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   BGH, 26.06.2019 - 2 StR 104/19   

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https://dejure.org/2019,22045
BGH, 26.06.2019 - 2 StR 104/19 (https://dejure.org/2019,22045)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2019 - 2 StR 104/19 (https://dejure.org/2019,22045)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - 2 StR 104/19 (https://dejure.org/2019,22045)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erörterung eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung

  • Wolters Kluwer

    Erörterung eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 55 Abs. 1
    Erörterung eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung - und der Härteausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Härteausgleich im Rahmen der Gesamtstrafenbildung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.11.2018 - 4 StR 269/18

    Revisionsbegründung (Auslegung der Rechtsmittelerklärung); Nachträgliche Bildung

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - 2 StR 104/19
    bb) Scheitert eine nach § 55 Abs. 1 StGB an sich mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, so fordert eine darin liegende Härte einen angemessenen Ausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. November 2018 - 4 StR 269/18, juris Rn. 19 mwN).
  • BGH, 22.08.2017 - 3 StR 331/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beisichführen; jederzeitige

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - 2 StR 104/19
    Der im Tatzeitpunkt noch ausstehende Beschluss über den Erlass der Strafe rechtfertigt es nicht, dem Angeklagten zur Last zu legen, er habe die neue Tat "unter laufender Bewährung' begangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 3 StR 331/17, juris Rn. 11; vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16, juris Rn. 3).
  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 301/11

    Härteausgleich (revisionsgerichtliche Prüfung; Vollstreckungslösung;

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - 2 StR 104/19
    Bezugspunkt für den zu gewährenden Härteausgleich ist die Gesamtstrafenbildung, wie sie ohne die eingetretene Erledigung der früheren Verurteilung vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 301/11, StV 2012, 596).
  • BGH, 06.09.2016 - 3 StR 283/16

    Keine straferschwerende Berücksichtigung der Tatbegehung unter laufender

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - 2 StR 104/19
    Der im Tatzeitpunkt noch ausstehende Beschluss über den Erlass der Strafe rechtfertigt es nicht, dem Angeklagten zur Last zu legen, er habe die neue Tat "unter laufender Bewährung' begangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 3 StR 331/17, juris Rn. 11; vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16, juris Rn. 3).
  • BayObLG, 23.12.2022 - 202 StRR 119/22

    Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot und weitere Strafzumessungsfehler bei

    Sollte die Geldstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss vollstreckt oder in anderer Weise erledigt sein, so hätte das Landgericht diesen Umstand jedenfalls im Wege des Härteausgleichs bei der Bemessung der Einzelstrafe berücksichtigen müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 02.12.2020 - 4 StR 398/20 = NStZ-RR 2021, 105 = StV 2021, 301; 26.06.2019 - 2 StR 104/19 bei juris).
  • BGH, 26.10.2021 - 2 StR 304/21

    Strafzumessung (strafbeschwerende Berücksichtigung der Tatbegehung während

    Eine strafbeschwerende Berücksichtigung der Tatbegehung während laufender Bewährung kommt aber nicht in Betracht, wenn die Bewährungszeit bereits abgelaufen war und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe noch ausstand (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 StR 104/19, juris Rn. 4 mwN; BGH, Urteil vom 30. Juni 2021 - 6 StR 403/20, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 15. April 2020 - 5 StR 76/20, juris Rn. 10; vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16, StV 2018, 358, jeweils mwN).
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