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   BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89   

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https://dejure.org/1989,1540
BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89 (https://dejure.org/1989,1540)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1989 - 2 StR 170/89 (https://dejure.org/1989,1540)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1989 - 2 StR 170/89 (https://dejure.org/1989,1540)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gesonderte Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe - Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Gesonderte Verhängung einer Geldstrafe zur Vermeidung beamtenrechtlicher Konsequenzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 53 Abs. 2 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2900
  • MDR 1989, 1009
  • NStZ 1989, 572
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.12.1976 - 2 WD 9.76

    Verurteilung eines Soldaten wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem

    Auszug aus BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89
    Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 51 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. NWLBG § 51 Rdn. 11) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2; BGH StV 1986, 58; vgl. BGH StV 1988, 147; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 53 Rdn. 20).
  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87

    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89
    Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 51 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. NWLBG § 51 Rdn. 11) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2; BGH StV 1986, 58; vgl. BGH StV 1988, 147; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 53 Rdn. 20).
  • BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85

    Beschwer des Angeklagten bei Verurteilung zur Beihilfe anstatt zur Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89
    Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 51 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. NWLBG § 51 Rdn. 11) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2; BGH StV 1986, 58; vgl. BGH StV 1988, 147; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 53 Rdn. 20).
  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89
    Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 51 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. NWLBG § 51 Rdn. 11) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2; BGH StV 1986, 58; vgl. BGH StV 1988, 147; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 53 Rdn. 20).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97

    Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Nichtanwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB dann einer ausdrücklichen Erörterung bedarf, wenn nach den besonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus verwirkten Freiheits- und Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2, 3, 4; Nichteinbeziehung 2; Einbeziehung 1).
  • BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Äußerlich verkehrsgerechtes

    Die Nichtanwendung dieser Ausnahmevorschrift (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; GA 1987, 80; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16 m.w.N.) bedarf nämlich in der Regel nur dann der ausdrücklichen Erörterung, wenn nach den besonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus den verwirkten Freiheits- und Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58-1 1987, 63; JR 1989, 425 mit Anm. Bringewat; BGH NJW 1989, 2900; NStZ-RR 1998, 207); dies schließt der Senat hier aus.
  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    Von diesem Ausgangspunkt her bedarf die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen nach ständiger, insoweit auch bislang schon vom Senat (zuletzt SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -) beachteter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nur) dann der besonderen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH VRS 43, 422, 423 = bei Dallinger MDR 73, 17; StV 86, 58; JR 89, 425, 426; NJW 89, 2900; StV 92, 225; wistra 94, 61, 62; NJW 99, 3132, 3133; NStZ-RR 02, 264 sowie BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1, 2, 3, 4 und 6).

    Die vom Bundesgerichtshof hierzu immer wieder entschiedenen Fälle nennen als solche besonderen Umstände die bei der Gesamtstrafenbildung erfolgende Überschreitung der für die Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Strafgrenzen von einem oder zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB (so BGH VRS 43, 423; StV 86, 58; StV 92, 225; NStZ-RR 02, 264) oder den wegen der Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe drohenden Verlust der Beamtenrechte nach § 45 StGB (so BGH JR 89, 426; NJW 89, 2900; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1).

  • BGH, 11.06.2002 - 1 StR 142/02

    Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Treffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen, so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (siehe BGH NJW 1989, 2900; wistra 1994, 61; mit anderer Differenzierung: Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 53 Rdn. 4; vgl. weiter Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16).
  • BGH, 19.11.2015 - 2 StR 462/15

    Bildung einer Gesamtstrafe (Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafe:

    Anderes kann in besonderen Fallkonstellationen gelten, in denen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erscheint, etwa weil sie eine Strafaussetzung zur Bewährung erschwert oder verhindert (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264; Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 390/06, StV 2007, 129) oder sonstige nachteilige Folgen für den Angeklagten nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. August 1989 - 2 StR 170/89, NJW 1989, 2900).
  • BGH, 19.04.2004 - 5 StR 119/04

    Übersehene Möglichkeit einer Gesamtgeldstrafe (Erforderlichkeit der Erörterung

    Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 100 BbgLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 3 m. w. N.; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 432).
  • BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00

    Bildung einer Gesamtstrafe, insbesondere Bildung einer gesonderten

    Dies hat der Bundesgerichtshof in solchen Fällen bejaht, in denen erst die Einbeziehung von Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, deren Höhe entweder keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2, 4; Nichteinbeziehung 2) oder aber zwingende beamtenrechtliche Folgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses) auslöste (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 3).
  • BGH, 15.01.1991 - 1 StR 617/90

    Bestimmung des Tatorts beim Handeln durch einen anderen

    Eine solche ist dann erforderlich, wenn die Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten ein besonderes Übel bedeutet, weil durch sie - etwa - die Einjahresgrenze des § 24 BRRG und des § 56 Abs. 1 StGB oder die Zweijahresgrenze des § 56 Abs. 2 StGB überschritten wird (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1 bis 3).
  • BGH, 09.03.1993 - 5 StR 37/93

    Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs

    Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß bei Annahme von Tatmehrheit für einzelne Taten Geldstrafen hätten verhängt werden können, die nicht notwendigerweise in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden mußten (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGH NStZ 1989, 572 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung).
  • BGH, 16.10.1992 - 3 StR 463/92

    Anforderungen an die Begründung der Einzelstrafen bei Bildung einer Gesamtstrafe

    Dies bedarf jedenfalls dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine einheitliche Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2, 3, 4), insbesondere wenn die verbleibende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte (BGHR a.a.O. 4).
  • OLG Hamburg, 27.07.2001 - 1 Ss 84/01

    Bildung einer Gesamtstrafe

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