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   BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01   

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https://dejure.org/2001,4243
BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01 (https://dejure.org/2001,4243)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2001 - 2 StR 111/01 (https://dejure.org/2001,4243)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2001 - 2 StR 111/01 (https://dejure.org/2001,4243)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 100a ff. StPO; § 261 StPO; § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Einführung von Ergebnissen einer Telefonüberwachung in die Hauptverhandlung; Vorhalt; Tatbestand des schweren Menschenhandels (insbesondere: Bestimmen zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution); Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Telefonüberwachung - Verwertungsverbot - Aufzeichnungsprotokoll - Inhaltsvermerk - Verlesung - Menschenhandel - Förderung der Prostitution - Zuhälterei

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 261; ; StPO § 250; ; StPO § 265; ; StGB § 181 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 180 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 9 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 181 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 261
    Berücksichtigung eines nicht erhobenen Beweises; Voraussetzungen des schweren Menschenhandels

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57

    Inhalt eines Schriftstücks - Verlesung - Feststellung durch Gericht - Angeklagter

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01
    Zwar deutet es in der Regel darauf hin, daß der Wortlaut eines Schriftstücks - hier von Niederschriften über die Tonbandaufzeichnungen - selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist, wenn eine nicht verlesene Urkunde ohne Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird (vgl. BGHSt 11, 159, 161 f.; Senatsurteile vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00 - und vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00); insbesondere bei umfangreichen, inhaltlich und sprachlich schwierigen Urkunden kann es ausgeschlossen sein, daß eine Auskunftsperson sich auf Vorhalt an den genauen Wortlaut eines Schriftstücks zu erinnern vermag.
  • BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00

    Unzulässige Verwertung eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01
    Zwar deutet es in der Regel darauf hin, daß der Wortlaut eines Schriftstücks - hier von Niederschriften über die Tonbandaufzeichnungen - selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist, wenn eine nicht verlesene Urkunde ohne Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird (vgl. BGHSt 11, 159, 161 f.; Senatsurteile vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00 - und vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00); insbesondere bei umfangreichen, inhaltlich und sprachlich schwierigen Urkunden kann es ausgeschlossen sein, daß eine Auskunftsperson sich auf Vorhalt an den genauen Wortlaut eines Schriftstücks zu erinnern vermag.
  • BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00

    Unzulässige Verwertung eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01
    Zwar deutet es in der Regel darauf hin, daß der Wortlaut eines Schriftstücks - hier von Niederschriften über die Tonbandaufzeichnungen - selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist, wenn eine nicht verlesene Urkunde ohne Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird (vgl. BGHSt 11, 159, 161 f.; Senatsurteile vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00 - und vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00); insbesondere bei umfangreichen, inhaltlich und sprachlich schwierigen Urkunden kann es ausgeschlossen sein, daß eine Auskunftsperson sich auf Vorhalt an den genauen Wortlaut eines Schriftstücks zu erinnern vermag.
  • BGH, 16.07.1996 - 1 StR 221/96

    Strafbarkeit wegen (schweren) Menschenhandels, wenn das Opfer bereits der

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01
    Wird die Prostitution bereits - freiwillig -ausgeübt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, daß das Opfer durch die Einwirkung des Täters zu einer qualitativ andersartigen, von ihm nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung bestimmt wird; dies kann etwa bei einem erzwungenen Wechsel der Prostitutionsform, einer Erweiterung der vom Opfer zu erbringenden sexuellen Dienste oder bei einer zu wesentlicher Verschlechterung der Lage des Opfers führenden Veränderung der Prostitutionsbedingungen der Fall sein (vgl. BGHSt 33, 353; 42, 179; BGH NStZ-RR 1996, 291; vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 181 Rdn. 4 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 181 Rdn. 3; Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 676, 647; jew. m.w.N.).
  • BGH, 06.11.1985 - 2 StR 523/85

    Bestimmung zur Fortsetzung der Prostitution

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01
    Wird die Prostitution bereits - freiwillig -ausgeübt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, daß das Opfer durch die Einwirkung des Täters zu einer qualitativ andersartigen, von ihm nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung bestimmt wird; dies kann etwa bei einem erzwungenen Wechsel der Prostitutionsform, einer Erweiterung der vom Opfer zu erbringenden sexuellen Dienste oder bei einer zu wesentlicher Verschlechterung der Lage des Opfers führenden Veränderung der Prostitutionsbedingungen der Fall sein (vgl. BGHSt 33, 353; 42, 179; BGH NStZ-RR 1996, 291; vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 181 Rdn. 4 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 181 Rdn. 3; Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 676, 647; jew. m.w.N.).
  • BGH, 16.04.1996 - 4 StR 77/96

