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Rechtsprechung
   BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18   

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https://dejure.org/2019,28195
BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18 (https://dejure.org/2019,28195)
BGH, Entscheidung vom 20.08.2019 - 2 StR 101/18 (https://dejure.org/2019,28195)
BGH, Entscheidung vom 20. August 2019 - 2 StR 101/18 (https://dejure.org/2019,28195)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 3 StGB aF; § 73a StGB aF
    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gegen einen Dritten)

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil im S&K-Prozess gegen J. K. und M.-C. Sch. rechtskräftig

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 346
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18
    Die Annahme eines Verschiebungsfalles setzt dabei voraus, dass der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff der Geschädigten zu entziehen oder um die Taten zu verschleiern (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406; Senat, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 StR 639/11, wistra 2012, 264, 264 f.).
  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10

    Verfall von Wertersatz nach Steuerhinterziehung (Verschiebungsfälle;

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18
    Die Annahme eines Verschiebungsfalles setzt dabei voraus, dass der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff der Geschädigten zu entziehen oder um die Taten zu verschleiern (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406; Senat, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 StR 639/11, wistra 2012, 264, 264 f.).
  • OLG Jena, 16.03.2017 - 1 Ws 500/16

    Wirtschaftsstrafverfahren: Entscheidung über die Auslagen eines Nebenbeteiligten

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18
    Da von einer Anordnung gegen die gutgläubige Nebenbeteiligte endgültig abgesehen worden ist, erscheint es nicht unbillig, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten T. zu belasten (vgl. LRStPO/Hilger, aaO, § 472b Rn. 8; SKStPO/Degener, aaO, § 472b Rn. 10; Meier in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 472b StPO Rn. 2; KMR/Stöckel, aaO, § 472b Rn. 9; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. März 2017 - 1 Ws 500/16, juris Rn. 27 ff.).
  • BGH, 29.02.2012 - 2 StR 639/11

    Auffangrechtserwerb (entgegenstehende Ansprüche Dritter; Wertersatzverfall

    Auszug aus BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18
    Die Annahme eines Verschiebungsfalles setzt dabei voraus, dass der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff der Geschädigten zu entziehen oder um die Taten zu verschleiern (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406; Senat, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 2 StR 639/11, wistra 2012, 264, 264 f.).
  • BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22

    Erweiterung Einziehung von Taterträgen (Feststellungen zur anderen rechtswidrigen

    Da eine Anordnung zu Lasten der Einziehungsbeteiligten aus Rechtsgründen unterbleibt, erscheint es unter den gegebenen Umständen angemessen, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen zu belasten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - 2 StR 101/18, juris Rn. 10 mwN; vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 224 Rn. 63).
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   BGH, 08.10.2019 - 2 StR 101/18   

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https://dejure.org/2019,34788
BGH, 08.10.2019 - 2 StR 101/18 (https://dejure.org/2019,34788)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2019 - 2 StR 101/18 (https://dejure.org/2019,34788)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2019 - 2 StR 101/18 (https://dejure.org/2019,34788)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14

    Unbegründete Anhörungsrüge; Begründungspflicht für letztinstanzliche

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 101/18
    Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 7 mwN; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 Rn. 13 ff. mwN).

    Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 8 mwN).

    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

  • BGH, 27.03.2018 - 1 StR 461/17

    Anhörungsrüge (keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Verwerfung

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 101/18
    b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 1 StR 461/17, juris Rn. 8 mwN).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05

    Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Auslegung des Begriffs

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 101/18
    Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 7 mwN; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 Rn. 13 ff. mwN).
  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 101/18
    Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 7 mwN; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 Rn. 13 ff. mwN).
  • BGH, 28.06.2016 - 3 StR 17/15

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (Verwerfung der Revision im

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 101/18
    a) Der Senat war weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich gehalten, den Verurteilten vor der abschließenden Entscheidung auf seine Rechtsauffassung zu den prozessualen Fragen einer möglichen Verfahrensverbindung bzw. der Wirksamkeit der Anklageschrift hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17/15, juris Rn. 5; BeckOK StPO/Wiedner, 34. Ed., § 356a Rn. 26).
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BGH, Entscheidung vom 18.09.2019 - 2 StR 101/18 (https://dejure.org/2019,34787)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2019 - 2 StR 101/18 (https://dejure.org/2019,34787)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14

    Unbegründete Anhörungsrüge; Begründungspflicht für letztinstanzliche

    Auszug aus BGH, 18.09.2019 - 2 StR 101/18
    2 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 9).
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