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   BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83   

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https://dejure.org/1983,1526
BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83 (https://dejure.org/1983,1526)
BGH, Entscheidung vom 07.09.1983 - 2 StR 239/83 (https://dejure.org/1983,1526)
BGH, Entscheidung vom 07. September 1983 - 2 StR 239/83 (https://dejure.org/1983,1526)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Garantenstellung durch Übernahme einer Schutzpflicht - Erkennbarkeit der Übernahme einer Schutzpflicht für den Garanten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 163
  • StV 1984, 239
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.02.1982 - 3 StR 34/82

    Garantenstellung des Wohnungsinhabers

    Auszug aus BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83
    Vielmehr wurde als maßgebender Umstand entweder ein Verwandtschaftsverhältnis oder Verlöbnis (RG DStR 1936, 178; BGHSt 2, 150; 19, 167; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821) oder die Übernahme einer Schutzfunktion - in den entschiedenen Fällen als Haushaltsvorstand oder Wohnungsinhaber - gegenüber einem Hilfsbedürftigen (RGSt 69, 321; 73, 389, 391; 74, 309; BGHSt 3, 20; 27, 10; vgl. zur letzten Entscheidung BGHSt 30, 391 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen) angesehen.
  • BGH, 06.10.1976 - 3 StR 202/76

    Überfall in Wohnung - § 13 StGB, zur Garantenpflicht dessen, der einen anderen in

    Auszug aus BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83
    Vielmehr wurde als maßgebender Umstand entweder ein Verwandtschaftsverhältnis oder Verlöbnis (RG DStR 1936, 178; BGHSt 2, 150; 19, 167; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821) oder die Übernahme einer Schutzfunktion - in den entschiedenen Fällen als Haushaltsvorstand oder Wohnungsinhaber - gegenüber einem Hilfsbedürftigen (RGSt 69, 321; 73, 389, 391; 74, 309; BGHSt 3, 20; 27, 10; vgl. zur letzten Entscheidung BGHSt 30, 391 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen) angesehen.
  • BGH, 06.06.1952 - 1 StR 113/52

    Verletzung der Obhutspflicht - Vorwurf der böswilligen Fürsorgepflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83
    Vielmehr wurde als maßgebender Umstand entweder ein Verwandtschaftsverhältnis oder Verlöbnis (RG DStR 1936, 178; BGHSt 2, 150; 19, 167; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821) oder die Übernahme einer Schutzfunktion - in den entschiedenen Fällen als Haushaltsvorstand oder Wohnungsinhaber - gegenüber einem Hilfsbedürftigen (RGSt 69, 321; 73, 389, 391; 74, 309; BGHSt 3, 20; 27, 10; vgl. zur letzten Entscheidung BGHSt 30, 391 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen) angesehen.
  • BGH, 02.09.1954 - 1 StR 325/54

    Nichthindern der Selbsttötung

    Auszug aus BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83
    Vielmehr wurde als maßgebender Umstand entweder ein Verwandtschaftsverhältnis oder Verlöbnis (RG DStR 1936, 178; BGHSt 2, 150; 19, 167; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821) oder die Übernahme einer Schutzfunktion - in den entschiedenen Fällen als Haushaltsvorstand oder Wohnungsinhaber - gegenüber einem Hilfsbedürftigen (RGSt 69, 321; 73, 389, 391; 74, 309; BGHSt 3, 20; 27, 10; vgl. zur letzten Entscheidung BGHSt 30, 391 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen) angesehen.
  • RG, 30.11.1939 - 5 D 735/39

    1. Fürsorgepflicht des armen Haushaltungsvorstandes gegenüber kranken

    Auszug aus BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83
    Vielmehr wurde als maßgebender Umstand entweder ein Verwandtschaftsverhältnis oder Verlöbnis (RG DStR 1936, 178; BGHSt 2, 150; 19, 167; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821) oder die Übernahme einer Schutzfunktion - in den entschiedenen Fällen als Haushaltsvorstand oder Wohnungsinhaber - gegenüber einem Hilfsbedürftigen (RGSt 69, 321; 73, 389, 391; 74, 309; BGHSt 3, 20; 27, 10; vgl. zur letzten Entscheidung BGHSt 30, 391 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen) angesehen.
  • RG, 11.10.1940 - 4 D 533/40

    Fürsorgepflicht einer Ehefrau bei Verhinderung des Ehemannes.

