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   BGH, 14.10.1959 - 2 StR 249/59   

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https://dejure.org/1959,170
BGH, 14.10.1959 - 2 StR 249/59 (https://dejure.org/1959,170)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1959 - 2 StR 249/59 (https://dejure.org/1959,170)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 249/59 (https://dejure.org/1959,170)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 394
  • NJW 1960, 584
  • MDR 1960, 419
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus BGH, 14.10.1959 - 2 StR 249/59
    Allerdings gilt vom allgemeinen Verwertungsverbot die Ausnahme, die der 1. Strafsenat in BGHSt 2, 99 dargelegt hat und die in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, daß nämlich der Richter über die frühere Aussage des weigerungsberechtigten Zeugen vernommen werden darf, wenn dieser zuvor über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 11, 338).

    Schon die erwähnte grundlegende Entscheidung BGHSt 2, 99 (106) hat zur Begründung für die unterschiedliche Beurteilung richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungen hervorgehoben, daß ein Zeuge, der nach richterlicher Belehrung in freiwilliger Entschließung und im Bewußtsein ihrer Bedeutung und Tragweite aussage, auch die Folgen dieses Verhaltens auf sich nehme, die ihm das Gesetz an sich durch Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechts ersparen wolle.

  • RG, 05.07.1880 - 1771/80

    1. Bildet die Unterlassung der Belehrung eines zur Verweigerung des Zeugnisses

    Auszug aus BGH, 14.10.1959 - 2 StR 249/59
    Da schon die Belehrung über die Zeugnispflicht, wenn sie bei einer früheren Vernehmung erteilt wurde, zu wiederholen ist (RGSt 2, 192), muß erst recht neu belehrt werden, wenn es sich um den Sonderfall der Einwilligung in eine Untersuchung handelt.
  • RG, 19.01.1897 - 102/97

    1. Wie ist zu verfahren, wenn in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgerichte nach

    Auszug aus BGH, 14.10.1959 - 2 StR 249/59
    Der auf dem Mangel der Belehrung beruhende Prozeßverstoß kann nur durch ausdrückliche Feststellung, daß die Untersuchung nicht verwertet wurde, geheilt werden (RGSt 29, 351); hier ist das Gegenteil der Fall.
  • BGH, 02.04.1958 - 2 StR 96/58

    Erörterung des Protokolls - §§ 52, 252 StPO, nach Zeugnisverweigerung ist

    Auszug aus BGH, 14.10.1959 - 2 StR 249/59
    Allerdings gilt vom allgemeinen Verwertungsverbot die Ausnahme, die der 1. Strafsenat in BGHSt 2, 99 dargelegt hat und die in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, daß nämlich der Richter über die frühere Aussage des weigerungsberechtigten Zeugen vernommen werden darf, wenn dieser zuvor über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 11, 338).
  • RG, 14.07.1881 - 1650/81

    1. Unter welcher Voraussetzung kann in einem rein passiven Verhalten der

    Auszug aus BGH, 14.10.1959 - 2 StR 249/59
    Das Reichsgericht hatte seit der früheren Entscheidung RGSt 4, 398 nicht nur ein solches Verständnis, sondern auch die Überzeugung des Richters hierüber stets für unerheblich erklärt.
  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

    In der Folgezeit ist diese Rechtsprechung fortgesetzt und für bestimmte Fallgestaltungen weiterentwickelt worden (vgl. etwa Urteile vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 249/59, BGHSt 13, 394; vom 2. Mai 1962 - 2 StR 132/62, BGHSt 17, 324).
  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 498/04

    Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen im Rahmen der vorrangigen

    Da die Nebenklägerin es abgelehnt hat, sich (nochmals) begutachten zu lassen, geht das hierauf bezogene Revisionsvorbringen ins Leere; die beantragte Begutachtung wäre unzulässig gewesen (st. Rspr. vgl. BGHSt 13, 394, 398; 14, 21, 23; w. Nachw. bei Senge in KK 5. Aufl. § 81c Rdn. 9).
  • BGH, 30.06.2020 - 3 StR 377/18

    Teilverzicht des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen auf das

    Denn über den Wortlaut des § 252 StPO hinaus ist nicht nur die Verlesung des Protokolls der früheren Vernehmung, sondern auch die Vernehmung von Verhörspersonen nicht gestattet; eine Ausnahme gilt nur für richterliche Vernehmungen, in denen der Zeuge nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht davon freiwillig keinen Gebrauch gemacht und ausgesagt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 106; vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 249/59, BGHSt 13, 394, 398; vom 25. März 1980 - 5 StR 36/80, BGHSt 29, 230, 232; vom 15. Juli 2016 - GSSt 1/16, BGHSt 61, 221 Rn. 25 ff.).
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