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BGH, 03.07.2003 - 2 StR 212/03 |
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 64 StGB; § 344 StPO
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (zwingende Anwendung; Hang; verminderte Schuldfähigkeit; Maßregel; suchtbedingte Abhängigkeit); Auslegung des Revisionsumfangs; Beschränkung der Revision - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Einfuhr von Betäubungsmitteln; Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Sozialprognose bei Drogensucht; Schuldunfähigkeit bei Drogensucht
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 56 Abs. 1; ; StGB § 56 Abs. 2; ; StGB § 64
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.04.2003 - 2 StR 65/03
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang zur Begehung erheblicher …
Auszug aus BGH, 03.07.2003 - 2 StR 212/03
Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (Senatsbeschluß vom 23. April 2003 - 2 StR 65/03 - m. w. N.).
- BGH, 11.02.2009 - 5 StR 13/09
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Strafzumessung; erschöpfende …
Diese Umstände konnten das Landgericht aber nicht von der Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung entbinden (vgl. BGHSt 14, 162, 164 f.; 29, 18, 20; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR 214/05), die sich aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen ergebenden massiven Hinweise auf eine wenigstens weiter bestehende Drogenabhängigkeit auch ohne aktuellen Konsum harter Drogen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 212/03;… Fischer, StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 7) in Erwägung zu ziehen. - BGH, 06.03.2012 - 1 StR 50/12
Rechtsfehlerhafte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung …
Die Unterbringungsanordnung war hier aber schon deshalb aufzuheben, weil die Maßregelentscheidung im vorliegenden Fall wegen der gleichermaßen maßgeblichen Prognose über das künftige Sucht- und Legalverhalten des Angeklagten mit der Bewährungsentscheidung sachlich so eng zusammenhängt, dass eine einheitliche Entscheidungsfindung hierüber zu gewährleisten ist (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 5 StR 118/02; auch BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 212/03).