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   BGH, 15.10.2014 - 2 StR 215/14   

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https://dejure.org/2014,35182
BGH, 15.10.2014 - 2 StR 215/14 (https://dejure.org/2014,35182)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2014 - 2 StR 215/14 (https://dejure.org/2014,35182)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 215/14 (https://dejure.org/2014,35182)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Fehlen der Grundlage für eine verhängte Einzelstrafe wegen Körperverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
    Fehlen der Grundlage für eine verhängte Einzelstrafe wegen Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 11.04.2017 - 2 StR 345/16

    Unterlassene Hilfeleistung (Straftat als Unglücksfall; Darstellung der

    Somit fehlt eine Grundlage für die verhängte Einzelstrafe (vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2014 - 2 StR 215/14).
  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verwendungsfähigkeit; räumliche

    Da die Tat angeklagt, eröffnet und nicht eingestellt worden ist, ist sie noch beim Landgericht anhängig (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 138; Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 215/14, juris Rn. 2).
  • OLG Bamberg, 17.12.2014 - 3 OLG 8 Ss 140/14

    Gespaltene Zurückverweisung an alten und neuen Tatrichter durch Revisionsgericht

    Da die noch nicht abgeurteilten Tatvorwürfe bei dem Revisionsgericht bereits nicht anhängig geworden sind, unterliegen sie weiterhin der Kognition des erkennenden Tatgerichts, das im Falle einer Berufung des Angeklagten bislang nur unvollständig über das Rechtsmittel entschieden hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.10.2014 - 2 StR 215/14 [bei juris]).

    Da der vom Landgericht bislang nicht abgeurteilte Tatvorwurf wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots in zwei Fällen bei dem Revisionsgericht nicht anhängig geworden ist, unterliegt er weiterhin der Kognition der erkennenden Berufungskammer des Landgerichts, die bislang nur unvollständig über die Berufung des Angeklagten entschieden hat (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 15.10.2014 - 2 StR 215/14 [bei juris]).

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