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BGH, 15.03.2006 - 2 StR 22/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 354 Abs. 1 StPO; § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB
Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für im Ausland erlittene Untersuchungshaft durch das Revisionsgericht - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anrechnungsmaßstab für in Spanien erlittene Auslieferungshaft
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.03.2005 - 5 StR 526/04
Verfahrensrüge bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
Auszug aus BGH, 15.03.2006 - 2 StR 22/06
Im Hinblick darauf, dass Spanien ein langjähriger Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen ergeben, kommt ein anderer Maßstab als 1:1 nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 5 StR 526/04).
- OLG Hamm, 26.02.2008 - 5 Ws 46/08
Untersuchungshaft; Anrechnung; Ausland; Maßstab
Insbesondere in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, zu denen auch Spanien gehört, kommt ein anderer Maßstab als 1 : 1 bei der Anrechnung nur in besonderen Ausnahmefällen, von denen ein solcher hier aber nicht vorliegen dürfte, in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2003 in 5 StR 162/03 = NStZ-RR 2003, 364 (Ls), zuletzt bestätigt durch BGH, Beschluss vom 15.03.2006 in 2 StR 22/06). - OLG Hamm, 10.07.2006 - 2 Ws 164/06
Vollstreckungshilfe; Anrechnung; Ausland; Freiheitsentzug; Anrechnungsmaßstab
Insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu denen inzwischen auch Polen gehört, kommt ein anderer Maßstab als 1:1 bei der Anrechnung nur in besonderen Ausnahmefällen, von denen ein solcher hier aber nicht vorliegen dürfte, in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 in 5 StR 162/03 = NStZ-RR 2003, 364 (Ls), zuletzt bestätigt durch BGH, Beschluss vom 15. März 2006 in 2 StR 22/06).