Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 31.01.2011 - 2 Ss Bs 175/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 73 Abs. 3 OWiG; § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG
Wirksamer Verzicht eines unterbevollmächtigten Verteidigers auf Rechtsmittel in einer Bußgeldsache ohne tatsächliches Vorliegen in der Akte - verkehrslexikon.de
Ein unterbevollmächtigter Verteidiger kann in einer Bußgeldsache auch dann wirksam auf Rechtsmittel verzichten, wenn sich eine Vertretungsvollmacht im Zeitpunkt des Rechtsmittelverzichtes nicht bei der Akte befindet, eine Ermächtigung zum Verzicht aber erteilt worden ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamer Verzicht eines unterbevollmächtigten Verteidigers auf Rechtsmittel in einer Bußgeldsache ohne tatsächliches Vorliegen in der Akte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
OWiG § 73 Abs. 3; StPO § 302 Abs. 2
Rechtsmittelverzicht durch den Unterbevollmächtigten in Bußgeldsachen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-blog (Auszüge)
Trick oder Fehler? Rechtsmittelverzicht durch unterbevollmächtigten RA ohne schriftliche Vollmacht
- Burhoff online Blog (Leitsatz)
Der Rechtsmittelverzicht des unterbevollmächtigten Verteidigers
Papierfundstellen
- NZV 2011, 407
- NZV 2011, 6
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09
Wirksame Revisionsrücknahmeerklärung trotz behaupteter Eigenmächtigkeit des …
Auszug aus OLG Oldenburg, 31.01.2011 - 2 SsBs 175/10
Andererseits hat der BGH entschieden, dass der Nachweis der Ermächtigung zu einer Rechtsmittelrücknahme auch noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden könne (NStZ-RR 10, 55).Da der Rechtsmittelverzicht wirksam war, ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. BGH, NStZ-RR 10, 55 f).
- BayObLG, 22.02.1991 - 2 ObOWi 48/91
Umfang einer nicht schriftlich vorgelegten Untervollmacht
Auszug aus OLG Oldenburg, 31.01.2011 - 2 SsBs 175/10
Dabei ist zwar unschädlich, wenn die Untervollmacht nicht schriftlich erteilt worden ist (vgl. BayObLG, NZV 91, 403).