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   BGH, 03.08.2021 - 2 StR 129/20   

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https://dejure.org/2021,36908
BGH, 03.08.2021 - 2 StR 129/20 (https://dejure.org/2021,36908)
BGH, Entscheidung vom 03.08.2021 - 2 StR 129/20 (https://dejure.org/2021,36908)
BGH, Entscheidung vom 03. August 2021 - 2 StR 129/20 (https://dejure.org/2021,36908)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    Auszug aus BGH, 03.08.2021 - 2 StR 129/20
    Ergänzend bemerkt der Senat: Im Hinblick auf die Warnwirkung der Verlängerung der Bewährungszeit wegen der Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 20. Juli 2015 - 101 Js 750/12 - 334 Ls 185/13 - und angesichts des Seriencharakters der abgeurteilten Taten durch den mehrfach vorbestraften Angeklagten ist der drohende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung im genannten Urteil des Amtsgerichts hier kein bestimmender Strafzumessungsgrund (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20).
  • BGH, 07.09.2022 - 1 StR 49/22

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung von nachteiligen Folgen der Tat:

    Der Angeklagte hat trotz der Warnwirkung der Verlängerung der Bewährungszeit (BGH, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 StR 129/20) sogar noch unter Missachtung der Warnwirkung der im gegenständlichen Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft aus dieser Haft heraus einen Brief an die Geschädigte gerichtet, um sie durch Drohungen zu einer "Rücknahme der Strafverfolgung" zu nötigen.

    Die Erörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs im Hinblick auf ein im Falle des Widerrufs infolge der Verbüßung der noch offenen Reststrafe (BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8) möglicherweise entstehendes "übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel" (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20 Rn. 26), lag deshalb hier aus spezialpräventiven Gründen nicht nahe (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 2 StR 129/20 und vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22: drohender Bewährungswiderruf jeweils kein bestimmender Strafzumessungsgrund).

  • KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt;

    Eine Erörterung oder gar strafmildernde Bewertung eines möglicherweise drohenden Bewährungswiderrufs kann jedoch im Einzelfall dann unterbleiben, wenn ein übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel namentlich aus spezialpräventiven Gründen nicht naheliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2022, a.a.O.; OLG Hamburg NStZ-RR 2017, 72), etwa bei Intensiv- oder Serientätern, bei hoher Rückfallgeschwindigkeit oder bei einer Tat kurz nach der Haftentlassung, nachdem die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03. August 2021 - 2 StR 129/20 -, juris; Senat, Beschluss vom 11. Februar 2022 a.a.O.).
  • KG, 11.02.2022 - 121 Ss 170/21

    Strafzumessungsgrund des drohenden Bewährungswiderrufs bei bewusstem

    Ob der drohende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein bestimmender Strafzumessungsgrund und daher zu erörtern ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 StR 129/20 -, juris).
  • KG, 11.02.2022 - 3 Ss 62/21

    Strafzumessungsgrund des drohenden Bewährungswiderrufs bei bewusstem

    Ob der drohende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein bestimmender Strafzumessungsgrund und daher zu erörtern ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 StR 129/20 -, juris).
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