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   BGH, 16.05.1986 - 2 StR 242/86   

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https://dejure.org/1986,2489
BGH, 16.05.1986 - 2 StR 242/86 (https://dejure.org/1986,2489)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1986 - 2 StR 242/86 (https://dejure.org/1986,2489)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1986 - 2 StR 242/86 (https://dejure.org/1986,2489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Bestimmung des Strafrahmens - Verabredung - Schwerer Raub - Minder schwerer Fall - Fehler bei der Strafzumessung - Berücksichtigung der Sorgfalt bei der Tatvorbereitung für die Strafrahmenbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 453
  • StV 1987, 386
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.10.1981 - 3 StR 332/81

    Minderschwerer Fall des Totschlags; Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 16.05.1986 - 2 StR 242/86
    Im übrigen kann nach der Rechtsprechung bereits der Umstand, daß eine Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, bei einer Gesamtbewertung aller Umstände ausschlaggebend dafür sein, einen minder schweren Fall zu bejahen, für dessen Bewertung der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen nicht angemessen erscheint (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Juni 1984 - 4 StR 323/84 und vom 16. Oktober 1981 - 3 StR 332/81).
  • BGH, 21.10.1983 - 2 StR 485/83

    mutlose Tankstellenräuber - § 30 i.V.m. § 250, § 31 StGB, Untätigbleiben

    Auszug aus BGH, 16.05.1986 - 2 StR 242/86
    Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, daß auch die Sorgfalt bei der Tatvorbereitung für die Strafrahmenbestimmung bedeutsam sein kann (BGHSt 32, 133, 136 f).
  • BGH, 14.06.1984 - 4 StR 323/84

    Teilerfolg bei strafrechtlicher Revision des Angeklagten - Abänderung eines

    Auszug aus BGH, 16.05.1986 - 2 StR 242/86
    Im übrigen kann nach der Rechtsprechung bereits der Umstand, daß eine Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, bei einer Gesamtbewertung aller Umstände ausschlaggebend dafür sein, einen minder schweren Fall zu bejahen, für dessen Bewertung der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen nicht angemessen erscheint (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Juni 1984 - 4 StR 323/84 und vom 16. Oktober 1981 - 3 StR 332/81).
  • BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86

    Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes -

    Dies gilt nichtnur für die fakultativen Milderungsgründe, sondern auch für diejenigen, bei denen das Gesetz - wie in § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB - die Milderung gemäß § 49 StGB vorschreibt (Dreher/Tröndle § 50 StGB Rdn. 2; G. Hirsch in LK 10. Aufl. § 50 StGB Rdn. 7; vgl. auch Horn in SK § 50 StGB Rdn. 4; Lackner § 50 StGB Anm. 2 a; BGH NStZ 1986, 453 sowie BGH GA 1980, 255 f. für den vergleichbaren Fall des § 27 Abs. 2 StGB).
  • BGH, 12.02.2014 - 4 StR 494/13

    Minder schwerer Fall des schweren Raubs

    In den Fällen II. 5 und 6 der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht geprüft, ob sich der schwere bzw. besonders schwere Raub, den die Angeklagten jeweils verabredet hatten, als minder schwerer Fall darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 2 StR 485/83, BGHSt 32, 133, 136; Beschluss vom 16. Mai 1986 - 2 StR 242/86, NStZ 1986, 453; Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 232/89, BGHR StGB § 20 Abs. 1 Satz 2 Strafzumessung 1).
  • BGH, 28.12.1995 - 1 StR 648/95

    Erpresserischer Menschenraub - Räuberische Erpressung - Konkurrenz -

    Die Strafaussprüche hätten aber auch deswegen nicht aufrechterhalten werden können, weil die Strafzumessungserwägungen nicht eindeutig erkennen lassen, ob der Tatrichter bedacht hat, daß ein minder schwerer Fall i.S.d. § 250 Abs. 2 StGB bereits deswegen bejaht werden kann, weil eine Tat lediglich i.S.d. § 30 Abs. 2 StGB verabredet worden ist (vgl. BGHSt 32, 133, 136; BGH NStZ 1986, 453).
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