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   BGH, 22.06.2011 - 2 StR 139/11   

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https://dejure.org/2011,12240
BGH, 22.06.2011 - 2 StR 139/11 (https://dejure.org/2011,12240)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 StR 139/11 (https://dejure.org/2011,12240)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 2 StR 139/11 (https://dejure.org/2011,12240)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 StGB, § 344 Abs 1 StPO
    Revision in Strafsachen: Wirksamkeit der Herausnahme der Nichtanordnung einer Maßregel aus dem Revisionsangriff

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Wirksamkeit der Herausnahme der Nichtanordnung einer Maßregel aus dem Revisionsangriff

  • ra.de
  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Wirksamkeit der Herausnahme der Nichtanordnung einer Maßregel aus dem Revisionsangriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ausnehmen des vom Gericht nicht angewandten § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff - BGH-Rechtsprechung wieder einheitlich

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2012, 72
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.01.2010 - 4 StR 504/09

    Rechtsfehlerhaft bemessene Dauer des Vorwegvollzugs; unzulässige Beschränkung des

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 139/11
    Diese Revisionsbeschränkung ist jedoch unwirksam, weil zugleich der Schuldspruch mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde angegriffen wurde, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (BGH NStZ-RR 2010, 171 f.), ferner weil die Entscheidung über den Straf- und den Maßregelausspruch untrennbar erscheint.
  • OLG Hamm, 01.03.2018 - 5 RVs 129/17

    Begründungsanforderungen an die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

    Die Entscheidungen des BGH vom 15. Juni 2011 - 2 StR 140/11 und vom 22. Juni 2011 - 2 StR 139/11 (jeweils juris) stehen dem nicht entgegen.
  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 116/22

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen (Begriff des Kraftfahrzeugrennens); Unterbringung

    Diese Revisionsbeschränkung ist jedoch unwirksam, weil die Revision sich mit der Sachrüge gegen den gesamten Schuldspruch wendet und dieser unter den hier gegebenen Umständen nicht losgelöst von der Maßregelfrage geprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 ? 2 StR 139/11, StV 2012, 72).
  • BGH, 18.07.2012 - 2 StR 605/11

    Grenzen der Beschränkung der Revision durch teilweise Zurücknahme (Trennbarkeit);

    Die Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung eines Maßregelausspruchs ist deshalb unwirksam, wenn zugleich der Schuldspruch angegriffen wird, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171 f.; Senat, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 2 StR 139/11, StV 2012, 72).
  • BGH, 02.11.2011 - 2 StR 251/11

    Wirksame Ausnahme der Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB vom

    Die Senatsentscheidungen vom 15. Juni 2011 - 2 StR 140/11 und vom 22. Juni 2011 - 2 StR 139/11 stehen dem nicht entgegen.
  • BGH, 25.04.2013 - 5 StR 104/13

    Anforderungen an die Abgrenzung zwischen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit

    Der Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanordnung sind hier mit Rücksicht auf eine denkbare Schuldunfähigkeit des Angeklagten so eng miteinander verknüpft, dass das Unterbleiben der Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2002 - 2 StR 335/02, BGHR StPO § 318 Maßregel 1; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 2 StR 139/11, StV 2012, 72).
  • OLG Zweibrücken, 16.01.2018 - 1 OLG 2 Ss 74/17

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung im Strafverfahren: Herausnahme des

    Etwas anderes kann aber u.a. dann gelten, wenn sich den Urteilsgründen oder der Strafhöhe entnehmen lässt, dass die Strafe von dem Unterbleiben der Anordnung einer Maßregel beeinflusst sein kann (BGH aaO. Rn. 10 f. sowie Urteil vom 02.11.2011 - 2 StR 251/11, juris Rn. 3 [zugleich Klarstellung BGH vom 15.06.2011 - 2 StR 140/11 und vom 22.06.2011 - 2 StR 139/11]).
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