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   BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09   

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https://dejure.org/2009,5160
BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09 (https://dejure.org/2009,5160)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2009 - 2 StR 112/09 (https://dejure.org/2009,5160)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09 (https://dejure.org/2009,5160)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 56 Abs. 2 StGB
    Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (besondere Umstände: überspannte Anforderungen; Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Nichtvorliegens von besonderen Umständen i.S.d. § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ohne Prüfung des Vorliegens einer günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 56 Abs. 1; ; StGB § 56 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56 Abs. 1; StGB § 56 Abs. 2
    Feststellung des Nichtvorliegens von besonderen Umständen i.S. des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) ohne Prüfung des Vorliegens einer günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 441
  • StV 2009, 523
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Es genügt, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1986, 27 m.w.N.).

    Diese unangemessen lange Verfahrensdauer hätte in die gebotene Gesamtbetrachtung (BGHSt 29, 370, 372) zu Gunsten des Angeklagten einbezogen werden müssen.

  • BGH, 27.02.2002 - 2 StR 27/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Strafaussetzung zur Bewährung (besondere

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 relevant sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 375 f.; StV 2003, 670), wie auch umgekehrt besondere Umstände im Sinne des Absatz 2 für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 31).
  • BGH, 25.09.1986 - 4 StR 500/86

    Merkmal des Vorliegens "besonderer Gründe" im Sinne von § 56 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1).
  • BGH, 07.02.2007 - 2 StR 17/07

    Strafaussetzung zur Bewährung (Entscheidung über die Sozialprognose; Leugnen der

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Der Senat weist für die neue Verhandlung darauf hin, dass besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, der Angeklagte habe die Tat bestritten (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Februar 2007 - 2 StR 17/07).
  • BGH, 21.09.2006 - 4 StR 323/06

    Vorrangige Prüfung einer positiven Prognose

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 relevant sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 375 f.; StV 2003, 670), wie auch umgekehrt besondere Umstände im Sinne des Absatz 2 für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 31).
  • BGH, 09.07.2003 - 3 StR 225/03

    Strafaussetzung zur Bewährung (relativ vorgerücktes Alter; besondere Härte;

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 relevant sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 375 f.; StV 2003, 670), wie auch umgekehrt besondere Umstände im Sinne des Absatz 2 für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 31).
  • BGH, 06.09.1985 - 3 StR 185/85

    Definition der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Es genügt, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1986, 27 m.w.N.).
  • OLG Köln, 01.10.2013 - 1 RVs 191/13

    Keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung bei falscher Unterschrift auf dem

    Schließlich hat die Strafkammer auch rechtsfehlerfrei besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint, nachdem sie sich zuvor ausdrücklich mit der Frage befasst - und diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint - hat, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NStZ 2009, 441; SenE vom 03.05.2005 - 8 Ss 64/05 - Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 56 Rdnr. 19 m. w. N.).".
  • OLG Braunschweig, 25.02.2015 - 1 Ss 13/15

    Strafaussetzung zur Bewährung wegen Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 56

    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können, wie auch umgekehrt besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können (vgl. BGH, Beschluss v. 16.09.2009 - 2 StR 233/09 -, juris; BGH, Beschluss v. 30.04.2009 - 2 StR 112/09 - juris).

    Dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH, Beschluss v. 30.04.2009 - 2 StR 112/09 -, juris).

  • BGH, 23.01.2018 - 3 StR 654/17

    Rechtsfehlerhafte Verneinung einer positiven Sozialprognose (unzulässige

    b) Soweit das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint und die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung für geboten im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB erachtet hat, setzt sich der aufgezeigte Rechtsfehler fort, denn auch für diese Wertungen ist die dem Angeklagten zu stellende Sozialprognose von Bedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2003 - 3 StR 91/03, NStZ-RR 2003, 264; vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 59).
  • BGH, 28.08.2012 - 3 StR 305/12

    Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (Vorrang der Prüfung einer positiven

    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441).
  • BGH, 16.09.2009 - 2 StR 233/09

    Strafzumessung (rechtsfehlerhafte mangelnde Erörterung wesentlicher für den

    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09 m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2015 - 4 StR 418/14

    Strafaussetzung zur Bewährung (Aussetzung einer Freiheitsstrafe von über einem

    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 233/09, Rn. 3; Beschluss vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 16.12.2009 - 2 StR 520/09

    Rechtsfehlerhafte Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

    Das pauschale Abstellen der Kammer auf das Fehlen besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Faktoren auch diejenigen gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können (Senat StV 2009, 523, 524).
  • AG Geldern, 06.08.2018 - 6 Ds 614/17

    Strafaussetzung zur Bewährung nach einem besonders schweren Fall des Betrugs

    Dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH NStZ 2009, 441 f., zitiert nach Juris).
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