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   BGH, 01.08.1990 - 2 StR 147/90   

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https://dejure.org/1990,1480
BGH, 01.08.1990 - 2 StR 147/90 (https://dejure.org/1990,1480)
BGH, Entscheidung vom 01.08.1990 - 2 StR 147/90 (https://dejure.org/1990,1480)
BGH, Entscheidung vom 01. August 1990 - 2 StR 147/90 (https://dejure.org/1990,1480)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Selbständiges Handeltreiben - Darlehnsweise Hingabe - Konkretisierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 305
  • MDR 1990, 1031
  • NStZ 1990, 545
  • StV 1990, 549
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.07.1984 - 1 StR 318/84

    Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 147/90
    Seine Mitwirkung bestand allein in der Vorbereitung seiner geplanten Kuriertätigkeit; de bisherigen Feststellungen sprechen eher gegen die Annahme von Mittäterschaft (vgl. auch BGHR StGB § 25 Abs. 2: Tatbeitrag 1; BGH Beschluß v. 05.07.1984 - 1 StR 318/84 = StV 1985, 14).

    Er hatte zu einer solchen Tätigkeit auch noch nicht unmittelbar angesetzt (vgl. BGH Beschluß v. 05.07.1984 - 1 StR 318/84 = StV 1985, 14).

    Sein Tun kann nach den bisherigen Feststellungen somit allenfalls als Beihilfe zum Handeltreiben bewertet werden (vgl. BGH StV 1985, 14).

  • BGH, 18.06.1986 - 2 StR 201/86

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Der Begriff

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 147/90
    Er wäre als Mittäter beim Handeltreiben anzusehen, wenn er in eigennütziger Weise mit anderen bei einem bestimmten Rauschgiftgeschäft mitgewirkt hätte, bei der Gestaltung des Transports von der Übernahme des Rauschgifts bis zur Ablieferung im wesentlichen frei gewesen wäre und ein unmittelbares eigenes Interesse an der Tat gehabt hätte (vgl. BGH in NJW 1979, 1259; BGH Beschluß v. 27.06.1984 - 3 StR 318/84; BGH Urteil v. 18.06.1986 - 2 StR 201/86 = BGHR StGB § 25 Abs. 2: Tatinteresse 1).

    Diese Tätigkeiten des Angeklagte sind nicht als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu bewerten (vgl. BGH Urteil v. 18.06.1986 - 2 StR 201/86 a.a.0.), mit ihnen hat er nicht einmal zu einer solchen Handlung im Sinne des Versuchs angesetzt.

  • BGH, 12.01.1988 - 1 StR 614/87

    Mittäterschaft an der Einfuhr von Haschisch wegen Beteiligung an der Finanzierung

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 147/90
    Gegen die Annahme versuchter Mittäterschaft spricht hier jedoch vor allem die fehlende Tatherrschaft bei der in Aussicht genommenen Tatbestandsverwirklichung (vgl. auch BGH Urteil v. 12.01.1988 - 1 StR 614/87 = BGHR StGB § 25 Abs. 2: Tatherrschaft 2).
  • BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78

    Verurteilung wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Haschisch - Anforderungen für

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 147/90
    Er wäre als Mittäter beim Handeltreiben anzusehen, wenn er in eigennütziger Weise mit anderen bei einem bestimmten Rauschgiftgeschäft mitgewirkt hätte, bei der Gestaltung des Transports von der Übernahme des Rauschgifts bis zur Ablieferung im wesentlichen frei gewesen wäre und ein unmittelbares eigenes Interesse an der Tat gehabt hätte (vgl. BGH in NJW 1979, 1259; BGH Beschluß v. 27.06.1984 - 3 StR 318/84; BGH Urteil v. 18.06.1986 - 2 StR 201/86 = BGHR StGB § 25 Abs. 2: Tatinteresse 1).
  • BGH, 13.09.1988 - 5 StR 382/88

    Täterkreis des § 29 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Zweck und

    Auszug aus BGH, 01.08.1990 - 2 StR 147/90
    Die Geldhingabe wird vielmehr von 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Bereitstellung von Geldmitteln) erfaßt (vgl. BGH Beschluß v. 19.09.1988 - 5 StR 382/88 = BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4: Bereitstellen 1).
  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22, 37, 43; BGH NStZ 2001, 323, 324).

    So hat der Bundesgerichtshof in seltenen Fällen versuchtes Handeltreiben angenommen oder für möglich erachtet, nämlich im Fall fehlgeschlagener Bemühungen, als Rauschgiftkurier zu agieren (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; vgl. auch BGHR BtMG § 29 Beihilfe 2), und im Fall der Geldübergabe zur Durchführung eines gescheiterten Rauschgiftgeschäfts (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22).

    Das gilt etwa für die Präparierung eines Fahrzeugs für unbestimmte künftige Schmuggelfahrten (BGH NStZ 2001, 323), den Transport von Streckmitteln für noch nicht konkretisierte Betäubungsmittelgeschäfte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 43) und die Darlehensgewährung zur etwaigen Durchführung eines Betäubungsmittelgeschäftes sowie das Bemühen um ein Visum zur Ermöglichung künftiger Kuriertätigkeit (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22).

    BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22, 37, 43; BGH NStZ 2001, 323, 324; vgl. auch Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 242, 306 ff.; Weber aaO § 29 Rdn. 280 ff.; Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 83).

