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   BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80   

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BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80 (https://dejure.org/1980,882)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1980 - 2 StR 224/80 (https://dejure.org/1980,882)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1980 - 2 StR 224/80 (https://dejure.org/1980,882)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachweis der Enteignungsabsicht - Rückgabeabsicht

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 63
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.05.1977 - 1 StR 167/77

    entwendete Strafakte - § 248a StGB ist unanwendbar bei Sachen ohne Verkehrswert

    Auszug aus BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80
    a) Die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muß beim Raub wie beim Diebstahl von der Absicht des Täters getragen sein, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen; die hierzu erforderliche Übernahme der Sache oder des in ihr verkörperten Wertes in das Vermögen des Täters vollzieht sich dadurch, daß der wahre Berechtigte von der Ausübung der ihm zustehenden Sachherrschaft ausgeschlossen und die Sache gleichzeitig einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt des Täters unterworfen wird (BGHSt 1, 262 [264]; 14, 38 [43]; BGH GA 1969, 306; BGH NJW 1977, 1460 m.w. Nachweisen).

    (BGHSt 22, 45 [46]; BGH GA 1960, 82; BGH NJW 1977, 1460).

  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51

    Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246

    Auszug aus BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80
    a) Die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muß beim Raub wie beim Diebstahl von der Absicht des Täters getragen sein, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen; die hierzu erforderliche Übernahme der Sache oder des in ihr verkörperten Wertes in das Vermögen des Täters vollzieht sich dadurch, daß der wahre Berechtigte von der Ausübung der ihm zustehenden Sachherrschaft ausgeschlossen und die Sache gleichzeitig einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt des Täters unterworfen wird (BGHSt 1, 262 [264]; 14, 38 [43]; BGH GA 1969, 306; BGH NJW 1977, 1460 m.w. Nachweisen).
  • BGH, 11.03.1959 - 2 StR 29/59

    Spazierfahrt im gestohlenen Wagen - Abgrenzung § 246 StGB - § 248b StGB,

    Auszug aus BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80
    Zwar erfordert die Zueignungsabsicht nicht den Willen, die Sache dauernd im eigenen Vermögen des Täters zu belassen; eine nur vorübergehende Beherrschung durch den Täter, der sodann die Herrschaft über die Sache wieder aufgibt, reicht aus (BGHSt 13, 43 [44]; BGH GA 1960, 182; BGH VRS 13, 41).
  • BGH, 26.01.1968 - 4 StR 495/67
    Auszug aus BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80
    (BGHSt 22, 45 [46]; BGH GA 1960, 82; BGH NJW 1977, 1460).
  • BGH, 24.05.1960 - 1 StR 184/60
    Auszug aus BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80
    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem der Entscheidung vom 24. Mai 1960 - 1 StR 184/60 - (BGH LM StGB § 249 Nr. 16) zugrunde liegenden Sachverhalt.
  • BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59

    Inkasso - § 246 StGB, 'Tatbestandslösung'

    Auszug aus BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80
    a) Die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muß beim Raub wie beim Diebstahl von der Absicht des Täters getragen sein, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen; die hierzu erforderliche Übernahme der Sache oder des in ihr verkörperten Wertes in das Vermögen des Täters vollzieht sich dadurch, daß der wahre Berechtigte von der Ausübung der ihm zustehenden Sachherrschaft ausgeschlossen und die Sache gleichzeitig einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt des Täters unterworfen wird (BGHSt 1, 262 [264]; 14, 38 [43]; BGH GA 1969, 306; BGH NJW 1977, 1460 m.w. Nachweisen).
  • BGH, 10.05.1960 - 1 StR 121/60
    Auszug aus BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80
    Daß die geplante Nutzung kraft eigener Verfügungsgewalt nur von kurzer Dauer sein sollte, ist hierfür ebenso unerheblich wie der Umstand, daß die Schlüssel für die Angeklagten zunächst ohne materiellen Wert gewesen wären (BGH MDR 1960, 689 - BGH LM StGB § 249 Nr. 16 für einen vergleichbaren Sachverhalt).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter - was grundsätzlich ausreichen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63) - für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt.
  • BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87

    Wegnahme einer Scheckkarte

    Die strafrechtliche Beurteilung der Wegnahme einer codierten Scheckkarte richtet sich im wesentlichen nach den gleichen Kriterien, die für die Wegnahme eines Schlüssels gelten, wenn der Täter damit ein Behältnis öffnen und den Inhalt entwenden will (vgl. hierzu RGSt 40, 94 [98]; BGH MDR 1960, 689 Nr. 104; BGH bei Dallinger MDR 1967, 13 Buchst. e; BGH NStZ 1981, 63).

