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   BGH, 21.06.1995 - 2 StR 157/95   

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https://dejure.org/1995,1274
BGH, 21.06.1995 - 2 StR 157/95 (https://dejure.org/1995,1274)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1995 - 2 StR 157/95 (https://dejure.org/1995,1274)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95 (https://dejure.org/1995,1274)
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Umtausch von Lösegeld

§§ 264, 266 StPO, prozessualer Tatbegriff: 'geschichtliche Vorgänge', Maßgeblichkeit des Anklagesatzes ('Verfolgungswille' der Staatsanwaltschaft);

§ 261 StGB aF, Postpendenzfeststellung bei ungeklärter Beteiligung an der Vortat (Hinweis: nunmehr überholt durch den Wegfall des Tatbestandsmerkmals "Tat eines anderen" in Abs. 1 und Einfügung des Satz 2 in Abs. 9 durch Gesetz vom 4.5.98);

§ 261 StGB, § 46 StGB, Ausschöpfung der Höchststrafe bei Kenntnis des Täters von der "besonders widerwärtigen Vortat" trotz Vorliegens von strafmildernden Umständen;

Teilfreispruch erforderlich, wenn (im Rahmen einer Tat im prozessualen Sinne) eine von zwei Taten im materiellen Sinne (§ 53 StGB) nicht erwiesen ist

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Postpendenz - Postpendenzfeststellung - Geldwäsche - Täterschaft - Mittäterschaft - Teilnahme - Beihilfe - Gehilfe - Mittäter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Postpendenzfeststellung bei Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 StGB durch möglichen Vortäter; Nachtragsanklage gem. § 266 StPO

  • uni-leipzig.de PDF, S. 26 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Pflichten der Kreditwirtschaft bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Das Geldwäschegesetz und seine Umsetzung (Volker Lang)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 500
  • NStZ 1996, 64
  • StV 1995, 522
  • WM 1995, 2084
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88

    Verurteilung wegen "Betruges oder Hehlerei" - Abgrenzung zwischen Betrug und

    Auszug aus BGH, 21.06.1995 - 2 StR 157/95
    In derartigen Fällen ist eine eindeutige Verurteilung - sogenannte Postpendenzfeststellung - geboten (BGHSt 35, 86 m.w.N.; BGH NStZ 1989, 266; 1989, 574).
  • BGH, 11.11.1987 - 2 StR 506/87

    Abgrenzung von Hehlerei und räuberischer Erpressung

    Auszug aus BGH, 21.06.1995 - 2 StR 157/95
    In derartigen Fällen ist eine eindeutige Verurteilung - sogenannte Postpendenzfeststellung - geboten (BGHSt 35, 86 m.w.N.; BGH NStZ 1989, 266; 1989, 574).
  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 170/89

    Abgrenzung der Mittäterschaft bei einem Diebstahl von einer Hehlereihandlung

    Auszug aus BGH, 21.06.1995 - 2 StR 157/95
    In derartigen Fällen ist eine eindeutige Verurteilung - sogenannte Postpendenzfeststellung - geboten (BGHSt 35, 86 m.w.N.; BGH NStZ 1989, 266; 1989, 574).
  • BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17

    Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit;

    Nach diesem Regelungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95, BGHR StGB § 1 Postpendenz 5; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, aaO; Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, aaO) bei nicht nachweisbarer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen Vortat und Geldwäsche.
  • BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung

    Nach der Rechtsprechung ist ein Angeklagter aufgrund einer Postpendenzfeststellung wegen Geldwäsche (hier bei gewerbsmäßigem Handeln der Vortäter gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu verurteilen, wenn ungewiss bleibt, ob er an einer Katalogtat des Geldwäschetatbestands beteiligt war, jedoch feststeht, dass er in Kenntnis der Vortat die Verfügungsgewalt über einen daraus herrührenden Gegenstand erlangt hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95, NStZ 1995, 500; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, BGHSt 47, 240, 245; Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 52/00, NJW 2000, 3725).
  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    b) Auch ein als selbständige prozessuale Tat zu wertendes Geschehen kann aber, wie die Revisionen zu Recht hervorheben, dem Strafklageverbrauch unterliegen, wenn es bereits Gegenstand eines früheren Strafverfahrens war (BGH NStZ 1995, 500; BayObLG …

    In besonderem Maße liegt dies nahe, wenn die vom Anklagesatz hervorgehobene Tat und das zusätzlich geschilderte Geschehen Wahl- oder Postpendenzfeststellungen zulassen (vgl. BGH NStZ 1995, 500).

