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   BGH, 03.06.1964 - 2 StR 14/64   

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https://dejure.org/1964,304
BGH, 03.06.1964 - 2 StR 14/64 (https://dejure.org/1964,304)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1964 - 2 StR 14/64 (https://dejure.org/1964,304)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1964 - 2 StR 14/64 (https://dejure.org/1964,304)
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§§ 250, 26 StGB, Anstiftung zur Qualifikation, omnimodo facturus;

§ 251 StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anstifters zum Raub - Bestrafung - Todesfolge - Fahrlässigkeit

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 339
  • NJW 1964, 1809
  • MDR 1964, 857
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.04.1952 - 1 StR 867/51

    Gezielter Todesschuß - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), § 27 StGB, Täterexzeß,

    Auszug aus BGH, 03.06.1964 - 2 StR 14/64
    1.) Da die vorsätzliche Tötung durch den Täter O. über die gebilligte Gewaltanwendung beim Raub hinausging, kann der Angeklagte für die Folgen dieses Exzesses nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. BGHSt 2, 223, 225).
  • BGH, 25.11.2015 - 1 StR 349/15

    Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge (kein Ausschluss durch

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird nicht jede strafrechtliche Haftung des Anstifters für den von ihm weder gewollten noch gebilligten Erfolg bei erfolgsqualifizierten Delikten dadurch ausgeschlossen, dass der Angestiftete den Erfolg vorsätzlich herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 3. Juni 1964 - 2 StR 14/64, BGHSt 19, 339, 341).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    vorsätzlich herbeiführte (vgl. nur BGHSt 19, 339, 341; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 18 Rdn. 7; Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 17 jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 08.08.1995 - 1 StR 377/95

    Fahrt nach Mannheim-Rheinau - §§ 258, 22, 26, 27 StGB, omnimodo facturus,

    Beschränkt sich aber der Hintermann darauf, hinsichtlich der Tat, zu der der (spätere) Täter entschlossen ist, einen Wechsel von Tatmodalitäten zu veranlassen, so liegt - von den hier nicht vorliegenden Fällen der "Übersteigerung" (vgl. hierzu BGHSt 19, 339) und der "Abstiftung" (vgl. hierzu Roxin aaO. Rdn. 33) abgesehen - Beihilfe und nicht Anstiftung vor (Roxin aaO. Rdn. 31).
  • BGH, 15.03.2022 - 2 StR 302/21

    Beihilfe (Voraussetzungen; nachträgliches Einverständnis); erfolgsqualifizierte

    a) Allerdings wird bei erfolgsqualifizierten Delikten - wie dem des § 227 StGB - die strafrechtliche Haftung des Teilnehmers für den von ihm weder gewollten noch gebilligten Erfolg nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Täter diesen vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1964 - 2 StR 14/64, BGHSt 19, 339, 341).
  • BGH, 02.06.2015 - 4 StR 144/15

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Voraussetzungen

    Auch wurde der gesamte Tatablauf durch die Einflussnahme des Angeklagten erheblich verändert (gesondert verwahrte zweite Rauschgiftmenge im Transportfahrzeug, Fahrt nach H.) und der Unrechtsgehalt der Tat deutlich erhöht (zusätzliche Überschreitung der Grenzmenge um mehr als das Sechsfache), sodass nicht lediglich eine (psychische) Beihilfe zu der bereits geplanten Einfuhrfahrt vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 1995 - 1 StR 377/95, NStZ-RR 1996, 1; Urteil vom 3. Juni 1964 - 2 StR 14/64, BGHSt 19, 339, 341; SSW-StGB/Murmann, 2. Aufl., § 26 Rn. 6; Schünemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 26 Rn. 34 ff. mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes; unter Beschränkung auf das Mehr an Unrecht, sofern dies - wie hier in Bezug auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG der Fall - selbstständig einen Tatbestand erfüllt, Joerden in Festschrift Puppe, 2011, S. 563, 578 Fn. 39; Hardtung in Festschrift Herzberg, 2008, S. 411, 423 ff.; a.A. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 26 Rn. 5; Roxin in: Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl., § 26 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

    Eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Raub mit Todesfolge braucht nicht daran zu scheitern, daß der Täter den Tod des Tatopfers vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 19, 339, 341 f.; BGH NJW 1987, 77 f. [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]), eine Bestrafung wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung nicht daran, daß der andere Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. RGSt 44, 321, 323 f.; zustimmend BGH, Urt. vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 12.02.1987 - 4 StR 652/86

    Zurückverweisung nach Sachrüge - Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

    Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum ergeben, daß den Angeklagten ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen sei, und sollten die tödlichen Schläge wiederum weder dem Angeklagten W. noch der Angeklagten Finkeldei oder ihnen beiden gemeinsam zugeordnet werden können, so wäre hinsichtlich des Angeklagten B. letztlich der Tatbestand der Anstiftung zum versuchten (schweren) Raub mit Todesfolge gemäß §§ 26, 251, 22 StGB zu prüfen (vgl. BGHSt 19, 339; BGH MDR 1986, 864; Eser in Schönke/Schröder 22. Aufl. § 251 StGB Rdn. 7 f).
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