    Die sichere Aussicht, durch die Benutzung von codierter Karte und Geheimnummer in der programmierten Höhe Geld aus dem Automaten zu erlangen, kann somit von § 242 StGB nur erfaßt sein, wenn der wirtschaftliche Wert dieser tatsächlichen Erwerbschance schon in der entwendeten Sache selbst verkörpert ist (zur sog. Vereinigungsformel der Rechtsprechung vgl. z.B. BGH NJW 1985, 812; BGH NStZ 1981, 63; BGHSt 24, 115 [119]; BGH GA 1969, 306).

  • BGH, 12.03.2015 - 4 StR 538/14

    Besonders schwerer Raub (Zueignungsabsicht: reiner Schädigungswille; Verwendung

    In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter - was grundsätzlich ausreichen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63) - für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701).
  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18

    Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert;

    Eine solche körperliche Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters kann etwa dadurch bewirkt werden, dass er sie unter Ausschluss des wahren Berechtigten von der Ausübung der Sachherrschaft der eigenen eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt unterwirft (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 1960 - 1 StR 184/60, MDR 1960, 689; vom 2. Juli 1980 - 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812).
  • BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84

    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

    Das setzt nicht notwendig voraus, daß er sie auf Dauer behalten will (RGSt 64, 259, 260; BGHSt 5, 205, 206; 13, 43, 44 [BGH 11.03.1959 - 2 StR 29/59]; 16, 190, 192; BGH MDR 1960, 689; NStZ 1981, 63).

    Die Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die Sache nur wegwerfen, zerstören oder sonst beseitigen will (RGSt 11, 239, 240; 35, 355, 357; BGH GA 1969, 306 f; NJW 1970, 1753, 1754; 1977, 1460; BGH, Beschluß vom 5. November 1981 - 1 StR 361/81); ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BGH GA 1969, 306 f; NStZ 1981, 63).

  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 501/20

    Raub (Zueignungsabsicht: Fehlen bei bloßer Zerstörung der weggenommenen fremden

    In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter ? was grundsätzlich ausreichen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 ? 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63) ? für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011, a.a.O., Rn. 21).
  • BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86

    Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

    Doch handelt es sich hierbei und bei sonstigen Umständen, wie sie die Rechtsprechung hervorgehoben hat, lediglich um Beweisanzeichen, die im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich machen (BGHSt 22, 45, 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]/47; BGH VRS 51, 210/211; vgl. auch BGH NStZ 1981, 63).
  • BGH, 28.11.1984 - 2 StR 696/84

    Zueignung durch Wegnahme des Hehlguts durch den Dieb

    Daran fehlt es aber, wenn der Täter bereits im Zeitpunkt der Wegnahme den Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert mit ihrem ungeschmälerten Wert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BGH NStZ 1981, 63 m.w.N.).
  • OLG Köln, 06.05.1997 - Ss 226/97

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Erforderlich ist daher einerseits die "Enteignung" durch Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position und andererseits die "Aneignung" durch Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder Ausnutzung des entzogenen Sachwerts (vgl. BGH NStZ 1981, 63).
  • LG Nürnberg-Fürth, 27.07.2018 - 13 KLs 300 Js 12538/14

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen falscher unendlicher Aussage und

    Der für die Zueignungsabsicht erforderliche Enteignungswille kann selbst dann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn sich der Täter noch gar keine Gedanken über den weiteren Verbleib des "Diebesgutes" gemacht hat und ein dezidierter Rückführungswille nicht besteht (BGH, NStZ 1981, 63, Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage 2017, StGB § 242 Rn. 47, beck-online).
  • BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86

    Strafbarkeit wegen mehrerer Diebstähle sowie wegen räuberischen Diebstahls in

  • LG München II, 24.07.2020 - 1 KLs 46 Js 2300/19

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und Gefahrprognose bei paranoider

  • BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88

    Zueignung einer fremden Sache - Voraussetzungen für das Vorliegen einer

  • KG, 10.10.2019 - 3 Ss 70/19

    Revision des Angeklagten: Überprüfung der Nichtanordnung der Unterbringung in

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.07.2018 - 300 Js 12538/14

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen falscher unendlicher Aussage und

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