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   BGH, 01.10.1980 - 2 StR 220/80   

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https://dejure.org/1980,1892
BGH, 01.10.1980 - 2 StR 220/80 (https://dejure.org/1980,1892)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1980 - 2 StR 220/80 (https://dejure.org/1980,1892)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1980 - 2 StR 220/80 (https://dejure.org/1980,1892)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zeugnisverweigerungsrecht wegen eines zwischen Mitangeklagten bestehendem nahen Verwandtschaftsverhältnis - Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei Hinderung der Teilnahme eines Verteidigers an der Sitzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 169; StPO § 338 Nr. 6
    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in einem justizfremden Gebäude

Papierfundstellen

  • StV 1981, 3
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.12.1975 - 2 StR 177/75

    Ahndung von Steuerhinterziehung mit Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 01.10.1980 - 2 StR 220/80
    Da es sich bei ihnen um abtrennbare Urteilsteile handelt, sind die Schuldsprüche aufrechtzuerhalten (BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1975 - 2 StR 177/75 -).
  • BGH, 15.08.1952 - 3 StR 267/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.10.1980 - 2 StR 220/80
    Das zwischen Mitangeklagten bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis gibt diesen kein "Zeugnisverweigerungsrecht" (BGHSt 3, 149).
  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des

    Auszug aus BGH, 01.10.1980 - 2 StR 220/80
    Insbesondere vom Vorsitzenden muß verlangt werden, daß er der Wahrung der Öffentlichkeit auch während der Verhandlung die gebührende Aufmerksamkeit widmet, die der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes entspricht (u.a. BGHSt 22, 297, 300 f).
  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 01.10.1980 - 2 StR 220/80
    Für die zukünftige Entscheidung des Landgerichts weist der Senat hinsichtlich des Angeklagten Stefan Jahn auf BGHSt 16, 261 ff [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61] hin.
  • BGH, 07.04.2016 - 1 StR 579/15

    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Beschränkung durch falsche Benennung des

    Besondere Umstände (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 220/80, StV 1981, 3 f.: Verhandlung an einem Freitagnachmittag in einem Amtsgebäude einer Kommunalbehörde), die dazu hätten führen müssen, dass der Vorsitzende sich persönlich von der zutreffenden Angabe des Sitzungssaals im Amtsgericht Rosenheim auf dem Aushang im Landgericht Weiden hätte überzeugen müssen, sind weder dargetan noch sonst zu Tage getreten.
  • OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, ausreichende Begründung der

    Insbesondere bei auswärtiger Fortsetzung der Hauptverhandlung führt die Aufsichtspflicht des Gerichtes dazu, dass das Gericht sich selbst davon überzeugen muss, ob die Vorschriften über die Öffentlichkeit beachtet sind (LR-Hanack, a.a.O., § 338 Rdnr. 114 m.w.N.; BGH StV 1981, 3; OLG Hamm, NJW 1974, 1708; OLG Hamm, StV 2000, 659; KK-Diemer, StPO, 4. Aufl., § 169 GVG Rdnr. 9).
  • BGH, 20.10.1998 - 1 StR 325/98

    Sexuelle Nötigung durch Entkleidung, Fotographie und Fesselung des Opfers; Sinn

    Die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs geht im Hinblick auf den Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bisher allerdings davon aus, daß selbst dann, wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer der Ausschließungsgrund auf der Hand lag, auf dessen Bezeichnung im Gerichtsbeschluß nicht verzichtet werden darf (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 57, 58; 3, 344, 345; 27, 117, 118; 27, 187, 188; 30, 298, 301; 38, 248; 41, 145, 146; BGH NJW 1977, 1643; StV 1981, 3; 1984, 146; NStZ 1983, 324; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1 - 6; BGH, Urt. vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75; Beschl. vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urt. vom 10. März 1976 - 3 StR 15/76; Beschl. vom 27. November 1987 - 2 StR 591/87).
  • BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit

    Der Verfahrensmangel führt hier jedoch nicht zur Aufhebung des gesamten Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, sondern lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn nur dieser, abtrennbare Urteilsteil ist von dem Verfahrensfehler betroffen, so daß der Schuldspruch unberührt bleibt (BGH Strafverteidiger 1981, 3; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1975 - 2 StR 177/75 - und Urteil vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 220/80 - Pikart a.a.O., § 338 Rdn. 6; Meyer a.a.O., § 338 Rdn. 4).
  • BGH, 09.10.1985 - 3 StR 473/84

    Strafbarkeit wegen Betrugs und wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der

    Diese Verurteilung kann daher bestehen bleiben (RGSt 44, 16, 20; 69, 253, 256; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1975 - 2 StR 177/75; vgl. auch BGH GA 1975, 283, 284; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 220/80).
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