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   BGH, 10.07.1987 - 2 StR 243/87   

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https://dejure.org/1987,3785
BGH, 10.07.1987 - 2 StR 243/87 (https://dejure.org/1987,3785)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1987 - 2 StR 243/87 (https://dejure.org/1987,3785)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1987 - 2 StR 243/87 (https://dejure.org/1987,3785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tatrichterliche Beurteilung im Fall, dass nicht eindeutig festgestellt werden konnte welcher der beiden Täter den Tatplan fasste und den anderen zum Mitmachen überredete - Straferschwerender Übertritt der Hemmschwelle zur Tötung des Opfer durch die für sich stehende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Schwere Schuld - Erziehungsgedanke -

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - 2 StR 243/87
    Auch wenn einem Angeklagten in solch einem Falle der vor seiner Tatbeteiligung bereits verwirklichte heimtückische Angriff mit der Folge zuzurechnen ist, daß sich die Tat für ihn ebenfalls als Mord darstellt (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH GA 1986, 210; BGH JZ 1981, 596), so darf der Umstand, daß er selbst nicht heimtückisch handelte, bei der Bewertung der Schuldschwere nicht unberücksichtigt bleiben, zumal bei einem jugendlichen Täter aus der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 31. März 1982 - 2 StR 28/82 und Beschluß vom 23. April 1982 - 2 StR 192/82).
  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 28/82

    Jugendstrafrecht - Schädliche Neigungen - Schwere Schuld - Beurteilungskriterien

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - 2 StR 243/87
    Auch wenn einem Angeklagten in solch einem Falle der vor seiner Tatbeteiligung bereits verwirklichte heimtückische Angriff mit der Folge zuzurechnen ist, daß sich die Tat für ihn ebenfalls als Mord darstellt (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH GA 1986, 210; BGH JZ 1981, 596), so darf der Umstand, daß er selbst nicht heimtückisch handelte, bei der Bewertung der Schuldschwere nicht unberücksichtigt bleiben, zumal bei einem jugendlichen Täter aus der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 31. März 1982 - 2 StR 28/82 und Beschluß vom 23. April 1982 - 2 StR 192/82).
  • BGH, 06.02.1987 - 2 StR 19/87

    Strafschwerende Anlastung einer Beteiligung an der Verabredung zum Verbrechen des

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - 2 StR 243/87
    Denn der Schweregrad der einem Angeklagten anzulastenden Schuld erhöht sich nicht allein dadurch, daß einem Mittäter ein geringerer Vorwurf zu machen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Februar 1987 - 2 StR 19/87).
  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 500/86

    Umfang der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - 2 StR 243/87
    Daß der Angeklagte "als erster" die Hemmschwelle zur Tötung überschritt, ist - für sich genommen - nicht geeignet, den Schuldgehalt der Tat innerhalb der möglichen Schweregrade der dem Angeklagten vorwerfbaren Tatbestandsverwirklichung (vgl. auch BGH, Beschluß vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86) zu erhöhen.
  • BGH, 24.04.1952 - 3 StR 48/52

    Verkaufsbude I - § 243 StGB aF, § 25 Abs. 1 StGB, sukzessive Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 10.07.1987 - 2 StR 243/87
    Auch wenn einem Angeklagten in solch einem Falle der vor seiner Tatbeteiligung bereits verwirklichte heimtückische Angriff mit der Folge zuzurechnen ist, daß sich die Tat für ihn ebenfalls als Mord darstellt (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH GA 1986, 210; BGH JZ 1981, 596), so darf der Umstand, daß er selbst nicht heimtückisch handelte, bei der Bewertung der Schuldschwere nicht unberücksichtigt bleiben, zumal bei einem jugendlichen Täter aus der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 31. März 1982 - 2 StR 28/82 und Beschluß vom 23. April 1982 - 2 StR 192/82).
  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten (Gleichheitsgrundsatz;

    Der Schweregrad der einem Angeklagten anzulastenden Schuld erhöht sich auch nicht allein dadurch, dass einem Mittäter ein geringerer Vorwurf zu machen ist (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Bewertungsfehler 6; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1987 - 2 StR 243/87; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1987 - 2 StR 19/87).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 296/97

    Flucht vor Wachleuten - § 127 StPO, Schußwaffengebrauch, Mißverhältnis

    Zwar muß, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen der Schuldgehalt der Tat besonders bestimmt und danach die jeweils schuldangemessene Strafe "aus der Sache selbst" gefunden werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 6 und Zumessungsfehler 1).
  • BGH, 12.01.1994 - 3 StR 630/93

    Erschwerungsgründe - Strafzumessungsregel - Tatbeteiligter - Mittäter -

    a) Im Falle sukzessiver Mittäterschaft, die das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in der Person des Angeklagten der Sache nach bejaht hat, sind tatbestandliche, das sachliche Unrecht kennzeichnende Erschwerungen, die vor dem Anschluß des später hinzukommenden Mittäters bereits verwirklicht wurden, diesem jedenfalls dann zuzurechnen, wenn er sie kennt und an der Vollendung der erschwerten Tat mitwirkt (BGHSt 2, 344, 346; BGHR StGB § 46 II Tatumstände 2; BGH GA 1966, 210; BGH JZ 1981, 596. Dies gilt grundsätzlich auch im Falle der Erschwerungsgründe des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 46 Rdn. 49).
  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 1667/91

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Jugendstrafe

    Insoweit bedarf es allerdings bei einem Jugendlichen besonderer Prüfung, inwiefern aus der Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes Rückschlüsse auf eine dem objektiven Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden können (vgl. BGH, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 1); generalpräventiven Gesichtspunkten kann dabei im Blick auf den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken anerkanntermaßen keine strafschärfende Bedeutung zukommen (vgl. BGH, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 2).
  • BGH, 09.02.1990 - 2 StR 19/90

    Täter - Aktiver Teil - Strafschärfende Berücksichtigung - Mittäter - Scheinwaffe

    Die im Vergleich zum Mittäter größeren Aktivitäten des Angekl. hätten somit nur als Begründung dafür angeführt werden können, warum das LG letztlich Ä nach Abwägung aller für und gegen den Angekl. sprechenden Umstände Ä ihn schwerer bestraft hat als den Mittäter (vgl. BGHR StGB § 46 II Wertungsfehler 6).
  • BGH, 24.06.1988 - 2 StR 319/88

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil in den Strafaussprüchen mit

    Der - für jeden Täter besonders zu bestimmende - Schuldgehalt der Tat wird davon aber nicht berührt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 6).
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