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   OLG Nürnberg, 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 94/06   

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https://dejure.org/2006,17024
OLG Nürnberg, 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 94/06 (https://dejure.org/2006,17024)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 94/06 (https://dejure.org/2006,17024)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. August 2006 - 2 St OLG Ss 94/06 (https://dejure.org/2006,17024)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der "unechten Urkunde" im Sinne des § 267 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bei fotografischer Reproduktion der Originalurkunde mittels Farbkopierer; "Gebrauchen" einer unechten Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB; Definition der "lückenhaften Beweiswürdigung"

  • Judicialis

    StGB § 267 Abs. 1; ; StPO § 261

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 267 Abs. 1; StPO § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 16 (Ls.)
  • StV 2007, 133
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 29.02.1988 - RReg. 5 St 251/87
    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 94/06
    Eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB liegt auch nach einer fotografischen Reproduktion des Originals mittels Farbkopierer (hier: Kopie eines Privatrezeptes zum Zwecke der Vorlage in der Apotheke als Originalrezept) vor (im Anschluss an BayObLGSt 1988, 30).

    Ein solcher Anschein besteht schon dann, wenn die Reproduktion einer Originalurkunde soweit ähnlich ist, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht auszuschließen ist (BayObLGSt 1988, 30; Tröndle / Fischer a.a.O.).

  • BGH, 02.07.1980 - 3 StR 204/80

    Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage - Strafbarkeit wegen Beihilfe

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 94/06
    Das kann ausnahmsweise aber dann nicht gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht begründen (BGH NStZ 1981, 33).
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