    Prostitution - Ablieferung der Prostitutionseinnahmen - Fortsetzung der nicht

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01
    Wird die Prostitution bereits - freiwillig -ausgeübt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, daß das Opfer durch die Einwirkung des Täters zu einer qualitativ andersartigen, von ihm nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung bestimmt wird; dies kann etwa bei einem erzwungenen Wechsel der Prostitutionsform, einer Erweiterung der vom Opfer zu erbringenden sexuellen Dienste oder bei einer zu wesentlicher Verschlechterung der Lage des Opfers führenden Veränderung der Prostitutionsbedingungen der Fall sein (vgl. BGHSt 33, 353; 42, 179; BGH NStZ-RR 1996, 291; vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 181 Rdn. 4 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 181 Rdn. 3; Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 676, 647; jew. m.w.N.).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12

    BGH hebt Verurteilungen wegen Untreue zu Lasten von sog. Publikumsgesellschaften

    Ein Verstoß gegen § 261 StPO wäre ungeachtet dessen aber nur dann bewiesen, wenn auszuschließen wäre, dass der Inhalt des Schriftstücks in anderer zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 111/01).
  • BGH, 04.08.2020 - 3 StR 132/20

    Zwangsprostitution (Veranlassen zur weiteren Ausübung der Prostitution;

    Das gilt nicht nur für eine qualitativ andere Art der Tätigkeit (s. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 111/01, bei Pfister, NStZ-RR 2001, 362 f.; Urteil vom 27. Mai 2004 - 3 StR 500/03, NStZ 2004, 682 Rn. 8), sondern auch für einen quantitativ wesentlich abweichenden Umfang (s. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 232a Rn. 12; BeckOK StGB/ Valerius aaO, Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Juli 1996 - 1 StR 221/96, BGHSt 42, 179, 185).
  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 78/14

    Verfahrensrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung: Darlegung von

    Denn es liegt nahe anzunehmen, dass Polizeibeamte, die sich erfahrungsgemäß im Wege der vorherigen Durchsicht ihrer Ermittlungsunterlagen auf ihre Vernehmung intensiv vorbereiten, sich an Einzelheiten erinnern können und ihnen die entscheidenden Passagen wörtlich präsent sind (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 111/01, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 39).
  • BGH, 30.08.2011 - 2 StR 652/10

    Inbegriffsrüge (Inbegriff der Hauptverhandlung: Protokollierung der Verlesung von

    Insbesondere wenn es sich um längere oder sehr komplexe Ausführungen handelt, besteht die Gefahr, dass die Auskunftsperson den Sinn der schriftlichen Erklärung auf den bloßen inhaltlichen Vorhalt hin nicht richtig oder nur unvollständig erfasst oder sich an den genauen Wortlaut eines Schriftstücks nicht zuverlässig erinnern kann (BGHSt 11, 159, 160; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 39; BGH NStZ 1991, 500; Meyer-Goßner aaO § 249 Rn. 28).
  • BGH, 01.08.2003 - 2 StR 186/03

    Dirigierende Zuhälterei (Bestimmen zur Prostitution bei Eingliederung in die

    Jedenfalls dann, wenn die Prostituierten besonderen, bei sonstigen Arbeitsverhältnissen unüblichen Einschränkungen unterlagen, etwa bei Beschränkungen der Ausgangsmöglichkeiten, z. B. nur in Begleitung einer Vertrauensperson des Zuhälters, Festsetzung außergewöhnlich langer Arbeitszeiten, hoher Abgaben (BGH, NStZ 2000, 657), bei besonderen Bestrafungsaktionen zur Anhaltung zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung (BGH, Beschl. vom 9. Mai 2001 - 2 StR 111/01), ist eine dirigierende Zuhälterei angenommen worden.
  • BGH, 27.05.2004 - 3 StR 500/03

    Sexuelle Nötigung (funktionaler Zusammenhang zwischen Nötigung und sexueller

    Wird die Prostitution bereits - freiwillig - ausgeübt, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich und ausreichend, daß das Opfer durch die Einwirkung des Täters zu einer qualitativ andersartigen, von ihm nicht gewollten Form der Prostitution bestimmt wird (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2001 - 2 StR 111/01; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 181 Rdn. 4).
  • OLG Hamm, 24.06.2014 - 3 RVs 44/14

    Verwertbarkeit von Spontanäußerungen im Falle eines Notrufs und der Erstbefragung

    Es erscheint daher keineswegs ausgeschlossen, dass sich eine Auskunftsperson an diese kurzen Angaben auf Vorhalt wörtlich erinnert (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2001 - 2 StR 111/01 in BeckRS 2001, 05143).
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