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   BGH, 07.03.2001 - 2 StR 23/01   

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https://dejure.org/2001,11530
BGH, 07.03.2001 - 2 StR 23/01 (https://dejure.org/2001,11530)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2001 - 2 StR 23/01 (https://dejure.org/2001,11530)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2001 - 2 StR 23/01 (https://dejure.org/2001,11530)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruchänderung wegen Rechtsfehler; Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Einfuhr von Betäubungsmitteln

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung bei Antrag auf Schuldspruchänderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 08.11.2016 - 1 StR 325/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterstellung eines Kuriers:

    Solche Tätigkeiten können beispielsweise bei der Einbindung des Kuriers in den An- oder Verkauf der Betäubungsmittel (BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 StR 508/11), bei einer weiterreichenden Einflussmöglichkeit des Kuriers auf Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel (BGH, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246) oder wenn der Kurier die transportierten Drogen am Zielort aufzubewahren, zu portionieren, chemisch umzuwandeln oder zu verpacken hat (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Rn. 221 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01), anzunehmen sein.
  • BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21

    Insolvenzverschleppung durch faktischen Geschäftsführer (keine Abweichung von

    Da der Generalbundesanwalt trotz der beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, ist der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 2 StR 570/11; vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01; vom 27. August 1998 - 1 StR 438/98, NStZ-RR 1999, 24).
  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 297/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Solche Tätigkeiten können beispielsweise bei der Einbindung des Kuriers in den An- oder Verkauf der Betäubungsmittel (BGH, Beschluss vom 9. November 2011, 1 StR 508/11), bei einer weiterreichenden Einflussmöglichkeit des Kuriers auf Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel (BGH, Beschluss vom 30. März 2007, 2 StR 81/07) oder wenn der Kurier die transportierten Drogen am Zielort aufzubewahren, zu portionieren, chemisch umzuwandeln oder zu verpacken hat (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, Rn. 221 zu § 29 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 7. März 2001, 2 StR 23/01), anzunehmen sein.
  • BGH, 04.04.2012 - 2 StR 570/11

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Antrag 1; BGH NStZ 1997, 493; NStZ-RR 1999, 24; Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01; vgl. auch BGH NStZ 2008, 32).
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