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   BGH, 22.10.2020 - 2 StR 232/20   

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https://dejure.org/2020,40845
BGH, 22.10.2020 - 2 StR 232/20 (https://dejure.org/2020,40845)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2020 - 2 StR 232/20 (https://dejure.org/2020,40845)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20 (https://dejure.org/2020,40845)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Unterbleiben von moralisierenden Strafzumessungserwägungen im Urteil

  • rewis.io

    Strafurteil: Moralisierende Strafzumessungserwägungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 103
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.02.2018 - 2 StR 173/17

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zu moralisierenden

    Auszug aus BGH, 22.10.2020 - 2 StR 232/20
    Sie verdeutlichen nicht, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen sind, sind nichtssagend und überflüssig, und können die Annahme nahelegen, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2001 ? 1 StR 394/01; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2018 ? 2 StR 173/17).
  • BGH, 26.09.2001 - 1 StR 394/01

    Sexueller Mißbrauch von Kindern (Körperkontakt nach der alten Fassung);

    Auszug aus BGH, 22.10.2020 - 2 StR 232/20
    Sie verdeutlichen nicht, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen sind, sind nichtssagend und überflüssig, und können die Annahme nahelegen, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2001 ? 1 StR 394/01; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2018 ? 2 StR 173/17).
  • BGH, 23.11.2023 - 2 StR 403/23

    Moralisierende Strafzumessungserwägung durch das Tatgericht bei der Bemessung der

    Diese moralisierende Strafzumessungserwägung lässt besorgen, dass sich das Tatgericht bei der Bemessung der Strafe für eine Beschaffungstat von sachfernen Gründen hat leiten lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17; vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20, und vom 29. September 2001 - 1 StR 394/01).
  • BGH, 03.08.2021 - 2 StR 217/21

    Grundsätze der Strafzumessung (minder schwerer Fall: straferhöhende

    c) Soweit die Strafrahmenwahl in diesen Ausführungen mit der Notwendigkeit begründet wird, beim Angeklagten eine vorhandene irrige Vorstellung des oben näher beschriebenen Inhalts zu korrigieren, legt dies zudem die Annahme nahe, das Landgericht habe sich bei der Strafzumessung von unklaren, weil gefühlsmäßig bestimmten oder von sachfremden Gründen leiten lassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20; vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17, jew. mwN).
  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 174/22

    Strafzumessung (Strafzumessungsgesichtspunkte: unklare Gründe, gefühlsmäßig

    Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass sich das Landgericht an dieser Stelle auf unklare, weil gefühlsmäßig bestimmte oder moralisierende Gründe gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 StR 217/21 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 2 StR 232/20; Beschluss vom 6. Februar 2018 - 2 StR 173/17).
  • BayObLG, 23.12.2022 - 202 StRR 119/22

    Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot und weitere Strafzumessungsfehler bei

    Die stark moralisierenden Erwägungen zum Auftreten des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ("betont desinteressiert", "herablassend siegesgewiss", sich "nur gelegentlich in überheblich-spöttischer Weise äußernd"), die schon für sich genommen bedenklich sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 03.08.2021 - 2 StR 217/21 = StV 2022, 224; 22.10.2020 - 2 StR 232/20 bei juris; Urt. v. 04.12.2018 - 1 StR 477/18 = NStZ-RR 2019, 105), lassen keinen konkreten Bezug zur Frage der Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erkennen.
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