Rechtsprechung
   BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2226
BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85 (https://dejure.org/1985,2226)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1985 - 2 StR 125/85 (https://dejure.org/1985,2226)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1985 - 2 StR 125/85 (https://dejure.org/1985,2226)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,2226) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen schweren Raubes - Strafverschärfung durch das "Beisichführen" einer Waffe bei der Tat - Verfügunsgewalt einer Waffe - Schwerer Raub bei nicht geladener Waffe aber Mitführen von Munition - Vorsatz des Täters von der Gebrauchnahme einer Schusswaffe

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 547
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.10.1952 - 5 StR 623/52
    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85
    Denn da H. die Patronen mit der Waffe in der Einkaufstasche verstaut hatte, hätte der Revolver im Bedarfsfalle sofort wieder geladen werden können (BGHSt 3, 229, 232).
  • BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59

    Begehung eines Raubes i.F.d. Ansichnahme und Gebrauchnahme eines Gegenstands am

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85
    Da es schließlich für die Erfüllung des Tatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erforderlich ist, daß der Täter sich mit der Waffe zum Tatort begibt (BGHSt 13, 259, 260), es vielmehr genügt, daß er sie zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung bei sich führt (BGHSt a.a.O.; 20, 194, 197; BGH NStZ a.a.O.), wurde der Angeklagte H. zu Recht wegen schweren Raubes verurteilt.
  • BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80

    Dienstwaffe - § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Verpflichtung zum Waffentragen

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85
    Grund für die erhöhte Strafdrohung für den Raub mit Schußwaffen ist die von ihnen ausgehende erhöhte abstrakte Gefährlichkeit, die unabhängig davon ist, ob ein Einsatz der Waffe gewollt wird oder nicht (BGHSt 30, 44, 45; BGH NStZ 1984, 216).
  • BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82

    Pistole im Fluchtwagen - §§ 249, 22 StGB, gescheiterter/beendeter Raub; § 250

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85
    Denn während dieses Zeitraums stand ihm die Waffe dergestalt zur Verfügung, daß er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen konnte (BGHSt 31, 105 [BGH 10.08.1982 - 1 StR 416/82]), was ihm auch bewußt war (UA S. 20).
  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 717/84

    Fehler bei der Schöffenwahl; Anfechtbarkeit des Urteils; Präklusion der

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85
    Die Rüge ist als Besetzungsrüge präkludiert und, soweit Nichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird, unbegründet (BGH, Urteil vom 16. Januar 1985 - 2 StR 717/84 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 23.08.1983 - 5 StR 408/83

    Ekel vor Schußwaffe - § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 24 StGB, "Rücktritt von der

    Auszug aus BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85
    Grund für die erhöhte Strafdrohung für den Raub mit Schußwaffen ist die von ihnen ausgehende erhöhte abstrakte Gefährlichkeit, die unabhängig davon ist, ob ein Einsatz der Waffe gewollt wird oder nicht (BGHSt 30, 44, 45; BGH NStZ 1984, 216).
  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. BGHSt 31, 105; BGH NStZ 1985, 547; 1984, 216, 217; BGHSt 20, 194, 197; 13, 259, 260; vgl. auch Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 10).
  • BGH, 26.05.2000 - 4 StR 131/00

    Konkurrenzen; Tateinheit; Diebstahl (Beendigung; Beobachtung;

    b) Der Angeklagte E. hat sich danach, was das Landgericht übersehen hat, des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) und nicht lediglich eines "Diebstahls im besonders schweren Fall" schuldig gemacht, da er die zuvor entwendete Schußwaffe nebst Munition bei der Wegnahme des Autos griffbereit bei sich hatte (vgl. BGH NStZ 1985, 547; BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 2 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2006 - 1 Ss 177/06

    Diebstahl mit Waffen: Einordnung eines Taschenmessers als gefährliches Werkzeug

    Der Täter muss das Werkzeug beim Diebstahl bei sich führen, d.h. in irgendeinem Zeitpunkt vom Ansetzen zur Tat bis zur Beendigung der Wegnahme (BGH NStZ-RR 2003, 186, 188), wobei es ausreicht, wenn sich der Täter erst während der Tat oder sogar erst aus der Beute mit dem Werkzeug versieht (BGH NStZ 1985, 547; Tröndle-Fischer, a.a.O., Rz 13).
  • BGH, 17.10.2013 - 3 StR 263/13

    Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs beim Raub (Anwendbarkeit der

    Ausreichend ist daher auch, dass sich der Täter - wie hier - erst während der Tat und aus der Tatbeute mit einem solchen Werkzeug versieht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1985 - 2 StR 125/85, NStZ 1985, 547 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2006 - 1 Ss 177/06, StraFo 2006, 467 f.; MüKoStGB/Sander, 2. Aufl., § 250 Rn. 33).
  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 300/96

    Betäubungsmittel - Schußwaffe - Mitsichführen

    Ein "Mitsichführen" liegt dann vor, wenn der Täter die Schußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (vgl. die Rspr. zu § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG, an die sich der Gesetzgeber - BT-Drucks. 12/6853 S. 41 - bewußt angelehnt hat: BGHSt 20, 194, 197; 24, 136 f; 30, 44, 45; 31, 105 [BGH 10.08.1982 - 1 StR 416/82]mit Anmerkung Kühl JR 1983, 425 f und Hruschka JZ 1963, 217 f; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NStZ 1984, 216; 1985, 547; GA 1971, 82; BGH Beschluß vom 14. Juni 1996 - 3 StR 23/96 m.w.N.).
  • BGH, 06.08.1991 - 1 StR 430/91

    Knebelungsmittel als sonstiges Werkzeug im Tatbestand des schweren Raubes -

    Ein solches Werkzeug führt der Täter auch dann mit sich, wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 20, 194, 197; BGH NStZ 1985, 547).
  • BGH, 30.03.1993 - 1 StR 56/93

    Vorliegen eines schweren Raubes - Annahme des "bei sich führens" eines Werkzeuges

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Täter ein Werkzeug auch dann im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB "bei sich führt", wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259 und 20, 194, 197; BGH NStZ 1985, 547; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Beisichführen 1 und StGB § 255 Konkurrenzen 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht