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BGH, 21.05.2003 - 2 StR 212/02 |
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 103 Abs. 2 GG; § 349 Abs. 2 StPO; § 33 a StPO
Gegenvorstellung; Abänderung eines Beschlusses; rechtliches Gehör - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Gegenvorstellung nach Verwerfung der Revision durch Beschluss; Voraussetzungen einer Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses
- Judicialis
BtMG § 30; ; BtMG § 30 a; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 33 a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Unabänderlichkeit eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen …
Auszug aus BGH, 21.05.2003 - 2 StR 212/02
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2).