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   BGH, 08.11.2017 - 2 StR 125/17   

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https://dejure.org/2017,59323
BGH, 08.11.2017 - 2 StR 125/17 (https://dejure.org/2017,59323)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2017 - 2 StR 125/17 (https://dejure.org/2017,59323)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2017 - 2 StR 125/17 (https://dejure.org/2017,59323)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Revision als unzulässig; Begründung einer Revision mit der Verletzung sachlichen Rechs ohne weitere Erläuterung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 1 ; StPO § 400 Abs. 1
    Zurückweisung einer Revision als unzulässig; Begründung einer Revision mit der Verletzung sachlichen Rechs ohne weitere Erläuterung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Totschlag oder gefährliche Körperverletzung - und die Revision des Nebenklägers

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.09.2017 - 4 StR 45/17

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Gesamtwürdigung aller

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 2 StR 125/17
    Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184; BGH, Urteil vom 14. September 2017 - 4 StR 45/17).
  • BGH, 01.02.2017 - 2 StR 78/16

    Tatrichterlicher Beweiswürdigung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil:

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 2 StR 125/17
    Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184; BGH, Urteil vom 14. September 2017 - 4 StR 45/17).
  • BGH, 07.04.2020 - 4 StR 503/19

    Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers (Anforderungen an die Revisionsbegründung)

    Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird, das zum Nachteil des Nebenklägers oder des die Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO vermittelnden Opfers begangen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 (Ls); vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 5. November 2013 - 1 StR 518/13, NStZ-RR 2014, 117; vom 8. November 2017 - 2 StR 125/17 Rn. 2).
  • BGH, 30.06.2020 - 6 StR 172/20

    Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers

    Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird, das zum Nachteil des Nebenklägers begangen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 4 StR 503/19, Rn. 3; vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19; vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 5. November 2013 - 1 StR 518/13, NStZ-RR 2014, 117; vom 8. November 2017 - 2 StR 125/17 Rn. 2).
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