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   BGH, 04.06.2003 - 2 StR 169/03   

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https://dejure.org/2003,7835
BGH, 04.06.2003 - 2 StR 169/03 (https://dejure.org/2003,7835)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2003 - 2 StR 169/03 (https://dejure.org/2003,7835)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2003 - 2 StR 169/03 (https://dejure.org/2003,7835)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Natürliche Handlungseinheit bei Computerbetrug; Gesamtstrafenbildung; Klammerwirkung eines erpresserischen Menschenraubes; Tateinheit bei erpresserischem Menschenraub; Tateinheit bei Gesamtstrafenbildung

  • Judicialis

    StGB § 239 a; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 a Abs. 1 § 52 Abs. 1
    Natürliche Handlungseinheit beim Computerbetrug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.01.1993 - 3 StR 575/92

    Zerstörung von Münzfernsprechern der Deutschen Bundespost und Zueignung des

    Auszug aus BGH, 04.06.2003 - 2 StR 169/03
    Da der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Revision des Angeklagten nach der Schuldspruchänderung als im übrigen unbegründet zu verwerfen, kann der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren, auch wenn er den Schuldspruch nicht ändert (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.1999 - 1 StR 528/98

    Besondere Schwere der Schuld; Natürliche Handlungseinheit; Zuständigkeit;

    Auszug aus BGH, 04.06.2003 - 2 StR 169/03
    Er geht dabei davon aus, daß der Computerbetrug in den Gesamtablauf der schweren räuberischen Erpressung eingebunden gewesen sei (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 11. Februar 1999 - 1 StR 528/98).
  • BGH, 21.11.2002 - 4 StR 448/02

    Computerbetrug (Konkurrenzen; natürliche Handlungseinheit bei

    Auszug aus BGH, 04.06.2003 - 2 StR 169/03
    Eher hätte sich die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit aufgedrängt (vgl. BGH NStZ 2001, 595; Beschl. vom 21. November 2002 - 4 StR 448/02).
  • BGH, 10.07.2001 - 5 StR 250/01

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erforderliche Bildung der

    Auszug aus BGH, 04.06.2003 - 2 StR 169/03
    Eher hätte sich die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit aufgedrängt (vgl. BGH NStZ 2001, 595; Beschl. vom 21. November 2002 - 4 StR 448/02).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 197/04

    Erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen bei Zwei-Personen-Verhältnissen

    d) Bei alledem ist schon unter dem Gesichtspunkt natürlicher Handlungseinheit Tateinheit für sämtliche während des noch andauernden erpresserischen Menschenraubes begangenen Begleitdelikte wie für die unmittelbar anschließenden Gewalthandlungen anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Juni 2003 - 2 StR 169/03).
  • BGH, 01.03.2023 - 2 StR 44/23

    Konkurrenzen (besonders schwerer Raub; Freiheitsberaubung; erpresserischer

    Die während des erpresserischen Menschenraubs begangenen beiden Computerbetrüge stehen mit den übrigen Taten in Tateinheit (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 2 StR 169/03, juris Rn. 2).

    Dies hat zur Folge, dass die während des erpresserischen Menschenraubs begangenen Taten insgesamt mit diesem in Tateinheit stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 2 StR 169/03, aaO; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - AK 58/18, juris Rn. 33; MK-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 239a Rn. 88).

    Für beide wäre ein um die weiteren Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung ergänzter Schuldspruch und die daraus folgende Änderung der hier maßgeblichen Einsatzstrafen im Fall 17 der Urteilsgründe von größerer Beschwer, als die unzutreffende Annahme von Tatmehrheit für den Computerbetrug in den beiden genannten Fällen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 2 StR 169/03, aaO).

  • BGH, 19.12.2007 - 2 StR 457/07

    Computerbetrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Zäsur)

    b) Unter diesen Umständen, also bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an ein und demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit bei von vornherein auf die Erlangung einer möglichst großen Bargeldsumme gerichteten Vorsatz, sind die einzelnen Zugriffsversuche nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat nach § 263a StGB im materiellrechtlichen Sinne anzusehen (BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595; BGH, Beschl. vom 21. November 2002 - 4 StR 448/02; vgl. dazu auch Senatsurt. vom 13. Januar 2006 - 2 StR 461/05, insoweit in NStZ-RR 2006, 183 nicht abgedruckt; Senatsbeschl. vom 4. Juni 2003 - 2 StR 169/03; Fischer StGB 55. Aufl. vor § 52 Rdn. 4, 41; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 13, 35).
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