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   BGH, 09.07.2015 - 2 StR 170/15   

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https://dejure.org/2015,20556
BGH, 09.07.2015 - 2 StR 170/15 (https://dejure.org/2015,20556)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - 2 StR 170/15 (https://dejure.org/2015,20556)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - 2 StR 170/15 (https://dejure.org/2015,20556)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 JGG, § 45 JGG, § 47 JGG
    Verhängung von Jugendstrafe: Annahme schädlicher Neigungen bei nur geringfügigen Straftaten in der Vergangenheit; Gefahr künftiger Straftaten

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 17 Abs. 2 JGG, § 45 Abs. 2 JGG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG

  • rewis.io

    Verhängung von Jugendstrafe: Annahme schädlicher Neigungen bei nur geringfügigen Straftaten in der Vergangenheit; Gefahr künftiger Straftaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 17 Abs. 2
    Anforderungen an die Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schädliche Neigungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 323
  • StV 2016, 698
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.11.2013 - 2 StR 455/13

    Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung (Bedeutung der

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 2 StR 170/15
    Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11).

    Diese Tatsache kann darauf hindeuten, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 4 StR 37/15, NStZ-RR 2015, 155).

  • BGH, 24.02.2015 - 4 StR 37/15

    Verhängung von Jugendstrafe (Vorliegen von schädlichen Neigungen beim

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 2 StR 170/15
    Diese Tatsache kann darauf hindeuten, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 4 StR 37/15, NStZ-RR 2015, 155).
  • BGH, 05.07.1988 - 1 StR 219/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 2 StR 170/15
    Das Landgericht hat schließlich weder den "Drogenkonsum' des Angeklagten mit Tatsachen belegt noch sich damit auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang der Angeklagte unter dem Einfluss des sieben Jahre älteren Mitangeklagten gestanden hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 3).
  • BGH, 20.02.2024 - 1 StR 30/24
    Vielmehr hätte das Landgericht erörtern müssen, dass die letzte Tat zum Schluss der Verhandlung rund zwei Jahre zurücklag und die Angeklagte seitdem nicht erneut straffällig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 2 StR 170/15 Rn. 8; vom 24. Februar 2015 - 4 StR 37/15 Rn. 7 und vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11 Rn. 9).
  • LG Bochum, 26.03.2020 - 3 KLs 40/19
    Voraussetzung für die Annahme schädlicher Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschl. V. 09.07.2015, 2 StR 170/15, BeckRS 2015, 13667, Rz. 6 m.w.N.).
  • BGH, 03.03.2021 - 2 StR 218/20

    Jugendstrafsache: Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen

    Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat NStZ-RR 2015, 323 mwN).
  • LG Bochum, 16.12.2021 - 5 KLs 8/19
    Voraussetzung für die Annahme schädlicher Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl nur BGH, Beschluss vom 09.07.2015, 2 StR 170/15, BEckRS 2015, 13667, Rn 6 m.w.N.).
  • LG Bochum, 18.10.2019 - 5 KLs 8/19
    Voraussetzung für die Annahme schädlicher Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl nur BGH, Beschluss vom 09.07.2015, 2 StR 170/15, BEckRS 2015, 13667, Rn 6 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 29.08.2016 - 617 KLs 11/16

    Strafverfahren wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung in der

    Schädliche Neigungen liegen vor, wenn erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass der Heranwachsende ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten, die nicht lediglich Bagatellcharakter haben, die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl. statt vieler BGH, Beschl. v. 9.7.2015 - 2 StR 170/15 = NStZ-RR 2015, 523).
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