  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 61/02

    Vorlagebeschluss; Divergenzvorlage; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Die Rechtsprechung hat bereits bisher in einzelnen Entscheidungen die sehr weite Definition des Handeltreibens ("jede Tätigkeit") nur formal beibehalten, aber inhaltliche Einschränkungen vorgenommen: Tätigkeiten, die einem späteren, aber noch nicht konkretisierten Rauschgiftgeschäft dienen sollten, wurden als Vorbereitungshandlungen qualifiziert; so die Darlehensgewährung für künftige Geschäfte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22), die Präparierung eines Fahrzeugs für Schmuggelfahrten (BGH NStZ 2001, 323) und der Transport von Streckmitteln (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 43).

    Dies wurde etwa bei Beteiligten angenommen, die sich lediglich bereit erklärt hatten, eine Kurierfahrt zu unternehmen, aber aus irgendwelchen Gründen die zu transportierenden Drogen letztlich nicht übernehmen konnten (BGH NJW 1987, 720 f. = BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; BGH NStZ 1990, 545).

    Diese sind als straflose Vorbereitungshandlungen gewertet worden (BGH NJW 1987, 720 f. = BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; BGH NStZ 1990, 545).

  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 243/02

    Annahme vollendeten Handeltreibens bei ernsthaften Verhandlungen über den Ankauf

    Tätigkeiten, die einem späteren, aber noch nicht konkretisierten Rauschgiftgeschäft dienen sollten, wurden als Vorbereitungshandlungen qualifiziert; so die Darlehensgewährung für künftige Geschäfte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22), die Präparierung eines Fahrzeugs für Schmuggelfahrten (BGH NStZ 2001, 323) und der Transport von Streckmitteln (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 43).

    Dies wurde etwa bei Beteiligten angenommen, die sich lediglich bereit erklärt hatten, eine Kurierfahrt zu unternehmen, aber aus irgendwelchen Gründen die zu transportierenden Drogen letztlich nicht übernehmen konnten (BGH NJW 1987, 720 f. = BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; BGH NStZ 1990, 545).

    Diese sind als straflose Vorbereitungshandlungen gewertet worden (BGH NJW 1987, 720 f. = BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; BGH NStZ 1990, 545).

  • BGH, 20.08.1991 - 1 StR 273/91

    Vollendung des Handeltreibens bei polizeilicher Sicherstellung des

    Die vom Generalbundesanwalt angeführten Entscheidungen (auf die auch in BGH NStZ 1990, 545 - Nr. 3 der Gründe -, ferner in BGH, Beschl. vom 12. September 1986 - 2 StR 455/86 verwiesen wird) verneinen zwar täterschaftliches Handeltreiben in Fällen, in denen der Angeklagte sich an einen anderen Ort begeben hatte, um Rauschgift abzuholen, dies aber vergebens getan hatte,.

    In den durch BGH NJW 1987, 720 und BGH NStZ 1990, 545 - Nr. 3 der Gründe - entschiedenen Fällen handelte es sich ausschließlich um Kuriertätigkeit, in dem Fall BGH StV 1985, 14 um Kuriertätigkeit unter Mitführen des Entgelts für den Schmuggler.

    Im vorliegenden Fall setzte das Handeltreiben mit der Beschaffung des Geldes ein (das, anders als in dem von BGH NStZ 1990, 545 auch entschiedenen Fall, für ein bestimmtes Geschäft bestimmt war) und setzte sich in der Fahrt nach G. und dem Aufsuchen der Wohnung Ta.'s fort.

  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 423/00

    Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und

    Erforderlich ist aber stets, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäfts mit Betäubungsmitteln zumindest in dem Sinne zielen, daß ein konkretes Geschäft "angebahnt" ist oder "läuft" (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22, 37, 43, vgl. auch BGH NStZ 1996, 507, wo der Senat bereits bei noch weiter gediehenen Maßnahmen als im vorliegenden Fall - Fahrt nach Amsterdam, um an Rauschgift heranzukommen - das Versuchsstadium des Handeltreibens noch nicht als erreicht ansah).
  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 302/13

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Allein in dem Bereithalten eines Zahlungsmittels für noch völlig ungewisse Betäubungsmittelgeschäfte liegt weder ein versuchtes noch ein vollendetes Handeltreiben (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1990 - 2 StR 147/90, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 225, 555).
  • BGH, 05.11.1991 - 1 StR 361/91

    Transport von Geld als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Gehilfenvorsatz -

    Beihilfe wiederum setzt einerseits eine noch nicht beendete Tat voraus, verlangt andererseits, daß der Gehilfe eine "konkret-individualisierbare Tat" (BGHSt 34, 63, 65 für den Anstifter; vgl. auch BGH StV 85, 505; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22 m.w.Nachw. ) unterstützen will.

    Rechtsprechung zu dieser Vorschrift gibt es bisher kaum (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22; ebenda § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1).

  • BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93

    Kognitionspflicht des Rechtsmittelgerichts bei nicht erschöpfter Anklage

    Im übrigen weist der Senat für den Fall, daß es nach Zurückverweisung der Sache insoweit zu einer Nachtragsanklage kommen sollte, darauf hin, daß bei dem Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens durch die Hingabe eines Darlehens zu prüfen ist, ob sich der Angeklagte durch die Darlehensgewährung als Mittäter, Anstifter oder nur als Gehilfe strafbar gemacht hat (vgl. BGH StV 1986, 300; BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben 22).
  • BGH, 08.01.1992 - 5 StR 628/91

    Schuldumfang - Menge der Betäubungsmittel - Feststellungen des Tatrichters -

    Die Feststellungen erlauben es nicht, den Schuldspruch auf ein tateinheitliches Handeltreiben umzustellen (zum Handeltreiben des Kuriers vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1, 13, 22).
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