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   BGH, 23.08.2000 - 2 StR 171/00   

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https://dejure.org/2000,4735
BGH, 23.08.2000 - 2 StR 171/00 (https://dejure.org/2000,4735)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2000 - 2 StR 171/00 (https://dejure.org/2000,4735)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2000 - 2 StR 171/00 (https://dejure.org/2000,4735)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86

    Verfahrenseinstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 2 StR 171/00
    § 357 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 1 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 420/97

    Verstoß gegen die Konkursantragspflicht - Vorenthalten und Veruntreuen von

    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 2 StR 171/00
    Dieses Urteil wurde durch Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 420/97 - (NStZ 1998, 247) mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • BGH, 14.10.1959 - 2 StR 291/59
    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 2 StR 171/00
    Verstöße gegen das Verbot der Schlechterstellung durch das Tatgericht begründen wegen Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze Verfahrenshindernisse, die bei weiterer Revision von Amts wegen zu beachten sind (vgl. u.a. BGHSt 14, 5, 7; Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 23 m.w.N.).
  • BGH, 21.05.1951 - 3 StR 224/51
    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 2 StR 171/00
    Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern läßt grundsätzlich auch eine Erhöhung der Einzelstrafen nicht zu (vgl. BGH StV 1999, 419 nur LS; BGH NStZ-RR 1998, 265; BGHSt 13, 41, 42; BGHSt 1, 252 ff. = NJW 1951, 611, 612).
  • BGH, 03.03.1959 - 5 StR 4/59
    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 2 StR 171/00
    Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern läßt grundsätzlich auch eine Erhöhung der Einzelstrafen nicht zu (vgl. BGH StV 1999, 419 nur LS; BGH NStZ-RR 1998, 265; BGHSt 13, 41, 42; BGHSt 1, 252 ff. = NJW 1951, 611, 612).
  • BGH, 04.09.1998 - 2 StR 392/98

    Verstoß eines Tatrichters gegen das Verschlechterungsverbot durch die Abänderung

    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 2 StR 171/00
    Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern läßt grundsätzlich auch eine Erhöhung der Einzelstrafen nicht zu (vgl. BGH StV 1999, 419 nur LS; BGH NStZ-RR 1998, 265; BGHSt 13, 41, 42; BGHSt 1, 252 ff. = NJW 1951, 611, 612).
  • OLG Bamberg, 09.10.2017 - 3 OLG 6 Ss 94/17

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung - Verstöße gegen Doppelverwertungsverbot

    Da das Verbot der "reformatio in peius" nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe, sondern auch der Einzelstrafen ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 21.05.1951 - 3 StR 224/51 = BGHSt 1, 252; Beschluss vom 23.08.2000 - 2 StR 171/00 = wistra 2000, 475 = BGHR StPO § 357 Erstreckung 7; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 331 Rn. 18 m.w.N.), kann das Berufungsurteil in Bezug auf die verhängte Einzelstrafe und die darauf aufbauende Gesamtstrafe keinen Bestand haben.
  • BGH, 03.04.2013 - 3 StR 60/13

    Verschlechterungsverbot (Verbot der Erhöhung einer Einzelstrafe nach

    "Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO begründet wegen eines Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist (BGHSt 14, 5, 7; BGH wistra 2000, 475).

    Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Verschlechterungsverbot nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe ausschließt, sondern grundsätzlich auch eine Erhöhung der Einzelstrafen nicht zulässt (BGHSt 1, 252ff; 13, 41f; BGH NStZ-RR 1998, 265; StV 1999, 419; wistra 2000, 475).

  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 434/19

    Verschlechterungsverbot (Einziehungsentscheidung)

    Sie ist ebenso wie der Angeklagte von dem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot betroffen, der in den Anwendungsbereich von § 357 Satz 1 StPO fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2000 - 2 StR 171/00 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 15.10.2020 - 1 StR 336/20

    Übereinstimmen von verkündeter und im schriftlichen Urteil niedergelegter

    Dieses Verbot der Schlechterstellung bewirkt zugunsten des Angeklagten eine Teilrechtskraft der Bestrafungsgrenze; als (partielles) Verfahrenshindernis ist es von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16 Rn. 73; vom 3. April 2013 - 3 StR 60/13 Rn. 3 und vom 23. August 2000 - 2 StR 171/00 Rn. 7; Urteil vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 7).
  • BGH, 09.03.2021 - 6 StR 48/21

    Verbot der Schlechterstellung (keine Erhöhung der Einzelstrafen); Feststellungen

    Das Verbot, auf die Revision der Angeklagten das Urteil zu ihrem Nachteil zu verändern, schließt nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht zudem einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1959 - 5 StR 4/59, BGHSt 13, 41, 42; Beschlüsse vom 4. Februar 1999 - 4 StR 13/99, juris Rn. 3 und vom 23. August 2000 - 2 StR 171/00, BGHR StPO § 357 Erstreckung 7).
  • OLG Köln, 14.03.2017 - 1 RVs 295/16

    Umfang des Verschlechterungsverbots im Jugendstrafverfahren Zulässigkeit der

    Das in §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius ist jedoch nicht Bestandteil des materiellen Strafrechts, sondern begründet eine wegen Eingriffs in eine zugunsten des Angeklagten wirkende Teilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze ein Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschluss v. 23.08.2000, 2 StR 171/00, zitiert nach juris Rn. 7; vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 331 Rn. 2, 24, m.w.N.).
  • BayObLG, 06.09.2023 - 203 StRR 342/23

    Unterbliebene Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis iRd

    Mit der - erstmaligen - Anordnung einer isolierten Sperrfrist hat das Landgericht gegen das in der Revision von Amts wegen zu prüfende (BGH, Beschluss vom 23. August 2000 - 2 StR 171/00 -, juris; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 358 Rn. 23 m.w.N.) Verbot der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO) verstoßen und den Umfang der von Amts wegen zu beachtenden Teilrechtskraft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 336/20-, juris Rn. 4 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. August 2000 - 2 StR 171/00 -, juris Rn. 7; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 358 Rn. 22) nicht berücksichtigt.
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