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   BGH, 28.04.1995 - 2 StR 134/95   

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https://dejure.org/1995,2570
BGH, 28.04.1995 - 2 StR 134/95 (https://dejure.org/1995,2570)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1995 - 2 StR 134/95 (https://dejure.org/1995,2570)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1995 - 2 StR 134/95 (https://dejure.org/1995,2570)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung - Maßregel - Psychiatrie - Psychiatrisches Krankenhaus - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit - Erfolgsaussicht - Zweck der Maßregelung - Sicherheitsverwahrung - Verbindung von Maßregeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63, § 66, § 72

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 588
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.04.1995 - 2 StR 134/95
    Was die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeht, so besteht kein Zweifel daran, daß der Angeklagte die Tat in einem krankhaften, seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Zustand begangen hat, auf Grund dieses Zustands einen Hang zur Begehung gleichartiger und mithin erheblicher Straftaten besitzt und daher für die Allgemeinheit gefährlich ist; daß er nicht therapierbar ist, steht der Anordnung dieser auch dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Maßregel nicht entgegen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NJW 1991, 1244).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

    Auszug aus BGH, 28.04.1995 - 2 StR 134/95
    Was die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeht, so besteht kein Zweifel daran, daß der Angeklagte die Tat in einem krankhaften, seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Zustand begangen hat, auf Grund dieses Zustands einen Hang zur Begehung gleichartiger und mithin erheblicher Straftaten besitzt und daher für die Allgemeinheit gefährlich ist; daß er nicht therapierbar ist, steht der Anordnung dieser auch dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Maßregel nicht entgegen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NJW 1991, 1244).
  • BGH, 08.01.2004 - 4 StR 147/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtwidrige Tat:

    Da dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen darf, daß er nicht wegen der Rauschtat, sondern (weil seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise aufgehoben war) in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Vollrausches verurteilt wurde (vgl. BGH NStZ 1993, 81, 82; StV 1997, 18), hätte das Landgericht - in erneuter Anwendung des Zweifelssatzes (diesmal zum Rechtsfolgenausspruch) - die Voraussetzungen des § 63 StGB prüfen (zur Anwendung des § 63 StGB beim Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit vgl. BGHSt 44, 338 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 2 f. m.w.N.) und nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel den Vorzug geben müssen, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; s. hierzu auch BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1, 4, 6).
  • BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97

    Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung -

    Wenn die Voraussetzungen der Maßregeln sowohl nach § 63 StGB als auch nach § 66 StGB erfüllt sind, hat der Tatrichter nach Maßgabe des § 72 StGB über die Anordnung einer von beiden - oder beider nebeneinander - zu entscheiden (vgl. BGHSt 5, 312 f; BGH NStZ 1981, 390; 1995, 284; 1995, 588; Beschl.v. 18. Dezember 1990 - 4 StR 532/90; Hanack in LK 11. Aufl. Rdn. 27 mit Verweis auf Rdn. 24-26; Tröndle a.a.O. Rdn. 2 jeweils zu § 72 StGB).

    Denn diese setzt nicht voraus, daß Heilungsaussichten bestehen, da sie vor allem auch dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken, aber gefährlichen, Rechtsbrechern dient (BGH bei Holtz MDR 1978, 109; BGH NStZ 1990, 122, 123 = BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NStZ 1995, 284; Beschl. d. Senats NStZ 95, 588 = BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1; vgl. auch Tröndle a.a.O. Rdn. 15 zu § 63 StGB m.w.N.).

    Dafür genügte auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. auch Beschl. d. Senats NStZ 95, 588), zumal grundsätzlich der Unterbringung nach § 63 StGB gegenüber der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB der Vorrang einzuräumen ist, wenn der im Rahmen von § 63 StGB vorausgesetzte Hang zurückzuführen ist auf einen psychischen Defekt (hier: Persönlichkeitsstörung), der wiederum Grundlage für die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist.

  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Da § 63 StGB das Bestehen von Heilungsaussichten nicht voraussetzt, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken und gefährlichen Tätern dient, gilt dies prinzipiell auch bei mangelnder oder zweifelhafter Therapierbarkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1995, 588; 1998, 35).

    Da § 63 StGB das Bestehen von Heilungsaussichten nicht voraussetzt, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken und gefährlichen Tätern dient, gilt dies prinzipiell auch bei mangelnder oder zweifelhafter Therapierbarkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1995, 588; 1998, 35).

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 647/98

    Mord; Vergewaltigung mit Todesfolge; Lebenslange Freiheitsstrafe;

    Dies liegt hier deswegen nahe, weil der "Hang" des Angeklagten zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) allein auf seine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist (UA 81), die die Grundlage für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bildet (vgl. BGH NStZ 1995, 588).
  • BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11

    Verhängung der Sicherungsverwahrung neben der Anordnung der Unterbringung in

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt den Erfolg einer Therapie nicht zwingend voraus (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 - 2 StR 134/95, NStZ 1995, 588; Schönke/Schröder-Stree StGB, 27. Aufl., § 63 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Bei Verneinung der genannten Frage hätte nach § 72 Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB entschieden werden müssen (vgl. zu alledem BGHSt 5, 312, 314; BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1 und 4; BGH NStZ 1981, 390 und 1995, 284).
  • BGH, 20.07.2004 - 5 StR 193/04

    Fehlerhafte Erörterung der Ablehnung einer verminderten Schuldfähigkeit bei

    Falls neben den gegebenen Bedingungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB auch die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB für gegeben erachtet werden, gebührt gemäß § 72 Abs. 1 StGB der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelmäßig der Vorzug (BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1 und 6).
  • BGH, 28.05.1997 - 2 StR 206/97

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei gelegentlichem oder

    Dienten, wie das Landgericht ausführt, die früheren, als Symptomtaten gewerteten Delikte des Angeklagten "letztlich der Befriedigung seines Alkoholbedarfs", so liegt die Annahme nahe, daß der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schon allein durch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wirksam begegnet werden kann; dann aber ist nur diese Maßregel, nicht daneben noch Sicherungsverwahrung anzuordnen (§ 72 Abs. 1 StGB, vgl. zum Verhältnis der Maßregeln nach § 64 und § 63 StGB: BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1).
  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01
    Da § 63 StGB das Bestehen von Heilungsaussichten nicht voraussetzt, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken und gefährlichen Tätern dient, gilt dies prinzipiell auch bei mangelnder oder zweifelhafter Therapierbarkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1995, 588; 1998, 35).
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