 - 2 Ss-OWi 1029/16, juris Rn.12).
  • OLG Stuttgart, 11.01.2019 - 6 Rb 26 Ss 731/18

    Geldbuße Urteilsfeststellungen, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

    Zwar sind Feststellungen dazu dann entbehrlich, wenn der Betroffene - wie hier - auf seinen Antrag von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, sein Verteidiger insoweit keine Angaben für ihn gemacht hat und der Regelsatz nach der BKatV festgesetzt wird, selbst wenn dieser wegen vorsätzlicher Begehungsweise verdoppelt wird (vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2017, 101830 Rn. 12 mit weiteren Nachw.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht