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   BGH, 30.11.1990 - 2 StR 230/90   

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BGH, 30.11.1990 - 2 StR 230/90 (https://dejure.org/1990,2290)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1990 - 2 StR 230/90 (https://dejure.org/1990,2290)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1990 - 2 StR 230/90 (https://dejure.org/1990,2290)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Absehen der Verfolgung von Straftaten - Affektiver Ausnahmezustand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 182
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BGH, 30.11.1990 - 2 StR 230/90
    Auch hierfür ist es von Bedeutung, ob sich die Tat als Ende einer Kette von Mißhandlungen darstellt und der Täter in der Zwischenzeit wiederholt Gelegenheit hatte, sich mit seinen Aggressionen auseinanderzusetzen (vgl. auch Rasch NJW 1980, 1309, 1314) [BVerfG 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79].
  • BGH, 15.12.1987 - 1 StR 498/87

    Annahme eines selbstverschuldeten Affekts

    Auszug aus BGH, 30.11.1990 - 2 StR 230/90
    Konnte nämlich der Täter unter den konkreten Umständen den Affektaufbau verhindern und waren die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn vorhersehbar, ist das Gericht zu einer Strafmilderung trotz Vorliegens eines Affektes nicht genötigt (BGHSt 35, 143 = NStZ 1989, 262 mit Anm. Frisch = JR 1988, 511 mit Anm. Blau; Salger in Festschrift für Tröndle, 1989, S. 201, 213).
  • BGH, 14.11.1984 - 3 StR 418/84

    Verwertung des Wissens eines unerreichbaren Zeugen; Nichtbekanntgabe der

    Auszug aus BGH, 30.11.1990 - 2 StR 230/90
    Soll das Verhalten des Angeklagten vor oder nach der Tat bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, muß es allerdings, wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umstand, im Strengbeweis festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1981, 100) und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1987, 243; 1985, 146; 1985, 5; 1984, 464; 1984, 69).
  • BGH, 26.06.1981 - 3 StR 83/81

    Gebundenheit der Staatsanwaltschaft an eine vor Anklageerhebung getroffene

    Auszug aus BGH, 30.11.1990 - 2 StR 230/90
    "Bei der Strafzumessung hat die Kammer die von der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Taten nicht strafschärfend berücksichtigt, obwohl dies grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGHSt 30, 165 [BGH 26.06.1981 - 3 StR 83/81]).
  • BGH, 31.07.1980 - 2 StR 317/80

    Grundsatz des fairen Verfahrens - Strafschärfung aufgrund der vorläufigen

    Auszug aus BGH, 30.11.1990 - 2 StR 230/90
    Soll das Verhalten des Angeklagten vor oder nach der Tat bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, muß es allerdings, wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umstand, im Strengbeweis festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1981, 100) und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1987, 243; 1985, 146; 1985, 5; 1984, 464; 1984, 69).
  • BGH, 19.06.1984 - 1 StR 297/84

    Berücksichtigung von Merkmalen eines gesetzlichen Tatbestandes bei einer

    Auszug aus BGH, 30.11.1990 - 2 StR 230/90
    Soll das Verhalten des Angeklagten vor oder nach der Tat bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, muß es allerdings, wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umstand, im Strengbeweis festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1981, 100) und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1987, 243; 1985, 146; 1985, 5; 1984, 464; 1984, 69).
  • BGH, 26.10.1983 - 2 StR 597/83

    Wirkungen der Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 30.11.1990 - 2 StR 230/90
    Soll das Verhalten des Angeklagten vor oder nach der Tat bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, muß es allerdings, wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umstand, im Strengbeweis festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1981, 100) und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1987, 243; 1985, 146; 1985, 5; 1984, 464; 1984, 69).
  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99

    Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung;

    c) Eingestellte Taten dürfen nur dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn sie prozeßordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, daß ihr wesentlicher Unwertgehalt abzusehen ist und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Taten ausgeschlossen werden kann (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 13; BGH NStZ-RR 1997, 130; BGH, Beschluß vom 9. März 1999 - 1 StR 61/99).
  • BGH, 12.09.2012 - 5 StR 425/12

    Begründung der Gesamtstrafenhöhe (Unzulässigkeit der strafschärfenden

    Eine strafschärfende Berücksichtigung von einer Einstellung nach § 154 StPO betroffener Taten setzt jedoch voraus, dass diese in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt sind und zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen (BGH, Beschluss vom 2. August 2000 - 5 StR 143/00, NStZ 2000, 594; Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 230/90, NStZ 1991, 182; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 41).
  • EGMR, 25.01.2018 - 76607/13

    BIKAS v. GERMANY

    Dies setzt voraus, dass die Taten in der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts prozessordnungsgemäß festgestellt wurden (siehe 2 StR 230/90, Beschluss vom 30. November 1990, Rdnrn. 11 bis 12; 1 StR 631/94, Beschluss vom 10. November 1994, Rdnr. 2; 2 StR 118/95, Beschluss vom 7. April 1995, Rdnr. 16; 5 StR 143/00, Beschluss vom 2. August 2000, Rdnr. 4; und 5 StR 425/12, Beschluss vom 12. September 2012, Rdnr. 3).
  • BGH, 12.05.1995 - 3 StR 179/95

