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   BGH, 19.12.2003 - 2 StE 5/03-5   

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https://dejure.org/2003,22661
BGH, 19.12.2003 - 2 StE 5/03-5 (https://dejure.org/2003,22661)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2003 - 2 StE 5/03-5 (https://dejure.org/2003,22661)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2003 - 2 StE 5/03-5 (https://dejure.org/2003,22661)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Aufhebung eines Haftbefehls gegen einen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 verdächtigen Angeklagten; Nachprüfbarkeit der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das erkennende ...

  • Judicialis

    StPO § 120 Abs. 1 Satz 2

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.12.2001 - 2 StE 11/00

    Antrag auf Ausservollzugsetzung der Untersuchungshaft; Fortdauer der

    Auszug aus BGH, 19.12.2003 - 2 StE 5/03
    StB 21/03 2 StE 5/03-5.

    Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (Beschl. vom 16. August 1991 - StB 16 und 17/91; Beschl. vom 15. September 1995 - StB 43/95; Beschl. vom 20. Dezember 2001 - StB 21, 22, 26/01 = bei Becker NStZ-RR 2003, 2 Nr. 4).

  • OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05

    Beschleunigung in Haftsachen - Unzulässigkeit weiträumiger Terminierung bei

    a) Die Haftbeschwerde wurde während laufender Hauptverhandlung erhoben, so dass die hierfür in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19.12.2003 - 2 StE 5/03-5 - = StV 2004, 143) entwickelten besonderen Grundsätze zu beachten sind, denen der Senat folgt (Beschluss vom 09.01.2004 - 2 Ws 6/04 -).
  • BVerwG, 26.11.2003 - 6 VR 4.03

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Sperrerklärung des

    4 a) Der Antragsteller ist Angeklagter in dem Strafverfahren 2 BJs 85/01 - 5; 2 StE 5/03-5, in welchem auf Grund einer Anklage der Generalbundesanwaltschaft seit dem 14. August 2003 vor dem 3. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg die Hauptverhandlung durchgeführt wird.
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