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   BGH, 25.06.2008 - 2 StR 217/08   

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https://dejure.org/2008,5617
BGH, 25.06.2008 - 2 StR 217/08 (https://dejure.org/2008,5617)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2008 - 2 StR 217/08 (https://dejure.org/2008,5617)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08 (https://dejure.org/2008,5617)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis eines umfassenden, vorbehaltlosen Geständnisses des Täters in der Hauptverhandlung für einen Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Verwerfung einer Revision mangels Vorliegen von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 46 a Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 a Nr. 1
    Geständnis als Voraussetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 304
  • StV 2008, 464
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.2002 - 2 StR 336/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Schmerzensgeld; vertypter Strafmilderungsgrund;

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 2 StR 217/08
    Ausnahmen sind vielmehr möglich (vgl. Senatsbeschl. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02, NStZ 2003, 19), namentlich nach gelungenem, auf einem kommunikativen Prozess beruhenden Ausgleich mit dem Tatopfer.
  • BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess; umfassender friedensstiftender

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - 2 StR 217/08
    Das Landgericht und ihm folgend der Generalbundesanwalt haben sich insoweit auf das Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07 - bezogen, in dem der Senat ausgeführt hat, das Geständnis des Angeklagten sei im dortigen Fall - Vergewaltigung mit schweren psychischen Folgen für das Tatopfer - "unabdingbare Voraussetzung" eines Täter-Opfer-Ausgleichs gewesen.
  • BGH, 29.01.2015 - 4 StR 433/14

    Mord (Heimtücke: Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit durch den Täter; niedrige

    Eine Übernahme von Verantwortung in dem oben genannten Sinn musste das Landgericht hierin nicht sehen, da der Angeklagte durch die Darstellung eines Unglücks bzw. unverschuldeten Unfalls trotz der über die Rechtsanwälte erfolgten Zahlungsvereinbarung und deren Erfüllung sowie der Entschuldigung die Rolle des Geschädigten als Opfer einer vorsätzlichen Straftat gerade nicht anerkannt und sie in Bezug zu seinem eigenen Verhalten gesetzt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13, NStZ-RR 2013, 240; Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304).

    Darauf, dass der Geschädigte die Entschuldigung des Angeklagten angenommen hat, kommt es nicht entscheidend an (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304).

  • BGH, 25.02.2010 - 4 StR 575/09

    Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz; gefährliche Körperverletzung (Verwendung

    Darauf, dass der Geschädigte in der Hauptverhandlung erklärt hat, dem Angeklagten zu verzeihen, da dieser auch Familie habe, kommt es daher nicht mehr ausschlaggebend an (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08 = StV 2008, 464).
  • BGH, 10.02.2010 - 2 StR 391/09

    Verfahren wegen Angriffs mit einer Machete im Streit um vermeintliches

    Daran fehlt es jedoch, wenn der Angeklagte die Tat als Notwehrhandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff des Tatopfers hinstellt und somit schon die Opfer-Rolle des Geschädigten bestreitet (BGH BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 7).
  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 307/15

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen der Strafmilderung: Erstreben einer

    Soweit ein Angeklagter lediglich einzelne Umstände der Tatbegehung beschönigt, steht dies einer Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200 und vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304).
  • BGH, 23.05.2013 - 4 StR 109/13

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen)

    Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht gesehen werden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175; Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 575/09, NStZ-RR 2010, 176).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

    Selbst bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt ist ein Täter-Opfer-Ausgleich möglich, mag auch eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 2002, aaO) und es regelmäßig nicht genügen, dass der Täter sich lediglich zu entschuldigen versucht und, wenn auch unter Aufnahme eines Kredits, Schmerzensgeldzahlungen leistet (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 ? 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492; zu den Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141; vgl. auch Senat, Urteil vom 6. Februar 2008 ? 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, NStZ 2003, 365; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 ? 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200 und vom 25. Juni 2008 ? 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 ? 1 StR 422/18 Rn. 33).
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2022 - 19 Ks 113 Js 2195/21

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung: Verneinung eines bedingten

    Dieser kommunikative Prozess ist u. a. bei gravierenden Gewaltdelikten zwar nicht grundsätzlich (BGH, Beschluss vom 25.06.2008 - 2 StR 217/08), aber doch regelmäßig ohne ein umfassendes Geständnis kaum denkbar (BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - 1 StR 297/09; Urteil vom 19.02.2002 - 1 StR 405/02).
  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

    Nur, wenn dieser schon außerhalb des Strafverfahrens erfolgreich gelungen ist, kann ausnahmsweise vom Erfordernis eines Geständnisses in der Hauptverhandlung abgesehen werden (BGH StV 2008, 464).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 19/14

    Strafzumessung: Anforderungen an den Täter-Opfer-Ausgleich

    Zwar ist die Anerkennung eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne der genannten Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter einzelne Umstände der Tat beschönigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 7).
  • LG Kleve, 08.03.2017 - 150 Ks 1/15
    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 46a StGB auch dann ausgeschlossen ist, wenn - wie hier durch die Angeklagten P - die Opferrolle des Geschädigten durch die wahrheitswidrige Behauptung einer - wenn auch nur als möglich dargestellten - Notwehrlage bestritten wird (BGH 2 StR 217/08; 2 StR 319/09, 4 StR 109/13).
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