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   BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97   

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https://dejure.org/1997,2353
BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97 (https://dejure.org/1997,2353)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1997 - 2 StR 118/97 (https://dejure.org/1997,2353)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1997 - 2 StR 118/97 (https://dejure.org/1997,2353)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zugutehalten eines "psychischen Spannungszustands" des Angeklagten durch das Gericht - Bestehen einer angehobenen Gewaltbereitschaft des Angeklagten am Vorabend der Tat - Brutale Art der Tatausführung als Ausdruck der erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit des Täters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 212, § 213, § 46, § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 592
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.03.1987 - 1 StR 715/86

    Verwantwortlichkeit des vermindert Schuldfähigen für die von ihm begangene Tat in

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten nicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist und mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11).

  • BGH, 08.04.1987 - 2 StR 91/87

    Berücksichtigung der Strafrahmenmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten nicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist und mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11).

  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88

    Voraussetzung der Annahme eines minder schweren Falles eines Todschlags in zwei

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten nicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist und mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11).

  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 289/87

    Auswirkungen des Alkoholmissbrauchs auf den Strafrahmen - Verantwortlichkeit bei

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten nicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist und mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11).
  • BGH, 27.05.1988 - 3 StR 4/88

    Affekttypischer Erinnerungsverlust als Indiz der Schuldunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).
  • BGH, 12.12.1986 - 2 StR 674/86

    Strafschärfende Berücksichtigung des besonders brutalen und hartnäckigen

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten nicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist und mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11).
  • BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90

    Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung und anderer Delikte

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).
  • BGH, 24.09.1986 - 2 StR 497/86

    Berücksichtigung von vermindertem Hemmungsvermögen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).
  • BGH, 16.09.1986 - 4 StR 457/86

    Doppelte Verwertung des Tatbestandsmerkmals des Tötungsvorsatzes zu Lasten des

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
    Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) vor, wenn dieser, schon zum Tatbestand des vorsätzlichen Tötungsdelikts gehörende Umstand strafschärfend gewertet wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1).
  • BGH, 29.03.1988 - 1 StR 70/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an die

  • BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85

    Prüfung des Infragekommens einer Strafmilderung unter Bezugnahme auf die

  • BGH, 14.12.2011 - 2 StR 502/11

    Körperverletzung mit Todesfolge (Provokation im Sinne des § 213 StGB: Ohrfeige;

    Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit begründenden geistig-seelischen Zustandes - etwa wie hier eines Affektes und einer Alkoholintoxikation - ist (BGH NStZ 1997, 592 mN).
  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

    Da zudem die Art der Tatausführung, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Täters beruht, diesem nicht uneingeschränkt angelastet werden darf (BGH NStZ 1997, 592, 593; 1998, 84, 85; Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 6; § 46 Rdn. 19 und 22), bestehen auch gegen die strafschärfende Berücksichtigung der "brutale(n) Vorgehensweise" im Fall II. 2. b) rechtliche Bedenken (vgl. hierzu auch BGH StV 1998, 76; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 13; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 36).
  • BGH, 16.04.1998 - 4 StR 114/98

    Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage

    Dies gilt um so mehr, wenn und soweit die gewollte Tötung gerade Ausdruck eines die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustands - hier des vom Schwurgericht nicht ausgeschlossenen Affekts - sein kann (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1997, 592 m.w.N.).
  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00

    Minder schwerer Fall des Totschlages; Extensiver Notwehrexzeß; Furcht;

    Sofern das Schwurgericht bei der strafschärfenden Berücksichtigung, daß der Angeklagte "mit mehrfacher ungebremster Brutalität" auf den Hinterkopf des Opfers eingeschlagen habe, nicht bedacht haben sollte, daß die Handlungsintensität auch durch die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bedingt war und damit nur eingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden durfte (vgl. BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 11 und 18 m.w.N.), ist auszuschließen, daß sich dies auf die Bemessung der bei dem gegebenen Tatbild sehr milden Strafe ausgewirkt hat.
  • BGH, 22.02.2023 - 6 StR 35/23

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung: nur

    b) Dies ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1997 - 2 StR 118/97, BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18; vom 14. August 2013 - 2 StR 574/12, NStZ 2014, 81, 82).
  • BGH, 05.06.2007 - 5 StR 182/07

    Strafzumessung bei besonders schwerer Vergewaltigung (Feststellungen; kein

    b) Das Landgericht lässt unbeachtet, dass die brutale Vorgehensweise, die bei der Strafrahmenwahl und bei der allgemeinen Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat (vgl. dazu BGH NJW 2001, 836, 838, insoweit nicht in BGHSt 46, 225 ff. abgedruckt), als Art der Tatausführung sich ersichtlich aus dem die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (nicht Einsichtsfähigkeit; vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 3) begründenden Zustand des Angeklagten erklärt (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18; BGH NJW aaO).
  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 437/02

    Strafzumessung; doppelte Berücksichtigung von dem Täter günstigen Tatumständen

    Zwar dürfen einem Angeklagten solche Tatmodalitäten nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit begründenden, geistig-seelischen Zustandes sind (vgl. nur BGH StV 2001, 615, 616; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.03.2002 - 4 StR 33/02

    Verminderte Steuerungsfähigkeit und Strafzumessung (Strafschärfung auf Grund der

    Kommt dies in Betracht, so können derartige Gesichtspunkte dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 9, 11, 12, 14, 15 und 18).
  • BGH, 14.08.2013 - 2 StR 574/12

    Strafzumessung (Tatmodalitäten als Strafschärfungsgrund bei gleichzeitiger

    Einer besonderen Begründung, weshalb diese Tatmodalität trotz Bejahung des § 21 StGB straferschwerend gewertet wird, bedarf es unter diesen Umständen nicht; ihr Fehlen in den Urteilsgründen lässt nicht besorgen, das Tatgericht habe den Umstand, dass die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindert war, bei der Berücksichtigung dieses Strafschärfungsgrundes übersehen oder aus den Augen verloren (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juni 1997 - 2 StR 118/97, BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18 mwN).
  • BGH, 21.07.2004 - 5 StR 190/04

    Erörterungsmangel bei der Ablehnung der Voraussetzungen der §§ 20, 63 StGB wegen

    Der Senat merkt an, daß entgegen den in beiden Revisionen geäußerten Auffassungen dem angefochtenen Urteil trotz des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keine durchgreifenden Strafzumessungsmängel im Zusammenhang mit der Anwendung des § 21 StGB anhaften (vgl. zur Handlungsintensität BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 28 und 33).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 248/97

    Minder schwerer Fall des Totschlags - Annahme der verminderten Schuldfähigkeit

  • BGH, 15.07.1998 - 3 StR 288/98

    Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel

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