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   BGH, 08.06.1988 - 2 StR 239/88   

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https://dejure.org/1988,2932
BGH, 08.06.1988 - 2 StR 239/88 (https://dejure.org/1988,2932)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1988 - 2 StR 239/88 (https://dejure.org/1988,2932)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1988 - 2 StR 239/88 (https://dejure.org/1988,2932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Bewertung eines Tatbeitrags als Gehilfenhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 27

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 661/85

    Anforderungen an Anstiftervorsatz

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - 2 StR 239/88
    Es wird dabei jedoch zu bedenken haben, daß gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes (vgl. BGHSt 34, 63) Bedenken bestehen können, wenn der Beitrag des "Gehilfen" zum Gelingen der Tat für diesen erkennbar an sich nicht erforderlich und auch für die Art der Tatausführung ohne Bedeutung war.
  • OLG Celle, 07.12.2015 - 2 StE 6/15

    3, 4-1/15 (2 StE 6/15-3) - "Islamische Staat" (IS) als terroristische Vereinigung

    Denn gerade in Fällen, in denen der Beitrag des Beteiligten zum Gelingen der Tat - wie hier der Abtransport verwundeter Kämpfer für das Töten von Gegnern durch unverwundete Kämpfer - für den Beteiligten erkennbar an sich nicht erforderlich und auch für die Art der Tatausführung ohne Bedeutung ist, steht schon eine objektiven Beihilfe, jedenfalls aber die Annahme eines Gehilfenvorsatzes in Frage (vgl. zu Letzterem BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 4; Schünemann, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. § 27 Rn. 60 mwN).
  • BGH, 21.08.1992 - 2 ARs 346/92

    Ausschluss eines Strafverteidigers wegen Beihilfe zum Parteiverrat

    Ferner bestehen gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes Bedenken, wenn der Beitrag des Gehilfen zum Gelingen der Tat für diesen erkennbar an sich nicht erforderlich und auch für die Art der Tatausführung ohne wesentliche Bedeutung ist (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 4; siehe auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 5).
  • BGH, 15.11.2012 - 3 StR 355/12

    Anforderungen an die Feststellung des Gehilfenvorsatzes bei untergeordneten

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist umso eingehender zu prüfen, je untergeordneter sich der Beitrag in Bezug auf die Haupttat darstellt; Bedenken gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes bestehen insbesondere, wenn der Beitrag des "Gehilfen" für diesen erkennbar für das Gelingen der Tat nicht erforderlich und auch für die Art der Tatausführung ohne Bedeutung war (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 StR 239/88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 4).
  • BGH, 21.04.1998 - 4 StR 107/98

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Deshalb kann insoweit vom Vorliegen eines Gehilfenvorsatzes nicht ausgegangen werden (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 4 = BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 17).
  • BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94

    Beihilfe bei einseitiger Kenntnisnahme ohne objektiv fördernden Beitrag - Aktive

    Auch können gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes Bedenken bestehen, wenn der Beitrag zum Gelingen der Tat für den "Gehilfen" erkennbar an sich nicht erforderlich und auch für die Tatausführung ohne Bedeutung war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 4 = BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 17).
  • BGH, 22.05.1989 - 2 StR 38/89

    Einverständnis eines anderen mit dem Erfolg der Haupttat wenn diese seinen

    Die Annahme eines Gehilfenvorsatzes ist besonders dann in Frage zu stellen, wenn die Handlung des "Gehilfen" zum Gelingen der Tat erkennbar wenig beizutragen vermag (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 StR 239/88).
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