Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.07.2003

Rechtsprechung
   BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03 (1)   

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BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03 (1) (https://dejure.org/2003,3307)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 StR 173/03 (1) (https://dejure.org/2003,3307)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 2 StR 173/03 (1) (https://dejure.org/2003,3307)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 2 StGB; § 267 StPO; § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 311 StPO
    Vergewaltigung (Tenorierung; sexuelle Nötigung); sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung (Adhäsionsverfahren: Voller Erfolg durch Zuspruch eines angemessenen Schmerzensgeldes)

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO; § 260 Abs. 4 StPO; § 177 Abs. 2 StGB; § 46 StGB
    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung; besonders behandelte Strafzumessungsvorschrift des besonders schweren Falls der Vergewaltigung; Tenorierung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung des Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird - Verhältnis von sexueller Nötigung zu Vergewaltigung - Unzulässigkeit des Rechtsmittels - Beschränktes Anfechtungsrecht des Nebenlägers

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, anstatt sexueller Nötigung, wegen Verwirklichung eines Regelbeispiels - Sofortige Beschwerde gegen Kosten- und Auslagenentscheidung - Entscheidung über Adhäsionsantrag

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung des Schuldspruchs; Verurteilung wegen Vergewaltigung; Entscheidung über einen Adhäsionsantrag

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen sexueller Nötigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung; Anfechtbarkeit eines Urteils durch einen Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat; Begehren der Anwendung einer anderen Strafzumessungsvorschrift; Eigene ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 400; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400 Abs. 1
    Nebenklägerrevision bei Verurteilung wegen "sexueller Nötigung" statt wegen "Vergewaltigung"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 306
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 6/02

    Vergewaltigung (Tenorierung); sexuelle Nötigung; besonders schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03
    Der Senat hat deshalb in seinem heutigen Beschluß zur Revision des Angeklagten den Schuldspruch von sexueller Nötigung in Vergewaltigung berichtigt (vgl. hierzu auch BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02).
  • BGH, 28.02.2001 - 3 StR 400/00

    "Werkzeug" iSv § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03
    Die Nebenklägerin begehrt hier nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen - bei der Mindeststrafe höheren - Strafzumessungsvorschrift (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 11).
  • BGH, 28.10.2021 - 4 StR 118/21

    Beweiswürdigung (Zeugenaussage: teilweises Glauben des Zeugen, Notwendigkeit

    Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass das in Betracht kommende Regelbeispiel im Urteilstenor eine eigene Bezeichnung ("Vergewaltigung") erhält; denn dabei handelt es sich nicht um eine Frage des Schuldspruchs, sondern allein der Fassung der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306).

    Die Revision der Nebenklägerin ist daher auf das ? unzulässige ? Ziel gerichtet, auf den festgestellten Sachverhalt (auch) die Strafzumessungsvorschrift des § 177 Abs. 6 StGB anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 ? 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306).

  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 375/08

    Tat im prozessualen Sinne (Individualisierung der Tat bei Serienstraftaten;

    Hinsichtlich ihrer Einwendungen gegen den Strafausspruch, insbesondere gegen die Nichtanwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB, ist die Revision bereits unzulässig (BGH NStZ-RR 2003, 306; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 400 Rdn. 3).
  • BGH, 09.01.2018 - 3 StR 587/17

    Verhältnis von Vergewaltigung und sexueller Nötigung (Regelbeispiel;

    Im Verhältnis von sexueller Nötigung zu Vergewaltigung handelt es sich nämlich nicht um eine Frage des Schuldspruchs im rechtstechnischen Sinne, sondern um eine Frage der Fassung der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, in der ausnahmsweise die Begehung eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der (versuchten) sexuellen Nötigung zum Ausdruck kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 400 Rn. 3a).'.
  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 644/19

    Erfolglose Revision des Nebenklägers

    Die Revision, mit der der Nebenkläger die Nichtanwendung einer Strafzumessungsregel rügt, ist nach § 400 StPO unzulässig (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306 f., zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF; Beschluss vom 9. Januar 2018 - 3 StR 587/17, zu § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 20.06.2017 - 4 StR 125/17

    Erzwingung der Duldung einer sexuellen Handlung (griff in den Scheidenbereich);

    Im Fall II. 7 der Urteilsgründe hat der Senat, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die Urteilsformel von Vergewaltigung auf sexuelle Nötigung abgeändert (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306).
  • OLG Hamm, 01.12.2004 - 3 Ss 316/04

    Strafzumessung; minder schwerer Fall, Vergewaltigung; Abwägung

    Da es sich bei der Strafzumessungsvorschrift des § 177 Abs. 2 StGB, deren Anwendung die Nebenklägerin begehrt, nicht um eine Qualifikation handelt, war das Rechtsmittel der Nebenklägerin als unzulässig zu verwerfen; ihr Bestreben beschränkt sich lediglich auf die Verhängung einer anderen Rechtsfolge (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 306 f.).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 6/02

    Vergewaltigung (Tenorierung); sexuelle Nötigung; besonders schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03
    Der Senat hat deshalb in seinem heutigen Beschluß zur Revision des Angeklagten den Schuldspruch von sexueller Nötigung in Vergewaltigung berichtigt (vgl. hierzu auch BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02).
  • BGH, 28.02.2001 - 3 StR 400/00

    "Werkzeug" iSv § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03
    Die Nebenklägerin begehrt hier nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen - bei der Mindeststrafe höheren - Strafzumessungsvorschrift (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 11).
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