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   BGH, 16.06.1993 - 2 StR 251/93   

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https://dejure.org/1993,9882
BGH, 16.06.1993 - 2 StR 251/93 (https://dejure.org/1993,9882)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1993 - 2 StR 251/93 (https://dejure.org/1993,9882)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1993 - 2 StR 251/93 (https://dejure.org/1993,9882)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verbot einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist im Adhäsionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.05.1990 - 1 StR 154/90

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - 2 StR 251/93
    Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 2).
  • BGH, 27.05.2009 - 2 StR 168/09

    Adhäsionsverfahren; Herabsetzung eines Schmerzensgeldanspruches entsprechend des

    Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren, und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 2).
  • BGH, 04.08.2009 - 4 StR 171/09

    Vorübergehender Ausschluss des Angeklagten von der Verhandlung bei Weigerung

    Zudem hat das Landgericht, obwohl die Nebenklägerin den Feststellungsantrag "vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs" gestellt hat, entgegen § 308 Abs. 1 ZPO, der auch im Adhäsionsverfahren gilt (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 2), ohne den hier im Hinblick auf § 116 SGB X erforderlichen Vorbehalt festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "sämtliche" künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
  • BGH, 13.01.2021 - 4 StR 249/20

    Adhäsionsverfahren (Bindung an die Parteianträge)

    Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 StR 143/20, Rn. 3; Beschluss vom 16. Juni 1993 - 2 StR 251/93).
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