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   BayObLG, 20.01.1978 - 2 St 356/77   

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https://dejure.org/1978,2115
BayObLG, 20.01.1978 - 2 St 356/77 (https://dejure.org/1978,2115)
BayObLG, Entscheidung vom 20.01.1978 - 2 St 356/77 (https://dejure.org/1978,2115)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Januar 1978 - 2 St 356/77 (https://dejure.org/1978,2115)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bundesstraße ; Kfz; Parken; Fahrstreifen; Parkplatz; Behinderung; Gefährdung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 1 Abs. 2

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Bamberg, 15.06.2004 - 5 U 186/03

    Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

    Unübersichtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist eine Stelle, wenn ungenügender Überblick es hindert, den Verkehr vollständig zu überblicken und Gefahr zu vermeiden (vgl. BayObLG DAR 78, 190, 191; OLG Düsseldorf Verkehrsrechtliche Mitteilungen 88, 43); zusätzliche Erschwerungen und Gefährdungen durch haltende Kraftfahrzeuge sollen von ansich schon unübersichtlichen Stellen ferngehalten werden.
  • OLG Koblenz, 09.05.2016 - 12 U 464/15

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Pflichten eines Fahrers bei tief stehender

    Unübersichtlich ist eine Stelle, wenn der Fahrzeugführer wegen ungenügenden Überblicks über die Straße den Verkehrsablauf nicht vollständig übersehen und deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.01.1978, 2 St 356/77).
  • OLG Koblenz, 18.04.2016 - 12 U 464/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem auf der Fahrbahn zum Schutz

    Unübersichtlich ist eine Stelle, wenn der Fahrzeugführer wegen ungenügenden Überblicks über die Straße den Verkehrsablauf nicht vollständig übersehen und deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.01.1978, 2 St 356/77).
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