    Strafverschärfung - Strafzumessung - Strafverschärfende Gründe - Früheres

    Geht es lediglich um die zur Kennzeichnung der Persönlichkeit des Täters und seiner Gefährlichkeit mögliche strafschärfende Wertung, daß sich ein Angeklagter über die abgeurteilten Taten hinaus schon früher in gleicher oder gleichartiger Weise strafbar gemacht hat, ohne deswegen verurteilt worden zu sein, so werden freilich, was die Bestimmtheit und Genauigkeit der Tatfeststellungen im Urteil angeht, nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen sein, wie sie hinsichtlich der Taten geboten sind, die dem Schuldspruch zugrunde liegen (vgl. für den Fall weiterer nach § 154 StPO von der Strafverfolgung ausgenommener Straftaten: BGHR StGB § 46 II Vorleben 13).
  • BGH, 02.10.1991 - 3 StR 382/91

    Ungeschützter Geschlechtsverkehr mit Samenerguss in die Scheide als

    Jedenfalls dem selbständigen Eigengewicht nach wäre allerdings eine nachteilige Wertung des Täterverhaltens vor der Vergewaltigung auch dann - nach entsprechendem Hinweis - nicht unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung mit der Anklageerhebung auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt hat (vgl. BGHSt 30, 147 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81]/148 und 165/166; BGHR StGB § 46 II Vorleben 13).
  • BGH, 21.12.2022 - 4 StR 178/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Anforderungen an die Beweiswürdigung

    Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wiederum über die drei verfahrensgegenständlichen Taten hinaus Feststellungen zu weiteren Taten des Angeklagten treffen und diese strafschärfend berücksichtigen wollen, wird es zu beachten haben, dass die Verwertung von Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, im Rahmen der Strafzumessung voraussetzt, dass diese prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass ihr wesentlicher Unrechtsgehalt abgeschätzt und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung eines bloßen Verdachts ausgeschlossen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - 4 StR 60/18 Rn. 4; Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 350/15, StV 2016, 558; Beschluss vom 7. Januar 2015 - 2 StR 259/14 NStZ 2015, 555; Beschluss vom 20. August 2014 - 3 StR 315/14, StV 2015, 552, 553; Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 438/13, NStZ-RR 2014, 340; Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 230/90 NStZ 1991, 182; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 41; Kinzig in Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 46 Rn. 33; Schneider in LK-StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 159; jew. mwN).
  • OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04
    Denn auch die im Rahmen der Strafzumessung bedeutsamen Umstände sind im Rahmen der Hauptverhandlung im Wege des Strengbeweises prozessordnungsgemäß festzustellen (vgl. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 6. Aufl., Rdnr. 439, 449; BGH NStZ 1983, 20; BGH NStZ 1991, 182 m.w.N.).

    Eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung setzt dementsprechend voraus, dass das Amtsgericht wie auch andere für die Strafzumessung bedeutsame Umstände im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung selbst im Wege im Strengbeweises prozessordnungsgemäß feststellt (vgl. BGHSt 30, 166; BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1; BGH NStZ 1983, 20; insbesondere BGH NStZ 1991, 182 m.w.N.).

  • BGH, 08.04.1997 - 1 StR 56/97

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Durchführung einer Tat im Zustand

    Von diesen hätte das Landgericht hier jedenfalls nicht die gegen eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung sprechenden Umstände außer acht lassen dürfen: Daß der Angeklagte bereits zuvor seine Vorstellungen mit Gewalt und Brutalität durchzusetzen versuchte, daß er seine Ehefrau in der Zeit vor der Tat mehrfach mit dem Tode bedrohte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 13) und ihm - so das Landgericht - auch "außerhalb des Affekts der Tötungsgedanke nicht fremd war"; weiterhin, daß er bei der polizeilichen Vernehmung eine detaillierte Erinnerung an den Streit, den Tatablauf und sein Nachtatverhalten hatte und daß etwaige vegetative, psychomotorische und psychische Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung nicht berichtet worden sind.
  • OLG Hamm, 02.08.2004 - 2 Ss 252/04

    Anforderungen an die Bewertung der Sozialprognose eines Täters hinsichtlich einer

    Die Berücksichtigung von in dieser Weise ausgeschiedenen Taten setzt nämlich auch hier voraus, dass sie, wie auch andere für die Strafzumessung bedeutsame Umstände im Rahmen der Hauptverhandlung im Wege des Strengbeweises prozessordnungsgemäß festgestellt werden (vgl. BGHSt 30, 166; BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1; BGH NStZ 1983, 20; insb. BGH NStZ 1991, 182 m.w.N.).
  • BGH, 17.04.1996 - 2 StR 57/96

    Nicht angeklagte Straftaten - Abzuurteilender Vorwurf - Findung der gerechten

    Daß auch nicht abgeurteiltes strafbares Verhalten, soweit es prozeßordnungsgemäß festgestellt worden ist, verwertet werden kann, hat der Bundesgerichtshof u.a. im Zusammenhang mit der strafschärfenden Würdigung verjährter oder nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellter Straftaten mehrfach entschieden (BGHSt 30, 165 [BGH 26.06.1981 - 3 StR 83/81]; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 13, 24).
  • BGH, 07.12.1999 - 1 StR 570/99

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Taten Heranwachsender

  • OLG Dresden, 28.02.2007 - 3 Ss 645/06

    Strafzumessung/Bewährung - Sind andere Straftaten stets zu berücksichtigen?

  • BGH, 25.09.1996 - 3 StR 328/96

    Widersprüchlichkeit der Annahme einer positiven Sozialprognose durch die

  • OLG Dresden, 29.03.1995 - 1 Ss 18/95
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