    Auszug aus BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83
    Vielmehr wurde als maßgebender Umstand entweder ein Verwandtschaftsverhältnis oder Verlöbnis (RG DStR 1936, 178; BGHSt 2, 150; 19, 167; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821) oder die Übernahme einer Schutzfunktion - in den entschiedenen Fällen als Haushaltsvorstand oder Wohnungsinhaber - gegenüber einem Hilfsbedürftigen (RGSt 69, 321; 73, 389, 391; 74, 309; BGHSt 3, 20; 27, 10; vgl. zur letzten Entscheidung BGHSt 30, 391 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen) angesehen.
  • RG, 10.09.1935 - 1 D 626/35

    Unter welchen Voraussetzungen sind Angehörige einer häuslichen oder einer

    Auszug aus BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83
    Vielmehr wurde als maßgebender Umstand entweder ein Verwandtschaftsverhältnis oder Verlöbnis (RG DStR 1936, 178; BGHSt 2, 150; 19, 167; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821) oder die Übernahme einer Schutzfunktion - in den entschiedenen Fällen als Haushaltsvorstand oder Wohnungsinhaber - gegenüber einem Hilfsbedürftigen (RGSt 69, 321; 73, 389, 391; 74, 309; BGHSt 3, 20; 27, 10; vgl. zur letzten Entscheidung BGHSt 30, 391 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen) angesehen.
  • BGH, 21.09.2022 - 6 StR 47/22

    Aussetzung mit Todesfolge (Obhuts- und Beistandspflicht: Heranziehung der

    Dies ist bei losen Zusammenschlüssen etwa zum gemeinsamen Konsum von Alkohol oder Drogen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1954 - 1 StR 612/53, NJW 1954, 1047, 1048), bei Wohngemeinschaften (vgl. BGH, Urteile vom 7. September 1983 - 2 StR 239/83, NStZ 1984, 163; vom 7. November 1986 - 2 StR 494/86, aaO), bei Fahrgemeinschaften (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1. Oktober 2004 - 9 U 138/04, VersR 2005, 1689) und bei Personen, die sich lediglich zufällig in derselben Gefahrensituation befinden (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18, aaO), regelmäßig nicht der Fall.
  • BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16

    Garantenpflicht von Kindern gegenüber Eltern bei bestehender häuslicher

    Der sonst für das Vorliegen einer Garantenpflicht bei tatsächlichem Zusammenwohnen notwendigen - jedenfalls konkludenten - Erklärung der Übernahme einer Schutzfunktion im Einzelfall (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. September 1983 - 2 StR 239/83, NStZ 1984, 163 f.; vom 8. April 1987 - 3 StR 91/87, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 3) bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden somit nicht.
  • LG Kiel, 02.06.2003 - VIII Ks 2/03

    Notwendigkeit einer Garantenstellung für die Erfüllung des Tatbestands der

    Auch der Bundesgerichtshof hat dem "durch Blutsbande verbundenen" Familienverband als der "engsten und natürlichsten Gemeinschaft" "in der Regel" eine Rechtspflicht zur Abwendung schwerer Gefahren entnehmen mögen und eine solche im Falle eines Sohnes angenommen, der mit seinem in Lebensgefahr geratenen Vater zusammenlebte (BGHSt 19, 167, 169), das Verlöbnis hingegen einer Einzelfallprüfung daraufhin unterworfen, inwieweit durch dasselbe im Einzelfall bereits eine enge Schicksalsgemeinschaft begründet worden war (JR 1955, 104 f.) und das bloße Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft nur unter besonderen Umständen als zur Begründung einer Garantenstellung geeignet angesehen (NJW 1982, 1235 f. [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] ), so etwa im Falle eines hinzutretenden Verwandtschaftsverhältnisses oder Verlöbnisses oder der Übernahme einer Schutzfunktion gegenüber einem Hilfsbedürftigen (NStZ 1984, 163 f.; vgl. auch NStE Nr. 3 zu § 13 StGB).
  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 494/86

    Keine Garantenstellung aus Notwehrsituation

    Auf Grund der Wohngemeinschaft hätte eine Rechtspflicht nur bestanden, wenn die Angeklagten M. gegenüber eine besondere Schutzfunktion übernommen oder auf andere Weise erlangt hätten (vgl. BGH NStZ 1983, 117; 1984, 163).
  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 91/87

    Gemeinschaftlich begangener Mordversuch mittels Verabreichung von Medikamenten -

    Allein der Umstand, daß er zusammen mit dessen Ehefrau in derselben Wohnung lebte und ihm in deren Auftrag hin und wieder das Essen gereicht haben mag, reicht für die Begründung einer Garantenpflicht nicht aus (vgl. BGH NStZ 1984, 163; NStZ 1985, 122; NStZ 1987, 171 f.).
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