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Etwas anderes gälte nur, wenn den Akten, dem Anklagesatz oder den Ausführungen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zu entnehmen wäre, daß die Staatsanwaltschaft ein bestimmtes, als selbständige prozessuale Tat (§ 264 StPO) zu wertendes Geschehen nicht der Kognition des Gerichts unterwerfen wollte (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 17).
  • BGH, 09.11.2011 - 1 StR 302/11

    Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL): Korruptionsvorwürfe müssen neu verhandelt

    Etwas anderes gilt namentlich dann, wenn dem Anklagesatz oder den Ausführungen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen eindeutig entnehmen lässt, dass die Staatsanwaltschaft ein bestimmtes, als selbständige prozessuale Tat (§ 264 StPO) zu wertendes Geschehen gerade nicht der Kognition des Gerichts unterwerfen will (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95 = NStZ 1995, 500).
  • BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16

    Verhältnis von Geldwäsche und Verurteilung wegen der Vortatbegehung auf

    Nach diesem Regelungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95, BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung Postpendenz 5; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, aaO; Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, aaO) bei nicht nachweisbarer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes von vornherein kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen Vortat und Geldwäsche.
  • BGH, 09.11.2017 - 2 StR 320/17

    Postpendenzfeststellung und Wahlfeststellung (Diebstahl und Hehlerei)

    In derartigen Fällen geht eine Verurteilung auf eindeutiger Grundlage im Wege der Postpendenz unter Anwendung des Zweifelssatzes einer gesetzesalternativen Wahlfeststellung vor (vgl. BGHSt 35, 86-90; BGHSt 55, 148-153; BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung, Postpendenz 3 und 4; BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95 -, NStZ 1995, 500; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 4 StR 651/10, NStZ 2011, 510; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 131).
  • BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00

    Vortat bei der Geldwäsche; Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Notwendige Teilnahme;:

    Durch die Neufassung wird jetzt sichergestellt, daß bei unklarer Täterschaft - im Wege der Postpendenzfeststellung - jedenfalls wegen Geldwäsche verurteilt werden kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 500; StV 1998, 25, 26).
  • BGH, 01.02.2007 - 4 StR 474/06

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (Urteilsgründe; Beweiswürdigung:

    Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche in den Fällen 1 bis 9 der Anklage, kommt, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 261 StGB vorliegen, nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte an der jeweiligen Tat, aus der die Pfundnoten herrühren, nicht beteiligt war (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) oder wenn eine solche Beteiligung ungewiss ist (vgl. BGH NStZ 1995, 500; BGH NJW 2000, 3725).

    Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft richtet sich hier ersichtlich auch auf eine Bestrafung des Angeklagten wegen einer Beteiligung an den Vortaten, aus denen die in der Anklageschrift genannten Devisen herrühren (vgl. BGHSt 43, 96, 100; zur Geldwäsche: BGH NStZ 1995, 500).

  • OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2-39/10

    Leichtfertige Geldwäsche: Erforderliche Feststellungen des Tatrichters

    Einer Verurteilung wegen Geldwäsche trotz nicht ausgeschlossener Beteiligung an der Vortat stünde § 261 Abs. 9 S. 2 StGB nicht entgegen (zur Postpendenz vgl. allg. Senat in MDR 1994, 712; speziell zu § 261 StGB BGH in NStZ 1995, 500).
  • BGH, 20.05.1998 - 2 StR 76/98

    Erschöpfende Würdigung des Sachverhaltes

  • BGH, 20.09.2000 - 3 StR 88/00

    Urteil gegen Anlagebetrüger rechtskräftig

  • BGH, 24.02.2011 - 4 StR 651/10

    Postpendenzfeststellung und Wahlfeststellung (Mittäterschaft zum Diebstahl und

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 230/97

    Möglichkeit der Beteiligung an einem beendeten Austausch von Betäubungsmitteln

  • OLG Hamburg, 12.01.2016 - 2 Rev 80/15

    Hehlerei: Teilfreispruch bei Nichterweislichkeit der Täterschaft hinsichtlich der

  • BGH, 22.04.2009 - 5 StR 48/09

    Freispruch; Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung; Telefonüberwachung (stark

  • OLG Köln, 15.02.2005 - Ausl 10/05

    Tatbegriff im Auslieferungsverfahren

  • LG Hamburg, 05.11.2020 - 612 KLs 15/20
  • OLG Köln, 06.10.2010 - 6 AuslA 85/10
  • OLG Köln, 27.04.1999 - HEs 59/99

    Strafprozeßrecht: Dringender Tatverdacht bei Geldwäsche und Verstößen gegen das

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