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   BGH, 17.06.2009 - 2 StR 180/09   

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https://dejure.org/2009,6488
BGH, 17.06.2009 - 2 StR 180/09 (https://dejure.org/2009,6488)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2009 - 2 StR 180/09 (https://dejure.org/2009,6488)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - 2 StR 180/09 (https://dejure.org/2009,6488)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Materielle Rechtslage als Ausgangpunkt der Gesamtstrafenbildung bei getrennter Aburteilung von Taten

  • Judicialis

    StGB § 55; ; StPO § 354 Abs. 1b; ; StPO § 460; ; StPO § 462

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Materielle Rechtslage als Ausgangpunkt der Gesamtstrafenbildung bei getrennter Aburteilung von Taten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 382
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - Strafzumessungserwägungen und

    Auszug aus BGH, 17.06.2009 - 2 StR 180/09
    Für ihn ist deshalb maßgeblich, wie der frühere Richter bei richtiger Rechtsanwendung weitere Vorentscheidungen hätte berücksichtigen müssen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13).
  • BGH, 23.01.2008 - 2 StR 604/07

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)

    Auszug aus BGH, 17.06.2009 - 2 StR 180/09
    Danach entfaltet die Vorverurteilung vom 21. August 2007 Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschl. vom 20. September 2007 - 4 StR 431/07 und 23. Januar 6 2008 - 2 StR 604/07).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 17.06.2009 - 2 StR 180/09
    Ausschlaggebend für die Gesamtstrafenbildung darf deshalb nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung, sondern muss die materielle Rechtslage sein (BGHSt 32, 190, 192 f.; 35, 243, 245).
  • BGH, 25.02.2009 - 5 StR 22/09

    Strafrahmenwahl (minder schwerer Fall; Gesamtwürdigung); nachträgliche Bildung

    Auszug aus BGH, 17.06.2009 - 2 StR 180/09
    Eine etwa vollständige Vollstreckung der genannten Sanktionen nach dem angefochtenen Urteil wäre für die gleichwohl gebotene Einbeziehung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09).
  • BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88

    Hinderung der Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe durch die

    Auszug aus BGH, 17.06.2009 - 2 StR 180/09
    Ausschlaggebend für die Gesamtstrafenbildung darf deshalb nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung, sondern muss die materielle Rechtslage sein (BGHSt 32, 190, 192 f.; 35, 243, 245).
  • BGH, 20.09.2007 - 4 StR 431/07

    Gesamtstrafenbildung (keine Zäsurwirkung bei "Verbrauch" für eine nachträgliche

    Auszug aus BGH, 17.06.2009 - 2 StR 180/09
    Danach entfaltet die Vorverurteilung vom 21. August 2007 Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschl. vom 20. September 2007 - 4 StR 431/07 und 23. Januar 6 2008 - 2 StR 604/07).
  • BGH, 04.03.2021 - 2 StR 431/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (nur ausnahmsweise Überantwortung in das

    Liegt eine neue, nunmehr abgeurteilte Tat vor mehreren unerledigten Vorverurteilungen, so kommt daher der frühesten Vorverurteilung eine Zäsurwirkung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 StR 180/09, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 06.06.2017 - 2 StR 103/17

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hangs); Verbot der

    Das Landgericht hätte sich schon angesichts des Umstands, dass der Angeklagte, wenn auch unter dem Eindruck der bevorstehenden Hauptverhandlung, drei Mal ein Suchthilfezentrum aufgesucht hatte, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 2 StR 180/09).
  • BGH, 26.05.2021 - 3 StR 67/20

    Verwerfung der Anhörungsrüge

    Deshalb ist es für das Revisionsverfahren unerheblich, ob die einbezogene frühere Strafe nach der Verkündung des zur Überprüfung stehenden Urteils erledigt wird (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 StR 180/09, NStZ-RR 2009, 382).
  • BGH, 21.03.2023 - 6 StR 19/23

    Gerichtlich ausreichende Feststellungen zur rechtlichen Wirksamkeit der

    Darüber hinaus kann der Senat aufgrund fehlender Feststellungen zu den Tatzeitpunkten betreffend das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 22. Oktober 2021 (vgl. zur Zäsurwirkung früherer Verurteilungen BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 StR 180/09) nicht überprüfen, ob eine Einbeziehung der hierdurch ausgeurteilten und noch nicht erledigten Freiheitsstrafen und die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB jedenfalls mit der für die Tat III.4 verhängten Freiheitsstrafe rechtsfehlerfrei unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 2 StR 431/20 mwN).
  • OLG Hamm, 17.06.2014 - 2 RVs 17/14

    Keine Strafaussetzung zur Bewährung bei Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei

    Verweist das Revisionsgericht zur Bildung einer Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurück, so hindert die nach Erlass des in der Revisionsinstanz aufgehobenen Urteils eingetretene Erledigung der einzubeziehenden Strafe die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht, da diese nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der vorausgegangenen letzten Tatsachenverhandlung (hier: 19. November 2013) zu erfolgen hat (vgl. Fischer, a.a.O., § 55 Rdnr. 6 a; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 StR 180/09 -, zitiert nach juris, Rdnr. 8).
  • OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10
    Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe soll den Angeklagten so stellen, als ob alle seine vor dem ersten Urteil begangenen Taten im selben Verfahren abgeurteilt worden wären; der Täter soll im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt werden ( BGHSt 7, 180 = Urteil vom 16. Dezember 1954 - 3 StR 189/54 -, zitiert nach juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 180/09 -, zitiert nach juris Rn. 4; ständige Rechtsprechung, vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 55 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 (Str) Sa 1/19
    Ausschlaggebend für die Gesamtstrafenbildung darf deshalb nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung, sondern muss die materielle Rechtslage sein (BGH NStZ-RR 2009, 382 - m. w. Nachw.).
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