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   BGH, 29.06.1994 - 2 StR 253/94   

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https://dejure.org/1994,4145
BGH, 29.06.1994 - 2 StR 253/94 (https://dejure.org/1994,4145)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1994 - 2 StR 253/94 (https://dejure.org/1994,4145)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94 (https://dejure.org/1994,4145)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entführung wider Willen - Strafantrag - Strafschärfung - Vergewaltigung - Strafzumessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 237, § 77, § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 225
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

    Gesetzesverletzungen, die lediglich wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden können, dürfen zudem bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - 2 StR 608/92; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12 und Vorleben 11).
  • VG Sigmaringen, 13.09.2016 - 3 K 5322/15

    Aufenthaltserlaubnis nach Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich

    Ein fehlender Strafantrag beseitigt jedoch nicht die Strafbarkeit des Tuns, sondern stellt lediglich ein Verfolgungshindernis dar (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1994 - 2 StR 253/94 - BGHR StGB § 46 Nr. 2 Tatumstände 12).
  • BGH, 22.02.2001 - 4 StR 421/00

    Täterschaftsvoraussetzungen beim Bankrott (Reduktion auf Unternehmer"); Vereiteln

    Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrages - wie möglicherweise hier - nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann, wenn auch mit geringerem Gewicht, berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9, 12).
  • BGH, 28.11.2018 - 3 StR 268/18

    Fehlen des für die Strafverfolgung bei der Beleidigung erforderlichen

    Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94).
  • BGH, 11.11.1994 - 2 StR 539/94

    Strafantrag - Entführung - Freiheitsberaubung - Mittel - Tateinheit -

    Die wegen Fehlens eines Strafantrags nicht verfolgbare tateinheitlich verwirklichte Entführung ist zwar bei der Strafzumessung grundsätzlich zu beachten, wenn sie sich als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH bei Holtz MDR 1993, 405 undBeschl. v. 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94).
  • OLG Jena, 10.11.2005 - 1 Ss 213/05

    Revision

    So liegt es, wenn wegen eines nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernisses des fehlenden Strafantrags die davon betroffene Gesetzesverletzung endgültig aus dem Verfahren ausscheidet und damit nicht mehr einer erneuten Prüfung und Beurteilung nach Zurückverweisung unterliegt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; BGH, Beschluss vom 11.11.1994, 2 StR 539/94, zit. n. Juris; KG a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rn. 13; LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 344 Rn. 18).

    Eine wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung ist bei der Strafzumessung zu beachten, wenn sie sich als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; BGH, Beschluss vom 11.11.1994, 2 StR 539/94, zit. n. Juris).

  • BGH, 23.06.2022 - 2 StR 134/22

    Antragsfrist (minderjährige Geschädigte: Kenntnis des Vaters oder der Mutter von

    Denn auch Gesetzesverletzungen, die wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung oder wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgt werden können, können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, juris Rn. 78 (insoweit in BGHSt 54, 148 nicht abgedruckt); Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12, und vom 10. Februar 1993 - 2 StR 608/92).
  • BGH, 04.02.2016 - 2 StR 448/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung von Taten, die wegen des Fehlens eines

    Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrages nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94).
  • BGH, 21.08.1997 - 4 StR 379/97

    Zulässigkeit der strafschärfenden Wertung, dass die Geschädigte die Tochter des

    Zwar konnte hier eine tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfolgen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten war; doch durfte die in diesem - über § 176 StGB hinaus die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes bei den Eltern besonders schützenden (vgl. BGH NStZ 1994, 183; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2, 3) - Tatbestand zum Ausdruck kommende straferschwerende Tatbegehungsmodalität des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9, 12; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 378).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2003 - 17 B 1338/02

    Ausgestaltung einer strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung des

    vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92 -, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9 und vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94 -, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12.
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